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Energie- und Wasserrecht (Subject) / Verwaltungsrecht als Grundlage des Energie- und Wasserrechts (Lesson)

Verwaltungsrecht als Grundlage des Energie- und Wasserrechts

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  • Begründen Sie, warum die Genehmigung zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes gem. § 4 EnWG ein Verwaltungsakt ist.? Ein Verwaltungsakt ist die Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet desöffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung, § 35 S. 1VwVfG. 1. Eine Behörde ist jede Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, § 1 IVVwVfG. Über die Genehmigung des Netzes entscheidet die nach Landesrechtzuständige Behörde. In NRW ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation,Digitalisierung und Energie zuständig (Prof. Dr. Andreas Pinkwart). 2. der Netzausbau erfolgt im Allgemeininteresse und damit auf dem Gebiet desöffentlichen Rechts. 3. Eine Genehmigung ist eine Regelung. 4. Es handelt sich um einen Einzelfall. 5. Dieser hat Außenwirkung, d.h. ist nicht verwaltungsintern.Ergebnis:Damit ist die Genehmigung eines Netzes ein Verwaltungsakt nach § 35 S.1VwVfG.
  • 2. Fall A betreibt ein Unternehmer zum Vertrieb von Pellet Öfen. Das Ausstellungsgelände für die Öfen befindet sich in einer Lagerhalle, welche 1960 gebaut wurde. Bei einem heftigen Herbststurm fallen 4 Dachziegel vom Dach. Die zuständige Bauaufsicht schickt A ein Schreiben, in welchem sie anordnet, dass die Halle innerhalb eines Monats abgerissen werden muss, weil von ihr Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Haben Sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung? § 61 BauO NRWAufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden (1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch,der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagensowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zuwachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieserVorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben inWahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichenMaßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisseanderer Behörden bleiben unberührt.…….§ 1 OBG NRWAufgaben der Ordnungsbehörden(1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheitoder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).…………Lösungshinweis:1. Als belastende Maßnahme bedarf die Abrissverfügung einer gesetzlichenGrundlage, Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes.Die gesetzliche Grundlage ist hier §§ 61 I 1 BauO NRW iVm 1 I OBG. 2. Herabfallende Dachziegel stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheitdar. Die Gesundheit der Mitarbeiter und von Passanten ist gefährdet. 3. Die Maßnahme müsste aber auch verhältnismäßig sein.a. Geeignetheit – Zweck kann erreicht werden.Wenn die Halle abgerissen wird, wird niemand mehr durch herabfallendeDachziegel gefährdet.b. Erforderlichkeit – kein milderes MittelEin milderes Mittel die Reparatur des Daches.c. AngemessenheitAbwägung aller InteressenFür den Abriss: Gesundheitsbeschädigungen von Menschen werden vermiedenGegen den Abriss: die Halle wird benötigt – ein Neubau führt zurwirtschaftlichen Schädigung oder gar Insolvenz des A. Ergebnis:Die Abrissverfügung ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
  • 3. Fallfragen a. Welcher Rechtsweg ist eröffnet (Ordentliche Gerichtsbarkeit oder Verwaltungsrechtsweg?) b. Was ist die richtige Klageart? Bitte begründen Sie Ihre Antworten!  Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Kernkraftwerkes.Lösungshinweis:Verwaltungsrechtweg – öffentlich-rechtliche Streitigkeit – ein Hoheitsträger istbeteiligtDer Widerruf der Erlaubnis ist ein belastender Verwaltungsakt.Gegen einen belastenden VA ist eine Anfechtungsklage gem. § 113 I 1 VwGOzu erheben.  A wird die beantragte Baugenehmigung für den Bau eines Bürogebäudes fürsein Energieberatungsunternehmen verweigert.Lösungshinweis:Verwaltungsrechtsweg – Baurecht ist im öffentlichen Interesse – einHoheitsträger ist beteiligt.Hier ist die Verpflichtungsklage iSd § 113 V VwGO die richtige Klageart. Abegehrt einen begünstigenden VA – nämlich die Genehmigung.