17

Verwaltungsrecht (Subject) / Verwaltungsrecht AT (Lesson)

VERWR

This lesson was created by HighVoltage1343.

Learn lesson

Advertisement
  • Negativ-Definition von Verwaltung Verwaltung ist derjenige Teil, der weder der Legislate, noch der Judikative, noch der Regierung zufällt. 
  • Abgrenzung ÖffR u. Privatrecht: Welche drei Abgrenzungstheorien gibt es? a) Interessentheorie (kaum vertreten) b) Subordinationstheorie c) Sonderrechtstheorie (am meisten vertreten)
  • Abgrenzung ÖffR u. Privatrecht: Was ist die Interessentheorie Rechtvorschriften, welche dem öffentlichen Interesse dienen gehören zum öffentlichen Recht, Rechtvorschriften welche dem Interesse des einzelnen Bürgers dienen, gehören zum Privatrecht. 
  • Abgrenzung ÖffR u. Privatrecht: Was ist die Subordinationstheorie? Öffentliches Recht liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Über/Unterordnungsverhältnis vorliegt. Privatrecht liegt vor, wenn die Beteiligten gleichberechtigigt sind.
  • Abgrenzung ÖffR u. Privatrecht: Sonderrechtstheorie (auch moderne Subjektstheorie) Öffentliches Recht liegt dann vor, wenn eine Rechtsnorm einen Träger von Hoheitsrechten berechtigt oder verpflichtet.
  • Vorgehen zur Unterscheidung Öffr. vs Privatrecht Vorgehen in der Klausur:  1. Frage: Welche Normen sind streitentscheident? 2. Frage: Sind diese Normen öffentlich-rechtlich oder privatrechtlicher Natur? ...> Interessentheorie ...> Über-Unterordnungstheorie ...> Sonderrechtstheorie 
  • Norm zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg § 40 VwGO:  (1) 1Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. 2Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. (2) 1Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. 2Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
  • Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes Vorrang des Gesetzes: Die Verwaltung befolgt die bestehenden Gesetze und verstößt nicht gegen diese.Vorbehalt des Geetzes: Die Verwaltung darf nur dann tätig werden, wenn sie hierzu von einem formellen Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wurde. 
  • Was ist ein Verwaltungsakt und welches ist die Norm dafür? (fünf Prüfungspunkte) Eine hoheitliche Maßnahme. die eine Behörde  zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffenltichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.1) Hoheitliche Maßnahme: Maßnahme muss öffentlich-rechtlich sein 2) Behörde: Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 1 IV VwVfG) 3) Regelungscharakter: Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge; Rechte von Betroffenen werden unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben oder verneint. 4) Einzelfall: Verwaltungsakt (einer) vs. Rechtsnorm (viele, unbestimmte Anzahl) Achtung: Spezialfall der Allgemeinverfügung (vgl. § 35 S. 2 VwVfg)5) Außenwirkung: es muss der verwaltungsinterne Bereich verlassen werden -> Begründung von Rechten und Pflichten für den Bürger § 35 VwVfg "Begriff des Verwaltungsaktes": 1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
  • Prüfung der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und die dazugehörigen zwei Normen (Drei Punkte) § 41 I VwVfG: Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiigten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 43 I VwVfG: Ein Veraltungsakt wird ggü. demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihn bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. 1) Die Bekanntgabe muss in amtlicher Tätigkeit vom Amtswalter getätigt werden (nicht privat) 2) Die erlassende Behörde muss den VA mit Wissen und Wollen eröffnen 3) Der VA muss dem Betroffenen nach den Vorschriften des BGB (§§ 130 ff. BGB) zugehen -> Machtbereich des Empfängers -> Manchmal reicht auch öffentliche Bekanntgabe (zB bei Allgemeinverfügung Verkehrsschilder) 
  • Advertisement
