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Bilanzierung (Subject) / Bilanz: Überblick und Grundsätze (Lesson)
- Grundsätze des Ansatzes • Bilanzklarheit (§ 243 (2) HGB) • Verrechnungsverbot (§ 246 (2) HGB) • Bilanzwahrheit (§ 239 (2) HGB)• Vollständigkeit (§ 246 (1) HGB)• Bilanzkontinuität (§ 265 (1) HGB)• Bilanzidentität (§ 252 (1) Nr. 1 HGB)
- Grundsatz der Bilanzklarheit § 243 (2) HGB – Aufstellungsgrundsatz Er muss klar und übersichtlich sein. § 246 (2) HGB – Vollständigkeit; Verrechnungsverbot[Grundsatz]Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet, Aufwendungennicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. [Ausnahme]Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind undausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen odervergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zuverrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus derAbzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt derbeizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist derübersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.
- Grundsatz der Bilanzklarheit • Sachgerechte und überschaubare Organisation der Buchführung • Übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses • Vermeidung von unleserlichen/zweideutigen Buchungen • Saldierungsverbot wesensgleicher Posten • Angabe der Vorjahresbeträge zu jedem Posten (§ 265 (2) HGB) • Erstellung in deutscher Sprache • Alle Währungen in Euro, Umrechnung von Fremdwährungen § 246 (3) HGB – BilanzstetigkeitDie auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 238 (1) Satz 2 HGB – Buchführungspflicht„... Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritteninnerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über dieLage des Unternehmens vermitteln kann ...“
- Grundsatz der Bilanzwahrheit • Richtigkeit, Vollständigkeit, Nachprüfbarkeit und Willkürfreiheit (Spannungsverhältnis zum Vorsichtigkeitsprinzip!) – Abschluss muss aus Aufzeichnungen abgeleitet werden. – Positionen müssen den Tatbeständen entsprechend bezeichnet werden und die Werte gesetzeskonform ermittelt worden sein § 239 (2) HGB – Führung der HandelsbücherDie Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssenvollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. § 246 (1) HGB – Vollständigkeit; VerrechnungsverbotDer Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderesbestimmt ist ... Hieraus ergeben sich auch die Aufbewahrungspflichten...
- Grundsätze der Bilanzkontinuität und Bilanzidentität Bilanzkontinuität: § 265 (1) - Allgemeine Grundsätze für die Gliederung (1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen. formale Bilanzkontinuität: gleicher Aufbau und gleiche Gliederung gleiche Postenbezeichnungen gleiche Postenzusammenfassungen materielle Bilanzkontinuität: gleicher Stichtag gleiche Bewertungsmethoden keine Werterhöhungen überfortgeführte AHK Bilanzidentität § 252 (1) Nr. 1 HGB – Allgemeine BewertungsgrundsätzeDie Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen derSchlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahresübereinstimmen.
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