16

Energie- und Wasserrecht (Subject) / Werkvertrag (Lesson)

Fallblatt: "Der Werkvertrag".

This lesson was created by MarketingStefan.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • Wodurch unterscheiden sich Werkvertrag und Dienstvertrag? Bei einem Dienstvertrag, § 611 BGB, wird die Erbringung einer Dienstleistunggeschuldet. Bei einem Werkvertrag, § 631 BGB, wird eine Leistung geschuldet, die ineinem Erfolg, der vorab vertraglich vereinbart ist, mündet.
  • Sind folgende Verträge Werk- oder Dienstleistungsverträge? Erläutern Sie kurz Ihre Antwort. a) ärztliche Behandlungsverträge (Sondervertrag)b) Architektenverträge (Werkvertrag)c) Unterrichtsverträge (Dienstvertrag)
  • Wann und in welcher Höhe besteht für den Besteller eine Vergütungspflicht? Die Höhe der Vergütung ist entweder vereinbart, § 632 I BGB. Ansonsten giltdie übliche Vergütung, § 632 II BGB. Die Vergütung und der Anspruch daraufist erst nach Abnahme fällig, § 641 BGB.
  • Welche Bedeutung hat ein Kostenanschlag? Der Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten, § 632 III BGB. Ansonstenbesteht nach § 649 II BGB eine Anzeigepflicht, wenn der Betrag aus demKostenanschlag überschritten wird.
  • Was bedeutet Abnahme? Die Abnahme ist die Entgegennahme der Leistung und deren Billigung, § 640BGB.
  • Welche Rechtsfolgen hat die Abnahme? Die Fälligkeit der Vergütung setzt ein, § 641 BGB. Anschließend kann derBesteller nur noch Gewährleistungsansprüche geltend machen. Fernerbeginnt ab der Abnahme die Verjährungsfrist für Ansprüche aufGewährleistung, § 634a II BGB.
  • Was versteht man beim Werkvertrag unter einem Sachmangel? Geben Sie bitte zu jeder gesetzlichen Fallgruppe ein konkretes Beispiel an! Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, § 633 II 1 BGBFehlen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung, § 633 II Nr.1 BGBFür die gewöhnliche Verwendung geeignet, aber Beschaffenheit fehlt, die beiWerken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art desWerkes erwarten kann, § 633 II Nr.2 BGBHerstellung eines anderen Werkes als bestellten Werkes, § 633 II 2 BGBHerstellung eines Werkes in zu geringer Menge, § 633 II 2 BGB
  • Welche Mängelrechte hat der Besteller? Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635 BGBAufwendungsersatz nach Selbstvornahme, §§ 634 Nr. 2, 637 BGBRücktritt, §§ 634 Nr. 3 Alt. 1, 323 und 326 V BGBMinderung, §§ 634 Nr. 3 Alt. 2, 638 BGBSchadensersatz, §§ 634 Nr. 4 Alt. 1, 280, 281, 283 und 311a BGBErsatz vergeblicher Aufwendungen, §§ 634 Nr. 4, 284 BGB
  • Was bedeutet Nacherfüllung? Nach § 635 BGB Nachbesserung oder Erstellung eines neuen Werkes.
  • Was verstehen Sie unter einer Selbstvornahme? Das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen und die Aufwendungen vomUnternehmer ersetzt zu verlangen, § 637 I BGB.
  • Advertisement
  • Unter welchen Voraussetzungen können Rücktritt oder Minderung erklärt werden? Für einen Rücktritt ist immer eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlichund deren fruchtloser Ablauf,636 BGB. Ausnahme, wenn der Unternehmer dieNacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllungfehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.Für eine Minderung gilt ebenfalls die Fristsetzung zur Nacherfüllung und derenfruchtloser Ablauf.
  • Wann kommt Schadensersatz in Betracht? Schadensersatz setzt ein Verschulden des Unternehmens voraus, §§ 636i.V.m. 280, 281, 283 BGB.
  • Kann die Mängelhaftung ausgeschlossen werden? Ja, dies ist grundsätzlich möglich, § 639 BGB. Eine solche Vereinbarung istaber nicht wirksam, wenn die Angaben aus § 639 BGB erfüllt werden.
  • Wann verjähren die Mängelrechte? Es gilt die Regelung des § 634a BGB.
  • Was ist das Werkunternehmerpfandrecht? Das Werkunternehmerpfandrecht dient der Sicherung der Forderungen desUnternehmers gegenüber dem Besteller, § 647 BGB. Pfandgegenstand sinddie hergestellten Sachen.
  • Können der Besteller oder der Unternehmer den Werkvertrag vorzeitig kündigen? Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen, § 648BGB. Ferner hat er ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Kostenanschlagüberschritten wird, § 649 BGB. Beide Vertragsparteien haben ferner eineMöglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB.