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Privatrecht (Subject) / 1. Teil (Lesson)

Privatrecht

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  • Recht im objektiven Sinn / Recht im subjektiven Sinn Recht im objektiven Sinn: die für die Rechtssprechung verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens, die unter der Anforderung der Gerechtigkeit steht und allenfalls mit Zwang durchgesetzt werden kann (zB Privatrecht) Recht im subjektiven Sinn: Recht des Einzelnen, die Einhaltung einer Norm des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe
  • Einteilung des objektiven Rechts 1. Art:  Privatrecht und Öffentliches Recht:  Einteilung ist wichtig wegen der Behördenzuständigkeit, der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung und des Amthaftungsrechtd. Gesetze haben aber auch öfters privatrechtlichen und öffentlich rechtllichen Gehalt. (zB Datenschutzrecht) 2. Art:  Materielles und formelles Recht:  Materielles Recht: treffen inhaltliche Ordnung für das menschliche Zusammenleben (zB unter welchen Umständen jemand bestraft werden soll) -> Privatrecht Formelles Recht: Summe aller Normen, welche das Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden regeln (zB Zivilprozessrecht)
  • Aufgabe des Privatrechts -> ausgleichende Gerechtigkeit Austauschgerechtigkeit (iustitia commutativa) Korrektur unerwünschter Vermögensverschiebungen (iustitia correctiva)  NICHT: zu bestrafen
  • Merkmale des Privatrechts Privatautonomie: PR räumt Rechtssubjekten weitgehend Möglichkekiten ein, ihre rechtlichen Beziehungen zueinander nach ihrem eigenen Willen und ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten. (zB Vertragsfreiheit, Testierfreiheit, Eheschließungsfreiheit usw.)  ABER: Privatrecht greift durch zwingende Rechtsnormen in die formelle Gestaltungsfreiheit der Rechtssubjekte ein -> dient der Vertreilungsgerechtigkeit und sozialen Gerechigkeit (Mietrecht, Konsumentenschutz, Arbeitsrecht)
  • Formen staatlicher Rechtsetzung im PR 1. das zusammengefasste und systematisch geordnete Privatrecht klassischer Prägung: Kodifikation 2. punktuelle Steureungsgesetzgebung (Regelierung)  bestehen nebeneinander, unterscheiden sich jedoch deutlich in Regelungsstil und Methodik. -> EU-Gesetzgeber: Regelierungsrecht hat neue Bedeutung erlangt
  • Zwingendes und dispositives PR Zwingendes Recht (ius cogens): kann nicht durch Privatvereinbarungen abbedungen werden (Vereinbarte nichtig) 1. Absoleut zwingendes Recht: erlaubt keinerlei Abwichungen, also auch keine für die Betroffenen günstigeren Regelungen 2. Relativ zwingendes Recht: lässt bestimmter Partei günstigere Regelungen zu, "einseitig zwingende" Normen Dispositives Recht: um dieses handelt es sich bei dem Großteil von privatrechtlichen Normen, lässt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu, weicht von der privatautonomen Rechtsgestaltung Drei Funktionen des dispotiven Rechts:  1. Ergänzung unvollständiger Verträge2. Hilfe bei Vertragsauslegung3. "Richtigkeitsgewähr": zeigen, wie sich der Gesetzgeber eine ausgewogene Berücksichtigung der Beteiligteninteressen vorstellt 
  • Allgemeines Privatrecht Sonderprivatrechte Allgemeines Privatrecht (ius civile): regelt Rechtsverhältnisse, die grundsätzliche für alle Bürger bedeutsam sind Sonderprivatrecht: enthalten Vorschriften für einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Sachgebiet (EheG, UGB, PHG,...)  Unterscheidung:  Frage der Konvention und hängt von der äußeren Systematisierung der Rechtsvorschriften B Allgemeines Privatrecht -> im ABGB geregelt Sonderprivatrecht -> in Sondergesetzen geregelt 
