Handels- und Gesellschaftsrecht (Subject) / Allgemeines (Lesson)

There are 132 cards in this lesson

Definition und Allgemeines des Handels- und Gesellschaftsrecht

This lesson was created by Livy166.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Was besagt die wahre Rechtslage des HReg? - §15 II HGB- Die Vorschrift dient dem Schutz des Kaufmanns
  • Was besagt die positive Publizität? - §15 III HGB- ein gutgläubiger Dritte muss darauf vertrauen, dass die bekannt gemachten Tatsachen richtig sind - Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubigen Dritten
  • Was ist die kaufmännische Sorgfaltspflicht? - §347 HGB- Haftung für Sorgfalt- höhere Anforderung als bei normalen Bürgern
  • Was sind Handelsbräuche? - §346 HGB- Verkehrssitten des Handelsverkehrs- dienen Auslegung von WE & Verträgen zwischen Kaufleuten- gelten ohne Vereinbarung & ohne Kenntnisnahme = automatisch--> Unwissenheit schützt vor Strafe nicht--> Schweigen auf KBS gilt als Handelsbrauch Voraussetzung:- Beides Kaufmänner- vorher mündliche Vertragsverhanldung Inhalt des KBS:- schriftlich- Inhalt des tatsächlichen oder vermeintlichen Vertragsschluss- unmittelbar zeitliche Zustellung- Zugang beim Empfänger- Rechtlichkeit des Absenders ("Rechtsschaffenheit" = Er denkt, dass KBS Wahrheit wiedergibt)- Abweichung darf nicht erheblich sein (3% ist erlaubt) - kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers
  • Unterschied Verbrauchsgüterkauf und Handelskauf Verbrauchsgüterkauf- Anspruchsgrundlage: §433 BGB- Kauf über Verbrauchsgüter zwischen Unternehmer & Verbraucher- Sonderregeln §474 ff. BGB Handelskauf- Anspruchsgrundlage: §433 BGB- Kauf über bewegliche Sachen zwischen Kaufleuten- Sonderregeln §373 ff. HBG, insbesonder §377 (Mangelrüge)
  • Rügepflicht bei Handelskauf - §377 HGB - dient Schnelligkeit & Sicherheit des Handelsverkehrs - zunächst Ansprüche aus §437 ff., §433, 434 zu prüfen und wenn diese entstanden: §377 prüfen Anspruch erloschen, wenn: - beiderseitiger Handelskauf - Ablieferung der Sache = tatsächliche Übergabe inkl. Montage - Mangel der Kaufsache §434 BGB - kein Ausschluss oder Minimierung der Rügepflicht - kein arglistiges Verschweigen des Mangels §377 V - keine unverzügliche Untersuchung & Rüge des Käufers (3-5 Tage), je nach Art des Mangels
  • Arten des Mangels 1) Offener Mangel - evident vorhanden - durch zumutbare Prüfung erkennbar - Umfang & Intensität der Prüfung je nach Art & Menge der Ware, technischer Notwendigkeit & Möglichkeit des Käufers 2) Versteckter Mangel §377 II HGB - nicht evident vorhanden - Ware auch nicht bei zumutbarer Prüfung erkennbar - ABER: Mangel an Software erst viel später erkennbar
  • Fristbeginn der "Unverzüglichkeit" 1) Offener Mangel a) Ohne Untersuchung erkennbar: Unverzüglich nach Ablieferung b) Mit Untersuchung erkennbar: Unverzüglich nach Untersuchung 2) Versteckter Mangel a) Nach Untersuchung nicht erkennbar: Unverzüglich nach Erkennen
  • Rechtzeitigkeit beim Streckengeschäft (Direktlieferung) 1) Endkunde ist Privatverbraucher:- keine Rügepflicht (2 Jahre Zeit)- Zwischenhändler für Mangeluntersuchung verantwortlich- Tut er dies nicht, verliert er Mangelansprüche bei verspäteter Rüge durch Endkunden 2) Endkunde ist Kaufmann:- Rügepflicht (3-4 Tage)- untersucht & rügt er verspätet verliert Endkunde selbst seine Mangelansprüche ggü. Zwischenhändler
  • Inhalt der Mangelrüge - Möglichkeit zur Nachprüfung - Möglichst genaue Bezeichnung von Art des Mangels & Umfang der betroffenen Ware - keine Angabe zur Ursache notwendig - formfrei, aber schriftlich empfehlenswert
  • Konsequenzen der Rügepflicht 1) Keine oder verspätete Rüge: - Ware gilt alt genehmigt §377 II HGB - Verlust der Mangelansprüche §437 ff. BGB 2) Rechtzeitige Rüge: - Mangelansprüche bleiben erhalten
  • Wo prüft man die Einhaltung der Rügepflicht? Unter B: Anspruch erloschen?
