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Privatrecht (Subject) / 3. Teil (Lesson)

3. Teil

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  • Zielschuldverhältnisse Erbingung einer einmahligen Leistung  (zB Übereignung der Kaufsacge und Zahlung des Kaufpreises)
  • Dauerschuldverhältnisse ein länger andauerndes oder laufend wiederkehrendes Verhalten wird gschuldet (zB Miete) -> enden nicht durch Erfüllung sondern durch Zeitablauf -> durch einvernehmliche Auflösung oder Kündigung
  • subjektive Äquivalenz - Zweck der Gewährleistung- Wiederherstellung der vereinbarten Relation der verrtaglichen Leistungen 
  • Sachmangel (körperliche) Mängel
  • Rechtsmangel wenn der Schuldner dem Gläubiger nicht die versprochene oder ihm sonst geschuldete Rechtsposition
  • Vermutungsregel Man geht davon aus, dass ein Mängel der innerhalb von sechs Monaten auftritt, schon bei der Übergabe vorhanden war -> außer es ist nicht mit der Art der Sache oder des Mangels vereinbar 
  • Mangelfolgeschäden / Begleitschäden Mangelfolgeschäden:  - Schäden, die infolge des Mangels zusätzlich eingetreten sind Begleitschäden:  - Schäden, die bei Erfüllung an sonstigen Rechtsgütern des Gläubigers unabhängig davone eintreten, ob die Hauptleistung ordnungsgemäß erbracht wird oder nicht
  • Primärer Zweck des Schadenersatzs - Ausgleichsfunktion  -> Präventionsgedanke: durch Anordnung einer Ersatzpflicht soll ein Anreiz geschaffen werden, durch sorgfältiges Verhalten den Eintritt von Schäden zu vermeiden
  • Schadenersatzrecht Das Schadenersatzrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen der Schaden (ausnahmsweise) auf jemand anderen überwälzt werden kann
  • Zurechnungsgründe - Verschuldenshaftung: Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens - Gefährdungshaftung: beruht auf der Gefährlichkeit einer an sich erlaubten Tätigkeit; befindet sich in Sondergesetzen (EKHG, PHG) - Eingriffshaftung: beruht auf rechtmäßiger Inanspruchnahme eines fremdesn Gutes
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  • Unterlassungsanspruch Bei konkreter, länger andauernden oder wiederholten Verletzungsbehandlung kann jeder (drohende) Schädiger auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
  • Realer und rechnerischer Schaden Realer Schaden:  - tatsächliche nachteilige Veränderung, die ein Ereignis im Vermögens- oder Persönlichkeitsbereich eines Menschen ausgelöst hat -> Naturalrestitution Rechnerische Schaden:  - der rechnerische Wert, um den das Vermögen des Geschädigten geringer ist als ohne das schädigende Ereignis
  • Vermögensschaden und ideeller Schaden Vermögensschaden:  - Nachteile an geldwertigen Gütern  - reinen (bloßen) Vermögensschaden: wenn kein absolutes Rechtsgut verletzt wurde  Ideeller (immaterieller) Schaden: - "Gefühlsschäden" - Trauerschaden, Schmerzensgeld
  • Positiver Schaden und entgangener Gewinn positiver Schaden: wenn bestehendde Vermögensgüter oder Rechte beeinträchtigt wurden entgangener Gewinn: wenn künftige Erwerbs- oder Gewinnchancen zerstört wurden gegliederte Schadensbegriff: Der positive Schaden ist bei jedem Verschuldensgrad, also auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen, der entgangene Gewinn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
  • Deliktshaftung Haftung ex delicto - Verletzung einer Verhaltenspflicht, die für jedermann und gegenüber jedermann gilt (Eingriff in absolut geschütztes Rechtsgut
  • Vertragshaftung Haftung ex contractu - Vertragsverletzung
  • wesentliche Unterschiede der Deliktshaftung und der Vertragshaftung - Gehilfenhaftung - Ersatzfähigkeit reiner Vermögensschäden - Beweislastverteilung
  • Schutzwirkung Dritter - wenn die Person der Vertragserfüllung nahe steht - wenn die Person besonders gefährdet ist - wenn die Person der Interessenssphäre des Vertragspartners angehört
  • Haftung nach dem EKHG - Unfall bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs - Haftung des Fahrzeugshalters / Betriebsunternehmens oder Schwarzfahrers - Personenschaden oder Sachschaden - keine Haftungsbefreiung
  • Natürlicher Konsens - Angebot und Annahme entsprechen einander (bilden sinnvolles Ganzes) - gemeinsame, wahre Parteiwille ist bedeutsamer als der Wortlaut der Erklärung : falsa demonstratio non nocet (Die Falschbezeichnung schadet nicht) - normativer Konsens: für einen Vertragsschluss reicht es schon aus, wenn die Erklärungen nur nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts übereinstimmen - wenn nicht alle Einzelheiten eines Vertrages geregelt sind, wird er durch das Gesetz ergänzt  - ergänzende Vertragsauslegung: wenn der Gesetzgeber die Frage auch nicht klären kann, hat der Richter den Vertrag zu ergänzen
  • Scheingeschäft - erweckt nach außen hin den Eindruck der Gültigkeit - in Wahrheit von beiden Vertragspartnern, so wie es "nach außen hin" abgeschlossen wurde, gar nicht gewollt wae - es gilt das verdeckte Geschäft, wenn es nicht gesetzwidrig ist
  • Umgehungsgeschäft - das abgeschlossene Geschäft ist tatsächlich so gewollt - wirtschaftlicher Zweck ist aber in Wahrheit ein anderer als jener, für den der gewählte Vertragstyp geschaffen wurde (zB wird ein Treuhand- und Nutzungsvertrag statt einem Grunderwerb geschlossen) - ist gültig, solange es nicht gesetzwidrig ist
  • Dissens - Willensübereinstimmung fehlt - Erklärungen passen nicht zueinander - zB bei Dissens wegen Unvollständigkeit, wegen Diskrepanz der Erklärungen, wegen Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit kommt der Vertrag nicht zustande - offener Dissens: wenn den Parteien unmittelbar nach Abgabe der Erklärung der Dissens bewusst wird - versteckter Dissens: Dissens wird erst später bemerkt
  • mittelbare Stellvertretung - Rechtsfolgen treten in der Person des Stellvertreters ein - zB Treuhand - selten (Vertrag wird zwischen Stellvertreter und Drittem geschlossen)
  • unmittelbare Stellvertretung der Vertrene wird durch die rechtsgeschäftliche Handlung des Stellvertreters unmittelbar selbst berechtigt und verpflichtet vertretungsfeindliche Rechtsgeschäfte:  - Eheschließung- letztwillige Verfügung- Adoption
  • Voraussetzungen der unmittelbaren Stellvertretung 1. Abgabe einer Willenserklärung 2. Handeln im fremnden Namen
  • Abgabe einer Willenserklärung - Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung ab - unterscheidet vom Boten -> überbringt einem Diritten die Willenserklärung des Geschäftsherrn - Stellvertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein (über 7 Jahren) - volle Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig, da es die Sache des Vertretenen ist, wen er sich als Vertreter aussucht - Bote kann auch gänzlich geschäftsunfähig sein
  • Abgabe einer Willenserklärung - Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung ab - unterscheidet vom Boten -> überbringt einem Diritten die Willenserklärung des Geschäftsherrn - Stellvertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein (über 7 Jahren) - volle Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig, da es die Sache des Vertretenen ist, wen er sich als Vertreter aussucht - Bote kann auch gänzlich geschäftsunfähig sein