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Verwaltungsrecht (Subject) / Verwaltungsprozessrecht (Lesson)

VerwProzR

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  • Welche Klagearten gibt es? Leistungsklagen (Vornahme einer bestimmten Handlung) - Verpflichtungsklage auf Erlass eines VAs ( § 42 I Alt. 2 VwGo) - Allgemeine Leistungsklage auf Erlass von sonstigen Leistungen Gestaltungsklagen (Veränderung der Rechtslage zu eigenen Gunsten)-Anfechtungsklage auf Aufhebung eines VAs (§ 42 U Alt. 1 VwGo) Feststellungklagen (Festellung der Rechtslage)- Allgemeine Feststellungsklage (§43 I VwGO) / Festellung der Rechtslage - Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I S. 4 VwGO) / RW eines erledigten VAs feststellen und für die Zukunft zu vermeiden- Normenkontrolle, (§ 47 VwGo) 
  • Prüfungsschema: Zulässigkeit der Klage (allgemeine Punkte) I. Eröffnung des VerwR-Weg (§ 40 I VwGO) Privatrecht oder ÖffR II. Statthafte Klageart Welche Klageart ist einschlägig? III. Klagebefugnis (§ 42 II (analog)) Ist der Kläger dazu befugt eine Klage zu stellen? IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 82 VwGO)Ist der Klägter beteiligten- und Prozessfähig? V. Allgemeines Rechtschutzbedürfnis Wurde der einfachste Weg gewählt, den Anspruch durchzusetzen? VI. Ordungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO) Wurde die Klage ordungsgemäß erhoben? VII. Zuständigkeit des Gerichts (§§ 45, 52 VwGO)Wurde das richtige Gericht vom Kläger angerufen? + weitere Voraussetzungen je nach Klageart
  • Wo ist die Anfechtungsklage normiert? § 42 I Alt. 1 VwGO § 42 VwGO: [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis](1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
  • Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtwegs (Schema, vier Schritte) Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wird in vier Schritten geprüft:1) Aufdrängende Sonderzuweisung2) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit 3) Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art 4) Abdrängende Sonderzuweisung
  • Wann besitzt jemand Klagebefugnis? Der Kläger ist befugt eine Klage zu stellen, wenn er durch den Verwaltungsakt möglicherweise, in seinen Rechten verletzt wurde.Eine solche Befugnis ist sehr weit auszulegen und nur dann nicht anzunehmen, wenn eine Verletzung von Rechten in keinem erdenklichen Fall in Betracht kommt.§ 42 II VwGO = "Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein".Adressatentheorie = Der Adressat des angefochtenen Verwaltungsakts ist immer möglicherweise zumindest in Art.2 I GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) verletzt.
  • Wann ist ein Dritter klagebefugt vor dem VerwG? Ein Dritter ist nur dann klagebefugt, wenn bei dem Erlass des Verwaltungsakts eine drittschützende Norm verletzt wurde. Was eine drittschützende Norm ist, bestimmt die sogenannte Schutznormtheorie. Schutznormtheorie = Drittschützend sind solche Normen, welche einen abgrenzbaren Kreis Dritter Personen schützt und nicht nur öffentlich- rechtlich wirkt. (Auslegung) Beispiele: § 30 BauGB, § 31 II BauGB, § 34 I BauGB, § 36 BauGB, § 3 I BImSchG, § 5 I Nr.1 BImSchG, § 15 I S.2 BauNVO (Genaueres hierzu in den jeweiligen Verwaltungsrecht BT Rechtsgebieten)
  • Wo ist das Vorverfahren regelt und wann gilt es als durchgeführt? Das Vorverfahren ist in den §§ 68 ff. VwGO geregelt. § 68 I VwGO = Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.§ 70 I VwGO = Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.a) Form: Schriftform, d.h. mit eigenhändiger Unterschrift (oder zur Niederschrift) b) Frist: innerhalb eines Monats, es gilt die 3-Tages-Fiktion der §§ 79, 21 I VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB -> außer wenn keine Rechtsbelehrung angegeben ist, dann gilt 1 Jahr
  • Wie funktioniert die Fristberechnung im Sinne des VwVfG / des BGB? Grundsätzlich beginnt die Frist mit Kenntnisnahme des VAs bzw. mit dem Gelangen des VAs in den Machtbereich des Empfängers. Bei Briefen gilt die  Regelung der §§ 79, 21 I VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Diese bestimmen, dass grds. eine 3-Tages-Fiktion gilt. Demnach beginnt die Frist (i.d.R. ein Monat) zu laufen, drei Tage nachdem die Behörde den Brief zur Post gegeben hat. Sollte es keine Rechtsbehelfsbelehrung gegeben haben, beträgt die Frist 1 Jahr. 
  • Welches sind die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klageerhebung? (Prüfungspunkte, welche nur dann angesprochen werden sollten, wenn der Sachverhalt Probleme bei diesen Punkten bereitet.) Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO) Die Klage muss schriftlich oder als Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 81 VwGO) und die in (§ 82 VwGO) genannten Bestandteile beinhalten. Richtiger Klagegegner (§ 78 I VwGO) i.d.R. das Land Hamburg, vertreten durch seine Behörden ("... gegen die Freie und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres, Landespolizeiverwaltung ...") denn in Hamburg gilt das RechtsträgerprinzipBeteiligten und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)Beteiligungsfähig sind natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann sowie Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Fähig zur Führung eines Prozesses sind: Geschäftsfähige nach dem BGB sowie beschränkt Geschäftsfähige soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verw-Gerichts (§§ 46 ff., 52 VwGO)Ist in der Regel gegebenKeine anderweitige RechtshängigkeitDer Streitgegenstad dard nicht bereits in einem anderen Verfahren anhängig sein oder bereits entschieden worden sein.RechtsschutzbedürfnisWenn der Kläger auf eine andere Art und Weise schneller und leichter zu seinem Klageziel gelangen kann, dann fehlt es diesem an einer Rechtsschutzbedürfnis.
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