  • Was besagt die Untersuchungspflicht? - stichprobenartige Öffnen von Produkten (1-2%), um die Rügepflicht/Anzeigepflicht einhalten zu können, ansonsten keinen Anspruch auf versteckten Mangel gem. §377 II HGB, es sei denn vom Produkt gibt es nur gewisse Anzahl
  • Was sind die Folgen bei Schweigen eines Angebots? - §362 HGB- Angebotsempfänger = Kaufmann- Zweck ist Besorgung von Geschäften- bestehende Geschäftsbeziehung- Angebotsempfänger schweigt
  • Wann liegt ein Handelskauf vor? - §373 ff. HGB- Kaufvertrag gem. §433 - Waren oder Wertpapiere- zumindest einer ist Kaufmann
  • Entscheidungskriterien für Unternehmenswahl - Gründungskosten- Haftung- Steuerische Aspekte- Mitbestimmung- Geschäftsführung- Publizitätspflicht- Image- Kapitalbedarf- Gestaltungsfreiheit
  • Welche Rechtsformen gibt es? 1) Einzelunternehmen- Kaufmann- Kein Kaufmann (Kleingewerbe / Freiberufler) 2) Gesellschaften- Personengesellschaften (GbR, OHG, KG -> risikoreich & persönlich haftend)- Partnergesellschaften (nur für Freiberufler)- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG -> keine persönliche Haftung)
  • Merkmale von Personengesellschaften - Zusammenschluss mindestens zweier Gesellschafter- kein Mindestkapital vorgeschrieben- Persönliche Haftung mindestens einem Gesellschafter- Prinzip der Selbstorganschaft (= nur persönliche Hafter als Geschäftsführer oder Vertreter möglich)
  • Was sind die Merkmale einer GbR? (PersG) - Grundform aller Personengesellschaften §705 BGB - Abschluss Gesellschaftsvertrag - mind. 2 Personen - Verpflichtung zur Erreichung eines Zweckes - auch Gewerbe, ABER kein Handelsgewerbe da sonst OHG - Leistung von Beträgen wie Geld, Sachen, Dienste Beispiele: Gemeinschaftspraxen, Fahr- und Wohngemeinschaften
  • Anwendbare Vorschriften einer GbR - individuelle Regelungen des Gesellschaftsvertrags ("Privatautonomie"!) - §§705 ff. BGB - kein HGB, da kein Kaufmann
  • Rechtsfolgen einer GbR - Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten durch:--> Gesellschaftsvermögen §§718, 719 BGB--> persönlich, unbeschränkt & gesamtschuldnerisch (§421 BGB), §128 HGB - Verteilung von Gewinn & Verlust grundsätzlich nach Köpfen §722 BGB - Geschäftsführung & Vertretung §709, 714 BGB--> Einstimmigkeitsprinzip--> meist vertragliche Vereinbarung der Alleinvertretung--> Grundlagengeschäfte IMMER einstimmig - Gesamthändlerische Bindung des Gesellschaftsvermögens §718, 719 BGB--> gemeinschaftliche Verfügung aller Gesellschafter
  • Was besagt das Prinzip der Fremdorganschaft? Geschäftsführung & Vertretung kann bei KAPITALGESELLSCHAFTEN durch Dritte (Nichtgesellschafter) ausgeübt werden
  • Auflösung einer GbR - Tod eines Gesellschafters oft Auflösung §727 BGB (es sei denn vertraglich anders geregelt)- Gesetzluche Gründe der Auflösung §§723-728- Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung - Liquidition: Aufteilung der verbliebenen Vermögen wird auf Gesellschafter verteilt
  • Was versteht man unter Gesellschaftsrecht? - betrifft privatrechtliche Personenverinigungen- auf Grund eines gemeinsamen Zwecks- begründet durch ein Rechtsgeschäft (Gesellschaftsvertrag)