  • Institutionensystem - eine Art der Einteilung vom Allgemeinen Privatrecht - geht auf den röm Juristen Gaius zurück (gliedert den Rechtsstoff in seinem Werk "institutiones" in personae, res und actiones) auch das ABGB besteht aus drei Teilen: I: "Von den Personenrechten": Status von Personen und die persönlichen Rechtsverhältnisse werden geregetl II: "Von den Sachenrechten": die vermöglichen Rechtsverhältnisse geregelt      -> II.I: "Von den dinglichen Rechten": Rechts der Güterzuordnung mit Wirkung gegenüber                      allen         II.II: "Von den persönlichen Sachenrechten": Rechts der Schuldverhältnisse zwischen                         oder mehreren Personen II: "Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte"
  • Pandektensystem -> Art der Einteilung des Allgemeinen Privatrechts I.: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts: bestimmte, für das gesamte Privatrecht relevante Punkte in sehr abstrakter Form werden vorab behandelt II.: Schuldrecht (Allgemeines und Besonderes Schuldrecht)III.: SachenrechtIV.: FamilienrechtV.: ERbrecht 
  • PR in Österreich und Europa In Österreich hat sich das Pandektensystem durchgesetzt, Auf der EU-Ebene exisitert kein umfassendes Privatrecht-> es bildet sich aber ein europäisches System durch das von fast flechendeckende EU-Verordnungen geregelte Internationale Privatrecht
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  • Internationales Privatrecht Die Antwort auf die Frage welches materielle Recht anzuwenden ist, ist die Aufgabe der Vorschriften des Internationalen Privatrechts (Kollisionsrechts).  Das IPR entscheidet nur über die anzuwendende Rechtsordnung -> besteht va aus Verweisungsnormen  Das IPR in Ö: geregelt in verschiedenen Staatsverträgen, EU-Verordnungen, dem österreichischen IPRG und einzelnen Sonderbestimmungen
  • ABGB -> die Hauptrechtsquelle des österreichischen allgemeinen Privatrechts - wurde durch das kaiserliche Patent vom 1.6. 1811 kundgemacht und am 1.1.1812 ist es in Kraft getreten - naturrechtliche Kodifikation: viele Rechtsnormen des ABGB sind Ausdruck naturrechtlichen oder vernunftrechtlichen Gedankenguts - wurde in den letzten 200 Jahren wiederholt novelliert  -> drei Teilnovellen (1914, 1915, 1916), durch die das ABGB dem deutschen BGB angennähert wurde 
  • Die privatrechtlichen Sondergesetze -> zB Eherecht (EheG), Wohnrecht (MRG [Mietrechtsgesetz], WEG [Wohneigentumsgesetz]) oder Schadenersatzrecht (EKHG [Eisenbahn-Kraftfahrzeug Haftplichtgesetz], PHG [Produkthaftungsgesetz]) Konsumentenschutzrecht: im KSchG, aber auch in Einzelgesetzen (FAGG,...) Versicherungsvertragsrecht: aus dem VersVG Sonderprivatrecht der Unternehmer: im Unternehmensgesetzbuch (UGB), aber auch viele Sondergesetze
  • Gewohnheitsrecht Voraussetzung für Entstehen von Gewohnheiten: langandauernde und allgemeine Übung bestimmter Regeln (consuetudo) , die von der Überzeugung getragen sein müssen, dass die angwendeten Regeln Recht seien (opinio iuris) -> gibt es theoretisch
  • "Richterrecht" - Gerichtsurteile haben nicht die Kraft von Gesetzen -> entfalten Bindungswirkung nur für den konkreten Rechtsstreit -sie haben faktische Bedeutung: Gerichte orientieren sich oft an einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung oder herrschenden Lehre -> Außerdem Gebot der Gleichbehandlung und Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauenschutzes  AUSNAHME: Fälle einer verbindlichen Interpreation des Gestzes durch eine vom Gesetz selbt dazu berufene Instanz  zB: Auslegungsmonopol dese EuGH
  • Die wichtigsten Rechtsquellen des österreichischen Privatrechts 1. ABGB 2. Die privatrechtlichen Sondergesetze 3. Gewohnheitsrecht 4. "Richterrecht"
  • Juristische Methodenlehre - es darf sich angesichts eines mangelhaften Gesetzes nicht auf eine unklare Rechtslage berufen    -> Verbot der Rechtsverweigerung - juristische Methodenlehre hilft, den Sinn einer rechtlichen Regelung zu ermitteln und sie richtig zu verstehen -> Auslegung (Interpretation) und Rechtsfortbildung - es gibt verschiedene Arten der Interpretation
  • Wortinterpretation - Erforschung des Wortsinnes -> kontextgebunden - prüft, welche Bedeutung einem Wort, einem ganzen Satz oder einer Satzfolge in ihrem logischen Zusammenhang zukommt -> Sprachgebrauch 
  • Systematische Interpretation - fragt nach dem Bedeutungszusammenhang und der Gesamtkonzeption eines Gesetzes verfassungs und unionkonforme Interpretation: einfache Gesetze sind so zu verstehen, dass sie dem ihnen übergeordneten Verfassungsrecht nicht widersprechen EU-Verordnungen -> richtlinienkonformer Auslegung
  • Systematische Interpretation - fragt nach dem Bedeutungszusammenhang und der Gesamtkonzeption eines Gesetzes verfassungs und unionkonforme Interpretation: einfache Gesetze sind so zu verstehen, dass sie dem ihnen übergeordneten Verfassungsrecht nicht widersprechen EU-Verordnungen -> richtlinienkonformer Auslegung
  • Historische Interpretation - blickt auf den Entstehungshintergrund der Norm -> tatsächliche Lebensverhältnis zum Zeitpunkt der Normentstehung - Hilfsmittel: Gesetzesmaterialien (zB Erläuterungen, Erwägungsgründe,...) 
  • Teleologische Interpretation - fragt nach dem Sinn und Zweck einer Norm (telos= Zweck) - gelegentlich ist es nicht offensichtlich, welchen Sinn und Zweck eine Norm hat: Regelungsziele, die der geschichtliche Gesetzgeber verfolgt hat (subjektivtelelogische Interpretation) nicht mit den Regelungszielen übereinstimmen, die ein Adressat der Regelung heutzutage "vernünftigerweise" unterstellt oder im Lichte der gesamten Rechtsordnung unterstellen darf (objektiv-teleologische Interpretation)   - wichtig ist, dass die Grenze zwischen Rechtsdogmatik und Rechtspolitik nicht überschritten wird und der Rechtsanwender dem Gesetz nicht einfach die eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen unterstellt
  • Die authentische "Interpretation" - Interpretation durch den Gesetzgeber
  • Die Arten der Interpretation vier klassische Methoden: - Wortinterpretation - systematische Interpretation - historische Interpretation  - Teleologische Interpretation die authentische "Interpretation"
  • Rechtslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, gemessen an seinem eigenen Regelungsplan und der gesamten Rechtsordnung - Lücke -> wenn die Interpretation nach allen maßgeblichen Interpretationsmethoden zu dem Schluss kommt, dass das richtige Verständnis des Gesetzes außerhalb des äußerseten möglichen Wortsinn liegt - Rechtsanwender muss streng vom Plan des Gesetzes ausgehen und darf nicht seine eigenen Werteunden an die Stelle der Wertungen des Gesetzgebers setzen - Umkerschluss (argumentum e contrario): wenn der Gesetzgeber zB nach dem Gesamtplan der Rechtsordnung an einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtsfolge knüpfen wollte -> keine Lücke
  • Gesetzesanalogie - einfachste Mittel der Lückenfüllung - Rechtsfolge einer einzelnen, bestimmten Rechtsnorm wird auf einen dem wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt angewendet , der aber aus teleologischen Gesichtspunkten gleich zu bewerten ist -> Gesamtanwendung (per analogiam) Größenschluss:  - argumentum a maiori ad minus: vom Größeren aufs Kleinere - argumentum a minori ad maius: vom Kleineren aufs Größere
