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AG Strafprozess- und Sanktionenrecht (Subject) / Kap. 3 - Staatsanwaltschaft (Lesson)

2.E AG Strafprozess- und Sanktionenrecht / die Verfahrensbeteiligten

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  • Welche Arten von StA gibt es? Es gibt eine allgemeine Bestimmung in §19 STPO. Für Strafsachen mit Sitz am LG = Staatsanwaltschaften.Für Strafsachen mit Sitz am OLG = Oberstaatsanwaltschaften. Für Wirtschaftsstrafsachen- und Korruption = Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gem. §20a StPO. 
  • Was ist die StA? Ein Organ der Gerichtsbarkeit, dass die Ermittlung- und Anklagefunktion wahrnimmt. Art. 90a B-VG und §19 Abs. 2 StPO. Einzelheiten werden vom Staatsanwaltschaftsgesetz 1986 (StAG) geregelt, samt Durchführungsverordnung. (DV-StAG)
  • Staatsanwaltschaft §20 StPO Die Aufgaben sind in §20 umschrieben. Sie leiten das ERMV und erheben Anklage. Alternativ können sie von Verfolgung zurücktreten(=Diversion) oder das Verfahren einstellen (=wenn Verurteilung unwahrscheinlich §20 Abs.1 StPO). Bezirksanwälte werden in HV von StA angeleitet und überwacht §20 Abs. 2 StPO.  Sie erledigen auch Rechtshilfeansuchen §20 Abs.3 StPO. 
  • Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft §20a StPO - Zusammenhang mit Wirtschafts- und Korruptionskriminalität- strafbaren Handlungen in §20a Abs. 1 StPO abschließend aufgezählt- muss 5 Mio.€ übersteigen - bei Zuständigkeitskonflikt entscheidet Generalprokuratur §28a StPO
  • Oberstaatsanwaltschaft §21 StPO - §21 StPO wirkt an Strafverfahren vor OLG mit  - Aufsicht über unterstellten StA  - kann untergeordneten StA Weisungen erteilen §§29 ff StAG 
  • Generalprokurator §§22 f - vor OGH Vertreterin der Interessen des Staates in allen Strafverfahren §22 StPO - Erhebung Nichtkeitsbeschwerde = Wahrungsbeschwerde - Aufzeigen von rechtsfehlerhaften gerichtlichen Vorgängen  - zahlreiche Entscheidung OGH ergehen aufgrund Wahrungsbeschwerden (hat hohe praktische Bedeutung)  - auch gegen gesetzwidrige Durchführung einer Zwangmaßnahme durch die KrimPol - auch gegen gesetzwidrige Anordnung einer Zwangsmaßnahme durch die StA - auch gegen Entscheidung der StA über die Beendigung des ERMV §23 Abs. 1a  - jeder kann Wahrungsbeschwerde anregen = besonder Beschuldigter, Verteidiger, Opfer §23 Abs. 2 
  • Recht zu Stellungnahmen §24 - im RMVerf. hat Anklagebehörde (OStA, GenProk) Möglichkeit Stellungnahme abzugeben  - zur Äußerung eine angemessen Frist §24 StPO
  • Zuständigkeit - zur Regelung der Aufgabenverteilung  - örtliche Zuständigkeit §§25  - sachliche und funktionelle Zuständigkeit §§20-23  Für ERMV und Anklage = StA  Für RMVerfahren vor OLG oder OGH = OStA bzw. GenProk. 
  • Örtliche Zuständigkeit §25 StPO 1. Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren (§ 25 StPO) - StA am Ort der Ausführung der Straftat (Abs 1 Satz 1)- StA am Erfolgsort (Abs 1 Satz 2)- StA am Wohnsitz-/Aufenthaltsort des Beschuldigten (Abs 2 1. Fall)- StA am Betretungsort (Abs 2 2. Fall)- StA, die zuerst Kenntnis erlangt, bis die Zuständigkeit nach Abs 1 oder 2 feststeht (Abs 3)- Bestimmung durch die Generalprokuratur (Abs 4) 2. Zuständigkeit im Hauptverfahren (§ 25 StPO) - Richtet sich nach Gerichtszuständigkeit (Abs 5) 3. Abtretung und Weiterleitung (§ 25a StPO)
  • Konnexität §26 = Zusammengehörigkeit von Straftaten unter Gesichtspunkt der gemeinsamen Führung von Strafverfahren §26 StPO.  Welche gibt es? Gemeinsames Ermittlungsverfahren §26 Abs. 1 StPO 1. Begehung mehrerer strafbarer Handlungen durch einen Beschuldigten = subjektive Konnexität 2. Begehung einer strafbaren Handlung durch mehrere Personen = objektive Konnexität 3. Mehrere Personen sind an einer strafbaren Handlung beteiligt und einer oder mehrere haben weitere Straftaten begangen = subjektiv-objektive Konnexität 4. Sonstiger enger sachlicher Zusammenhang = prozessuale Konnexität Zuständigkeit im verbundenen Verfahren (§ 26 Abs 2 StPO) 1. Besondere Vorschriften anderer Gesetze (zB § 34 Abs 1 JGG)2. StA, die EV wegen einer Straftat führt, für die im HV ein Gericht höherer Ordnung zuständig ist (Satz 2 1. Fall)3. StA, die für Straftat des unmittelbaren Täters zuständig ist (Satz 2 2. Fall)4. StA, die zuerst ermittelt (Satz 2 3. Fall)  Trennung von Verfahren (§ 27 StPO)1. Vermeiden von Verzögerungen, Haftverkürzung
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  • Bestimmungen der Zuständigkeit §28 StPO Aus Gründen öffentlicher Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen kann OStA das Verfahren der zuständigen StA abnehmen und anderen örtlichen zuständigen StA übertragen §28 StPO.  "wichtiger Grund" = gegen Strafverfolgungsorgan aus Sprengel der zuständigen StA ermittelt wird. GenProk kann auch eine Zuständigkeitsverschiebung anordnen.  Bei Zuständigkeitsstreits innerhalb einzelner StA entscheidet die gemeinsam übergeordnete StA, sonst GenProk, welche StA ERMV führen soll §28 vorletzter Satz. 
  • Befangenheit Befangenheit für StA gelten §47 StPO.