  • Formen von Unternehmen 1) Einzelkaufleute--> Kleingewerbetreibende--> Freiberufler 2) Gesellschafter--> Personengesellschafter (Personen im Vordergrund)--> Kapitalgesellschafter (juristische Personen, wobei Kapital im Vordergrund)
  • Unterschied Personen- & Kapitalgesellschaft Personengesellschaft:- mind. 2 Personen- kein Mindestkapital- persönliche und unbeschränkte Haftung des Gesellschafters- Prinzip der Selbstorganisation  Kapitalgesellschaft:- mind. 1 Person- Mindestkapital (GmbH: 25.000€, AG: 50.000€)- Haftung der Gesellschafter (nicht privat)- Prinzip der Fremdorganschaft
  • Prinzip der Selbstorganschaft - Macht liegt in Händen der Gesellschafter- dürfen sich nicht von Nicht-Gesellschaftern (Dritten) abhängig machen- stellt sicher, dass sie Einfluss auf Geschicke der Gesellschaft haben - Entscheidungsgewallt soll nicht in dritte Hände gegeben werden (unbeschr./pers.)
  • Unterschied Innen- & Außenverhältnis Innenverhältnis: - Verhältnis Gesellschafter zu ihrer Gesellschaft- Verhältnis Gesellschafter untereinander- Gewinnverteilung- Geschäftsführungsbefugnis (alltägliche Entscheidungen) Außenverhältnis:- Verhältnis Gesellschaftern gegenüber Dritten- Vertretung- Haftung
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG) - Unterform der Personengesellschaft- §105 HGB- Zweck: gemeinsamer Betrieb eines Handelsgewerbes- "kaufmännische Schwester der GbR" - mind. 2 Personen- gemeinsame Firma (+OHG)- ohne Haftungsbeschränkung der Gesellschafter ggü. Dritten
  • Arten der OHG - §105 I, II HGB Bei Betrieb von Handelsgewerbe:- "Ist-OHG"- wie "Ist-Kaufmann"- Eintragung deklatorisch (ist aber schon wirksam) Bei Betrieb von Kleingewerbe:- "Kann-OHG"- "Kann-Kaufmann"- Eintragung konstitutiv (erst dann wirksam)
  • Anwendbare Vorschriften der OHG - Grundsätzlich individuelle Regelungen des Gesellschaftsvertrags §109 HGB- Ergänzend §§105 ff. HGB, §705 BGB
  • Entstehung einer OHG 1) Im Außenverhältnis:- Bei Betrieb eines Handelsgewerbes schon mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes- Spätestens mit Eintragung ins HReg §§105 II, 123 HGB 2) Im Innenverhältnis: - Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags
  • Geschäftsführung der OHG = interne Entscheidungsbefugnis- gesetzliches Prinzip der "Einzelgeschäftsführung"--> jeder ist berechtigt gewöhnliche Geschäfte zu tätigen §114, 115- vertraglich meist konkreter Geschäftsführer festgelegt- Kontroll- und Einsichtsrechte der Nicht-Geschäftsführer §118 HGB
  • Vertretung der OHG - §125 HGB:- Stellvertreter- Gesetzliches Prinzip der Einzelvertretung aller Gesellschafter- vertraglich meist geändert- Veräußerung und Belastung von Grundstücken- Erteilung & Wideruf einer Prokura Beschränkung des Umfang: - intern möglich (bei Verletzung: Schadensersatz)- ggü. Dritten nicht möglich §126 II HGB (wie Prokura)