  • Rechtsanalogie - wenn sich der Rechtsanwender zur Lösung eines nicht geregelten Fakkes an einer Anzahl verschiedener Rechtsnormen orientiert, aus denen sich eine allgemeine Regel ableiten lässt - aus mehreren, verschiedenen Normen wird ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet, der dann auf gesetzlich nicht erfasste Fälle angewendet wird
  • Analogie - Lückenschließung durch Analogie - Ähnlichkeitsschluss I.: Gesetzesanalogie II.: Rechtsanalogie
  • Natürliche Rechtsgrundsätze - wenn weder Gesetzes- noch Rechtsanalogie möglich ist  - allgemeinsten Werte und Prinzipien, die der Rechtsordnung zu Grunde liegen  - darf erst zum Einsatz gelangen, wenn sich kein konkreter Analogieschluss anbietet
  • Teleologische Reduktion wenn ein Gesetz zu viel regelt
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  • Rechtssubjekt wer Rechtsfähigkeit besitz, dh wer selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann I: natürliche Personen II: juristische Personen
  • Entscheidungsfähigkeit - Art der Rechtsfähigkeit = wer die Bedeutung und Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann (§24 Abs 2 ABGB) - bei Volljährigkeit vermutet - tatsächliche Eigenschaft
  • Handlungsfähigkeit - Art der Rechtsfähigkeit = Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten (§ 24 Abs 1 ABGB) - rechtliche Eigenschaft- setzt idR Entscheidungsfähigkeit voraus- weitere Gliederung in:         > Geschäftsfähgkeit       > Deliktsfähigkeit       > Ehefähigkeit       > Testierfähigkeit 
  • Rechtsfähigkeit - jeder Mensch ist rechtsfähig -> Rechtsfähigkeit kann nicht verloren gehen oder entzogen werden - Beginn: mit der vollendeten Lebendgeburt (Lebendgeburt wird vermutet, Todgeburt muss daher bewiesen werden)  nasciturus -> §22 ABGB räumt auch dem noch nicht geborenen Kind Rechtspositionen ein, wird durch die selbe Person vertreten, die auch nach der Geburt vertretungsberechtigt wäre Ende: Tod (Beweis des Todes) Todeserklärung -> wenn Beweis nicht möglich ist Rechte des Toten gehen auf seine Erben über
  • Kinder (Geschäftsfähigkeit) - vollkommen geschäftsunfähig - Rechtsgeschäfte nichtig, auch nicht rückwirkend wirksam - können ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen - Rechtsgeschäfte über alterstypische, geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens werden rückwirkend wirksam (§ 170)
  • Unmündige Minderjährige - beschränkt geschäftsfähig - bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen  - alterstypische Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens  - bei allen anderen Geschäften muss grundsätzlich der gesetzliche Vertreter für den unmündigen Minderjährigen handeln - verpflichtende Geschäfte, die ein unmündiger Minderjähriger allein abschließt sind schwebend wirksam -> bis zur Genehmigung oder Verweigerung durch den gesetzlichen Verteter bleibt der andere Vertragsteil an den Vertrag gebunden -> rückwirkend wirksam
  • Mündige Minderjährige - Geschäftsfähigkeit erweitert -> Dienstverträge schließen; Vertreter darf diesen aber aus wichtigen Gründen kündigen -> Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen -> über Sachen verfügen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind  die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des mündigen MJ darf aber nicht durch solche Verfügungen gefährdet werden -> mündige MJ müssen in der Lage sein sich selbst zu erhalten
  • Einwilligung in medizinische Behandlung - ab 14 Entscheidungsfähigkeit - bei besonders schweren Verletzungen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
