Einkommensteuer (Subject) / Wichtige Begriffsbestimmungen (Lesson)
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Einkommensteuer Begrifflichkeiten
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- Welteinkommensprinzip § 2 Abs. 1 EStG Der Einkommensteuer unterliegen sämtliche (inländische und ausländische) Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbarungen wie z. B. DBS stehen dem entgegen H 1a (Allgemeines) EStH.
- Das Subsidiaritätsprinzip Grundsatz Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunfstarten - § 20 Abs. 8 EStG - § 21 Abs 3. EStG - § 22 Nr.1, Nr. 3 EStG - § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs.2 EStG Innerhalb der Überschusseinkunftsarten: - Eink. aus nichtselbstständiger Arbeit (§19 EStG) sind nicht subsidiär (liegt in der Natur der Einkunfstart) - § 21 EStG VuV hat Vorrang vor § 20 EStG, § 20 Abs. 8 EStG - § 22 EStG ist nachrangig gegenüber allen anderen Einkunftsarten
- Einkunftsermittlungsmethode Gewinnermittlung § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 EStG Gewinneinkünfte - Einkünfte aus LuF - Einkünfte aus GewBetrieb - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch - Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 EStG) oder - Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) Gewinermittlungsvorschriften eigener Art: - § 16 Abs. 2 EStG - § 17 Abs. 2 EStG - § 13a EStG - § 5a EStG
- Einkunftsermittlungsmethode Überschussermittlung § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG Überschusseinkünften: - Einkünfte aus nichtselsständige Arbeit - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - sonstige Einkünften Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten durch Gegenüberstellung der Einnahmen (§8 EStG) und Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG), vorbehaltlich andere Bestimmungen § 20 Abs. 9 EStG (Sparar-Pauschbetrag).
- Nicht anzugsfähige Ausgaben (§12 EStG) 1. Kosten der privaten Lebensführung (z.B. Miete, Kleidung und Verpflegung) 2. Zuwendungen - Leistungen ohne (nennenswerte) Gegenleistung 3. Bestimmte Steuern - Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern (ESt, LSt, KapSt, SolZ, KiSt, ErbSt) - Vorsteuer auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des §12 Nr. EStG oder des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 uoder Abs. 7 EStG gibt, - Nebenleistungen zu den nicht abziehbaren Steuern 4. Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile Das Abzugsverbot wird teilweise durchbrochen durch die Berücksichtigung der folgenden Ausgaben: - Sonderausgaben oder - ausßergewöhnliche Belastungen.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb - aus laufender Tätigkeit (§ 15 EStG) - aus Beendigung der Tätigkeit (§ 16 EStG) - (fiktiv) aus Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens (§17 EStG)
- Laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (15 Abs. 2 EStG) - gewerbliches Einzelunternehmen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - gewerbliche Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 (- persönlich haftende Gesellschaft einer KGaA (§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr.3)
- Merkmale des Gewerbebetriebes § 15 Abs. 2 EStG 1. Selbstständigkeit H 15.1 EStH 2. Nachhaltigkeit H 15.2 EStH 3. Gewinnerzielungsabsciht H 15.3 EStH (Liebhaberei) 4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (nicht Betteln - kein Leistungsaustausch) H 15.4 5. kein LuF 6. keine Selbstständige Tätigkeit (z.B. StB) H 15.6 7. keine private Vermögensverwaltung R 15.7 EStR Hinweis: Bei Personengesellschaften kann sich die Gewerblichkeit zusätzlich aus § 15 Abs. 3 EStG ergeben.