  • Haftung für OHG-Verbindlichkeiten - Haftung mit Gesellschaftsvermögen §124 HGB, 718 BGB- Haftung als Gesellschafter §128 S.1 HGB--> unbeschränkt--> persönlich--> mit Privatvermögen Ausschluss oder Beschränkung der pers. Haftung der Gesellschafter- nur intern möglich §128 S. 2 HGB Haftungsmasse:Gesellschaftsvermögen der OHG: §124 HGBPrivatvermögen der Gesellschafter: §128 HGB--> aktuelle Gesellschafter--> neu eintretende Gesellschafter--> ausgeschiedene Gesellschafter §160, max. 5 Jahre
  • Rechte und Pflichten einer OHG Rechte:- Gewinnbeteiligung- Kontrolle der Geschäftsführung- Entnahmerecht- Stimmrecht Pflichten:- Beteiligung an Verlust- Zahlung der Beiträge- Wettbewerbsverbot §§112f. HGB
  • Auflösung einer OHG - Gesetzliche Gründe des Auflösens: §131 Abs. 1,2 HGB- Gesetzliche Gründe des Ausscheidens: §131 III=> beide vertraglich änderbar Liquidation: - Verteilung unter Gesellschaftern §155- Nachhaftung der Gesellschafter max. 5 Jahre §159 HGB
  • Welcher Paragraph steht für die Haftung der einzelnen Gesellschafter? - §128
  • Worauf kommt es bei OHG Verbindlichkeiten am meisten an?(Priorisierung) -> Auf das, was im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist-> ansonsten gesetzlich §§105 ff. --> §§705 ff. BGB
  • Unterschied Geschäftsführung & Vertretung Geschäftsführung- intern §§114 ff. HGB- gewöhnliche Geschäfte- alle müssen zustimmen Vertretung- extern §§125 ff. - Umfang §126 I HAGB (ähnelt Prokura aber erlaubt Grundstücke zu verkaufen)- eine Beschränkung Vertretungsmacht ggü. Dritten ist unwirksam 
  • Was ist eine gemischte bzw. unechte Gesamtvertretung? - §125 III- Gesellschafter handelt mit Prokuristen- nur wirksam, wenn Gesellschaftsvertrag diese Alternativregel bestimmt wurde, ansonsten ein Verstoß gegen Selbstorganschaft!
  • Haftung der Gesellschaft & Gesellschafter Gesellschaft: - i.S.d. Gesellschaftsvermögens Gesellschafter- §128 S. 1 HGB- privat, persönlich, unbeschränkt- zwingendes Recht
  • Was besagt das Wettbewerbsverbot? - §§112 f. HGB- keine Teilnahme an konkurrenzfähigen Gesellschaften
  • Arten der Beendigung einer OHG - Auflösung §§131 ff. HGB (z.B. Insolvenz)- Ausscheidung (z.B. Tod, Kündigung)
  • Arten der OHG-Entstehung Im Innenverhältnis:- mit Abschluss Gesellschaftsvertrag- §109 HGB Im Außenverhältnis:- Unter Voraussetzung §123 HGB- "Kann-OHG"- "Ist-OHG"
  • Arten der GbR-Haftung 1) Gesellschaftsvermögen §718 BGB2) Gesellschafter §128 HGB3) gesamtschuldnerisch §421 BGB
  • Was ist eine Kommanditgesellschaft? - Sonderform der OHG- §161 HGB- Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditist), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftender Gesellschafter -> Komplementär)
  • Welche Gewerbe kann eine Personengesellschaft betreiben? 1) Kleingewerbe-> GbR-> OHG, sofern im HReg eingetragen 2) Handelsgewerbe (=Großbetrieb)-> OHG, sofern persönliche Haftung aller Gesellschafter-> KG, sofern persönliche Haftung mind. eines Gesellschafters
  • Anwendbare Vorschriften der KG (Kommanditgesellschaft) - grundsätzlich individuelle Regelungen des Gesellschaftsvertrages- ergänzend §§161 ff. HGB (KG-Vorschriften), §§105, 161 II HGB (OHG-Vorschriften)
  • Gründung einer KG - Gesellschaftsvertrag- Leistung von Einlagen- Eintragung ins HReg §162 => Firmennamen mit +KG