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Veterinärwesen und Gericht (Subject) / Gerichtliche Veterinärmedizin (Lesson)
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- AGB allgemeine Geschäftsbedingungen: für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der Anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§305 (1))CAVE: Vorrang der Individualabrede (§ 305b)
- Angst ein Grundgefühl, das sich in als bedrohlich empfundenen Situationen als Besorgnis und unlustbetonte Erregung äußert. Auslöser können dabei erwartete Bedrohungen, etwa der körperlichen Unversehrtheit, der Selbstachtung oder des Selbstbildes sein. Krankhaft übersteigerte Angst wird als Angststörung bezeichnet. (Quelle: Wikipedia)
- Arglist : boshafte Hinterlist, hinterhältige Handlung zum Nachteil Anderer, stets aus niedrigen Beweggründen motiviert und moralisch verwerflich(im Sachkaufrecht: Mangelkenntnis des Verkäufers + Mangelunkenntnis des Käufers + Nichtvertragsabschluss bei Mangelkenntnis des Käufers, Verjährung 30 Jahre)
- Behandlungsfehler Sorgfaltspflichtverletzung des behandelnden Tierarztes jedweder Art („Kunstfehler“ veraltet)
- Behandlungsschaden : Schäden während einer Behandlung (verschuldet oder unverschuldet durch den Tierarzt)
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjährige >7 Jahren bedürfen zur Willenserklärung die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- Empfindungen durch Reizeinwirkung hervorgerufener Elementarvorgang, der zur Wahrnehmung wirdEmpfindungen können im Gegensatz zur Apperzeption (bewusste Wahrnehmung) auch unterschwellig bzw. unbewusst und vegetativ verarbeitet werden (Quelle: Wikipedia)
- Euthanasie (guter Tod) Töten mit nicht mehr als unvermeidbaren Schmerzen oder Leidenbeinhaltet: Einschläfern (chem. Substanz), Schlachtung (physikalisch), Nottötung, Notschlachtungideale Euthanasie: Töten ohne Schmerzen oder Leiden („schmerzlose Tötung“ = Tötungsverfahren mit dem „geringstmöglichen Leiden“)
- Fahrlässigkeit fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 (2))einfache Fahrlässigkeit vs. grobe Fahrlässigkeiterforderliche Sorgfalt ≠ übliche Sorgfalt
- Freiberuf oder freier Beruf Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art aufgrund der besonderen beruflichen Qualifikation oder schöpferischen Begabung
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- Garantie zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung
- Gefahrtragung Übertragung der Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache; Leistungsgefahr vs. Preisgefahr
- Geschäftsfähigkeit Fähigkeit Rechtsgeschäfte (Verträge) selbstständig und rechtswirksam abschließen zu können; voll geschäftsfähig: Volljährige + alle juristischen Personen
- Geschäftsunfähigkeit < 7 Jahre alt, in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindlich (nicht vorübergehend)
- Gewerbe jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare Tätigkeit die planmäßig für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.Grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.
- Haftpflicht vom Gesetz bestimmte Pflicht zum Ersetzen eines Schadens, der einem anderen zugefügt wurde, auch Schadensersatzpflicht (s.u. § 823)
- Juristische Personen nicht wirtschaftlicher Verein: eingetragene Vereine (e.V.) oder nicht eingetragene Vereinewirtschaftlicher Vereinrechtmäßige Stiftung
- Leiden alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern
- Notfall Fälle, bei denen es zu einer bedrohlichen Störung der Vitalparameter (Bewusstsein, Atmung und Kreislauf) oder der Funktionskreisläufe (Wasser-Elektrolyt-Haushalt, Säure-Basen-Haushalt, Temperaturhaushalt und Stoffwechsel) kommt. Ohne sofortige Hilfeleistung sind erhebliche gesundheitliche Schäden oder der Tod des Patienten zu befürchten.
- Nottötung Tötung aufgrund tierärztlicher Indikation zur Euthanasieder Schutz des Wohlbefindens eines Tieres wird über den Schutz seines Lebens gestelltTierärztliche Indikationen zur Euthanasie: „nicht behebbare Schmerzen oder Leiden“, Tier kann nicht mehr geholfen werden, es stände ein mehr oder weniger langer Leidensweg bevor„Einschläfern“ (Volksmund): bei Verwendung einer chemischen SubstanzCAVE: international „Euthanasie“ incl. SchlachtungKeulung: Seuchentötung
- Rechtsfähige Personengesellschaft GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung): mind. 2 pax, Stammkapital der Firma, keine Haftung mit PrivatvermögenGbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): mind. 2 pax, Haftung mit Privatvermögen
- Rechtsfähigkeit wer über Rechte und Rechtspflichten verfügt und deshalb rechtsgestaltende Handlungen vornehmen kann, Beginn der Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt
- Schaden jede Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Unversehrtheit
- Schmerz unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrung, die mit akuter oder potentieller Gewebeschädigung einhergeht oder in Form solcher Schädigungen beschrieben wirderheblicher Schmerz: wenigstens alle Schmerzen, die in vergleichbarer Situation beim Menschen unter Berücksichtigung der Speziesunterschiede als „unerträglich“ zu bezeichnen sind (auch: alle Schmerzen die mehr als nur unerheblich sind)
- Sittenwidriges Rechtsgeschäft Rechtsgeschäfte, die gegen Regeln, Moral und gebräuchliche Gepflogenheiten für bestimmte Lebensbereiche einer Gemeinschaft verstoßen (dort übliche, als verbindlich betrachtete Gewohnheiten oder Gepflogenheiten, die im Laufe der Zeit entwickelt und überliefert wurden)
- Unternehmer natürliche / juristische Person / rechtsfähige Personengesellschaft, die Rechtsgeschäfte in Ausübung gewerblicher oder selbstständig beruflichen Tätigkeit abschließt
- Verbraucher jede natürliche Person, die Rechtsgeschäfte zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann
- Verjährung der Wegfall der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs (das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen) infolge des Zeitablaufs
- Vernünftiger Grund für das Töten von Tieren (deutsches Recht, keine Legaldefinition; nicht EU)Lebensmittelgewinnung, tiermedizinische Gründe / Nottötung (erhebliche Leiden und Schmerzen des Tieres), alle Tiertötungen zu denen es Tötungsermächtigungen oder Ausführungsvorschriften gibt (klassische Tierschutzgründe (Straftaten), soziale Gründe (z.B. Verhaltensstörungen))
- Vertragsfreiheit Abweichung von gesetzlichen Regelungen durch Parteienvereinbarung (nicht bei Verbrauchsgüterkauf)
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- Volljährigkeit ab Erreichen des 18. Lebensjahres
- Vorsatz geplant fehlerhaftes Handeln mit dem Ziel, exakt den eingetretenen Schaden erreichen / verursachen / auslösen zu wollen
- Wohlbefinden positives Empfinden und Erleben eines körperlich-seelischen Allgemeinzustandes (Quelle: Wikipedia)
- Wucher ein sittenwidriges Rechtsgeschäft unter Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder erheblicher Willensschwäche (auffälliges Missverhältnis zur Leistung)
- Zusicherung eindeutige Willenserklärung des Verkäufers über bestimmte, konkrete Eigenschaften des Kaufgegenstandes (für allg. zu erwartende Beschaffung nicht mehr notwendig)
- Werkvertrag § 631 BGB Vertragspflichten beim Werkvertrag(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.(2) Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
- Dienstvertrag § 611 BGB Vertragstyptische Pflichten beim Dienstvertrag(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.(2) Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.