  • Handlungsfähiger Erwachsener - Volljährige sind voll geschäftsfähig und in jeglicher Hinsicht handlungsfähig - es wird vermutet, dass Volljährige entscheidungsfähig sind -> Gegenteil muss bewiesen werden - Entscheidungsunfähigkeit:    > vorübergehender Natur (Vollrausch)  > dauerhaft vorliegend (Demenz): diese sollten aber dennoch möglichst selbstbestimmt am Rechtsverkehr teilnehmen -> benötigen ggf besonderen Schutz und Unterstützung Gesetzlicher Vertreter:  - Vorsorgebevollmächtigter- Erwachsenenverteter
  • Vorsorgevollmacht - Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vollmacht - wenn der Vollmachtgeber die Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert
  • Erwachsenenvertreter gewählter Erwachsenenvertreter:  - betroffene Person kann, wenn sie nicht rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilt, durch zweiseitige Vereinbarung eine Person bezeichnen, die für sie als gesetzlicher Vertreter tätig werden soll - dafür ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich, sondern nur eine gewisse Mindestfähigkeit, die Bedeutung und Folgen in Grundzügen zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten gesetzlicher Erwachsenenvertreter:  - wenn die Person keinen Erwachsenvertreter wählen kann oder will (nächste Angehörige), kann sie verteten werden, sofern sie nicht widerspricht gerichtlicher Erwachsenenvertreter:  - wenn kein gesetzlicher Erwachsenenverteter (kann Angehöriger sein, aber auch Notar oder Rechtsanwalt)  Bei allen Vertetungsformen (außer der gerichtlichen) ist die Mitwirkung eines Notars, Rechtsanwalts oder Erwachsenenschutzverein sowie die Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erforderlich  - Person kann jederzeit beenden - Vertreter hat einen bestimmten Wirkunsbereich
  • Allgemeine Geschäftsfähigkeit - Handlunsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch die Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung an sich nicht eingeschränkt -> Entscheidungsfähigkeit im Einzefall geprüft - nicht entscheidungsfähige Person unternimmt Rechtshandlung: nichtig- Rechtshandlung im Wirkungskreis eines Vertreters: sie ist bis zur Genehmigung des Vertreters oder auch Gerichts schwebend unwirksam auch wirksam: - Annahme eines bloß vorteilhaften Versprechens- Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das die Lebensverhältnisse nicht übersteigt - entscheidungsfähige Person, die in den Wirkungskreis eines Vertreters fällt -> Rechtshandlung wirksam - Genehmigungsvorbehalt: das Gericht kann bei einer ernstlichen oder erheblichen Gefahr für die vertretene Person anordnen, dass bestimmte Rechtshandlungen unabhängig von der konkreten Entscheidungsfähigkeit der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder zusätzlich auch jener des Gerichts bedürfen
  • Juristische Personen - werden von der Rechtsordnung auch als Rechtssubjekte anerkannt - Gleichstellungsprinzip: sie können im gleichen Umfang am Rechtsleben teilnehmenwie natürliche Personen - juristische Personen des ÖR: entstehen meist durch Gesetz oder Verwaltungsakt (zB Gebietskörperschafte, Personalkörperschaften, Stiftungen des ÖR, Universtiät Wien), juristische Person des ÖR kann an juristischer Person des PR beteiligt sein - juristische Personen des PR: basieren auf einem privatem Rechtsgeschäft Unterscheidung zwischen: - juristische Person ist eine Interessensgemeinschaft (Personenverband) - juristische Person fungiert als bloßer Träger eines Vermögens (Vermögensgesamtheit)  Entstehung: werden durch einen gesetzlichen oder zuweilen auch behördlichen Gründungsakt ins Leben gerufen- juristische Personen des PR beruhen zunächst auf einem Rechtsgeschäft der Gründer -> Errichtung- Entstehung: die Rechtskraft wird erst erworben und die idR ein Mindestmaß staatlicher Mitwirkung oder zumindest Duldung voraussetzt -> was genau erforderlich ist ergibt sich für jede Art gesondert aus dem Gesetz
