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Bilanzierung (Subject) / Bilanz: Überblick und Grundsätze (Lesson)
- Grundsätze der Bewertung Bilanzidentität (§ 252 (1) Nr. 1 HGB) • Unternehmensfortführung (§ 252 (1) Nr. 2 HGB) • Stichtagprinzip/Einzelbewertung (§ 252 (1) Nr. 3 HGB) Vorsichtsprinzip (§ 252 (1) Nr. 4 HGB)• Periodenabgrenzung (§ 252 (1) Nr. 5 HGB)• Bewertungsmethodenstetigkeit (§ 252 (1) Nr. 6 HGB)
- Bilanzidentität § 252 (1) Nr. 1 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des vorgehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. ⇒ also Schlussbilanz zum 31.12.01 identisch mit Wertansätzen zum 01.01.02 Unternehmensfortführung (going concern) ???? § 252 (1) Nr. 2 HGB – Allgemeine BewertungsgrundsätzeBei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen,sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
- Stichtagsprinzip/ Einzelbewertung § 252 (1) Nr. 3 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Ausnahmen von der Einzelbewertung: Gruppenbewertung bei Vorräten Pauschalwertberichtigung bei Forderungen Pauschalrückstellungen (bspw. für Garantieleistungen) Bewertung mit Festwert bei AV, das sich selten verändert z.B. Hotelbestecke,Hotelgeschirr sowie Hotelwäsche oder auch Gerüst- und Schalungsteile Stichtagsprinzip Vermögens- und Schuldenverhältnisse sind immer zum gleichen Stichtag zu bewerten
- Vorsichtsprinzip: § 252 (1) Nr. 4 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis um Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind Vermögens- und Schuldenlage werden eher negativ dargestellt (Spannungsverhältnis zur Bilanzwahrheit!) Aktiva werden niedriger, Passiva höher angesetzt Daraus ergeben sich zwei Prinzipien:1. Realisationsprinzip: Gewinne dürfen erst nach der konkreten Realisierung (nach verbindlichemRechtsanspruch) ausgewiesen werden Erkennbare Verluste sind bereits vor ihrer rechtlichen und finanzwirtschaftlichenRealisierung, d.h., bereits bei Bekanntwerden, zu berücksichtigen2. Imparitätsprinzip (Aktiva und Passiva sind ungleich zu behandeln): Vermögen nach dem Niederstwertprinzip; Schulden nach dem Höchstwertprinzip
- Vorsichtsprinzip: (besteht zum einen aus) Realisationsprinzip: Gewinne Ausweis nach Realisierung Verluste Ausweis bei Bekanntwerden zum anderen: Imparitätsprinzip: Vermögen Niederstwertprinzip (NWP): Anlagevermögen strenges NWP bei dauerhafter Wertminderung, Ausnahme: Finanzanlagen da auch bei voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung (§ 253 (3) HGB) Umlaufvermögen strenges NWP (§ 253 (4) HGB) Schulden Höchstwertprinzip
- folgt aus dem Grundsatz der Vorsicht (§ 252 (1) Nr. 4 HGB) regelt, wie sich Informationen auf den JA auswirken, erst nach dem Bilanzstichtag eingehen :: Wertaufhellung ...wenn Informationen über Sachverhalte eingehen, die schon vor dem Bilanzstichtag eingetreten waren und die dem Kaufmann somit zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags bereits hätten bekannt sein können Informationen müssen im JA berücksichtigt werden z.B. Insolvenz Kunde im 29.12.01 (unsere Forderung ggü. Kunde 100.000 €), tatsächliche Kenntnis 07.01.02 Wertbeeinflussung...wenn Informationen über Sachverhalteeingehen, die erst nach demBilanzstichtag eingetreten sind Informationen dürfen im JA nichtmehr berücksichtigt werdenz.B. Maschinenbrand im Januar 02,Bilanzaufstellung März 02, Wirtschaftsjahr01.01-31.12.01
- Periodenabgrenzung: § 252 (1) Nr. 5 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Hochschule WORMS | Prof. Dr. Lars Jäger 26.09.2018 62 Erfolg ist jahresgenau zu ermitteln, d.h., Aufwendungen und Erträge sind dem jeweiligen Abschlussjahr zuzurechnen Anwendung bei Jahresabschlussvorbereitung:ARAP, PRAP, sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Rückstellungenz.B. Bauunternehmen überweist Januarmiete für 02 schon im Dezember 01Buchungen: Bauunternehmen: ARAP 100 an Bank 100 in 01Mietaufwand 100 an ARAP 100 in 02Wie würden die entsprechenden Buchungen beim vermietenden Unternehmen aussehen?
- 252 (1) Nr. 6 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten. z.B. Art der Abschreibung linear oder degressiv für den Vermögensgegenstand / dasWirtschaftsgut sind einmal gewählt auch weiter beizubehaltenSomit kommt der Entscheidung über die Bewertung eine entsprechende Bindungswirkungzu, da in der Folgebewertung die gleiche Bewertungsmethode anzuwenden ist.
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