  • 3 Arten von Ermessensfehler und entsprechende Norm dazu § 40 VwVfg (Ermessen):Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.1) Ermessens-Nichtgebraucht: Kein Einsatz des Ermessens 2) Ermessens-Fehlgebrauch: Zweckverfehlung (Zweck des Ermessens wurde nicht beachtet), Abwägungsdefizite (nicht alle Aspekte wurden berücksichtigt), Ermessensmissbrauch (Bewertung falsch oder unzutreffend) 3) Ermessens-Überschreitung: Verwaltung wählt RF, welche das Gesetz nicht vorsieht; Sonderfall Ermessensreduktion auf Null: Es ist nur noch eine Ermessensentscheidung korrekt, alle anderen Alternativen beinhalten Ermessensfehler 
  • 4 Arten / Fallgruppen von Beurteilungspielräumen (Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe) 1) Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen 2) beamtenrechtliche Beurteilungen 3) Progonoseentscheidungen und Risikobeurteilungen insbesondere Umweltrecht 4) Wertungsentscheidungen weisungsfreier, mit Intressenvertretern oder Sachverständigen besetzter Ausschüsse und Gremien (z.B. FSK) 
  • Unterschied Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit Rechtwidrigkeit: Verstoß gegen das Gesetz Nichtigkeit: etwas ist nicht mehr gültig
  • Prüfungsschema: Rechtswidrigkeit eines VA Wann ist die Rechtswidrigkeit eines VAs zu bejahen? Rechtmäßigkeit des VAs  I. Rechtsgrundlage: Die Verwaltung muss durch oder auf Grund einer Rechtsgrundlage dazu ermächtigt worden sein, einen VA zu erlassen.  III. Formelle Rechtmäßigkeit des VAs  a) Zuständigkeit       - sachlich        - örtlich (§3 VwVfG)       - instanziell   b) Verfahrenvorschriften: z.B. Anhörungen (§ 28 VwVfG)  c) Form (grds. Formfreiheit (§ 10 VwVfG, § 37 II VwVfG); Ausnahmen im VerwR BT d) Begründung § 39 I S. 1 VwVfG (Einzelfallsbegründung) III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA1. Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage 2. Tatbestandvoraussetzungen der Rechtsgrundlage -> hier auch Ermessensschranken und Beurteilungsspielräume 3. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (legetimer Zweck, geeignet, erforderlich und angemessen) 4. Bestimmtheitsgrundsatz 5. Tatsächliche und rechtliche Befolgbarkeit 6. Kein Verstoß gegen sonstiges Recht, insb. Verfassungs- u. EU-Recht
  • Folgen der Rechtswidrigkeit eines VAs 1) Der VA ist nach § 79 VwVfG anfechtbar und somit unter Umständen aufhebbar! 2) Behörde kann VA nach § 48 VwVfG aufheben 3) Ein an einem besonders schweren Fehler leidender VA kan von Anfang an nach § 44 VwVfG nichtig sein Nichtigkeit Prüfen ("von hinten nach Vorne"): a) § 44 III VwVfG (Spezielle Nichtigkeitsgründ)b) § 44 II VwVfG (Ausnahme zu Absatz 1) c) § 44 I VwVfG (Generalklausel) 
  • Prüfungsschema: Nichtigkeit eines Verwaltnungsaktes Nichtigkeit Prüfen ("von hinten nach Vorne"): a) § 44 III VwVfG (Spezielle Nichtigkeitsgründ): b) § 44 II VwVfG (Ausnahme zu Absatz 1) c) § 44 I VwVfG (Generalklausel) Schwerwiegende Fehler / Fehler muss offensichtlich sein § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,  1.der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; 2.der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; 3.den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; 4.den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; 5.der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; 6.der gegen die guten Sitten verstößt.(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil  1.Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; 2.eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; 3.ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; 4.die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. (5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
  • Normen über die Heilung von Verfahrens- und Formfehler §§ 45 - 47 VwVfG§ 45 I VwVfG: Die in § 45 I vwVfG dargestellten Handlungen können mit der Folge nachgeholt werden, dass die VAs nacher als formell rechtmäßig anzusehen sind § 45 II VwVfG: Diese "Heilung" ist bis zur letzten Tatsacheninstanz vor Gericht möglich (nicht im Revisionsverfahren) §46 VwVfG: Unbeachtliche Formfehler! In dem Fall, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, ist eine Aufhebung des VAs nicht erforderlich! Fehler welche auf Verfahrens, Form ider Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit beruhen § 47 VwVfG Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes: RW/nichtige VA können in rechtmäßige Umgedeutet werden