  • Organ - juristische Personen sind nach er Entstehung noch nicht handlungsfähig -> berürfen Tätigkeit durch natürliche Person - Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan: trifft die zur Zweckverfolgung erforderlichen Entscheidungen (Geschäftsführung) und die juristische Person gegenüber Dritten vertritt (organschacftliche Vertretung)  - Mitgliedsversammlung: Mitglieder bilden innerhalb ihres gesetzlih oder vertraglich gestgelegten Zuständigkeitsbereich den Willen der juristischen Person - haben Kontrollorgan - durch die Zurechnung des Verhaltens natürlicher Personen können sie haftabr werden -> das Verhalten des "Machthabers" wird auch zugerechnet
  • Kapitalgesellschaften  Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):  - kan zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden- charakteristisch: Gesellschafter sind mit Stimmeinlagen am Stammkapital beteiligt- haften grundsätzlich nur mit ihrer Einlage, nciht aber mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeit- Entstehung einer GmbH:     > Firmenbuch     > Stammkapital (mind. 35. 000€ bei Anspruchnahme der Gründungsprivilegien nur 10.000€)'- Generalversammlung: allgemeine Willensbildungsorgan- Geschäftsführer: Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der GmbH Aktiengesellschaft (AG) - Aktionäre sind mit ihren Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital an der Gesellschaft beteiligt und nur mit der Höhe der Einlagen haften - Entstehung:    > Firmenbuch   > Grundkapital: mind. 70.000€  - Vorstand vertritt die AG und führt die Geschäfte- Hauptversammlung: besteht aus allen Aktionären und muss mindestens einmal jährliche einberufen werden    > beschließt üner die Ausschüttung von Dividenden- Aufsichtsrat: Kontrollorgan und wird von der Hauptversammlung gewählt
  • Verein - ein freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks -> nicht auf Gewinnerziehlung - errichtet durch Vereinbarung von Statuten - Errichtung ist den Vereinsbehörden anzuzeigen - Eintrag in Vereinsrigister wirkt nicht konstitutiv -> Eintragung verlautbart nur das Entstehen  - Mitgliederversammlung: zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder - Leitungsorgan: zweiköpfig, zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen
  • Personengesellschaften - die meisten Personengesellschaften sind rechtsfähig - Unterschied zu Kapitalgesellschaften: neben der Gesellschaft noch mindestens eine natürliche oder juristische Person selbst uneingeschränkt mit ihrem Privatvernögen haftet - offene Gesellschaft (OG): Gesellschaft zum Betrieb eines Unternehmens, bei der mindestens zwei Gesellschafter beteiligt sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegebüber den Gesellschaftsgläubiger beschränkt ist - Kommanditgesellschaft (KG): Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist (Kommandisten), beim anderen Teil dagegen - wie bei Gesellschaftern der OG - unbeschränkt ist (Komplementäre)  - keine Rechtsfähigkeit: Gesellschaften bürgerlichen Rechts und stille Gesellschaften -> Träger von Rechten und Pflichten nach außen sind allein die hinter der Gesellschaft stehenden Personen
  • Rechtsobjekte - alles was von einer Person verschieden ist, ist eine Sache §285 ABGB. 
  • Subjektive Rechte dem einzelnen Rechtssubjekt vom objektiven Recht eingeräumte Befugnisse, die vom Berechtigten unter Zuhilfenahme staatlicher Zwangsgewalt durchgesetzt werden können
  • Arten von subjektiven Rechten I. Absolute Rechte   I. I. Dingliche Rechte  I. II. Immaterialgüterrechte  I. III. Persönlichkeitsrechte II. Relative Rechte   II.I. Ansprüche (Anspruch - Forderung - Schuldverhältnis)  II. II. Gestaltungsrechte