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Flächenmanagment (Subject) / Bodenordnung (Lesson)

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  • Aufgaben der Gemeinde und der Grundstückseigentümer für die verwirklichung der räumlichen Planungen Gemeinde: - Planung und Sicherung der Planungsziele - Grundstückserwerb und Bodenornung - Herstellung der technischen Infrastruktur und Grünflächen - Finanzierung der Erschließungsanlagen etc. - Vermarktung der Bauflächen - Steuerung der Bebauung Grundstückseigentümer: - Bebauung der Grundstücke - Private Grundstücke: Wohnungsbau, Einzelhandel, Gewerbebau, ... - Öffentliche Grundstücke: Schulen, Kita, ...
  • * Nachhaltigkeitsziel der Bundesregierung (2018) für die Fläche. - Reduzierung der Flächeninanspruchsnahme auf 30 ha-x / Tag 2030         Böden stellen eine nicht erneuerbare und damit begrenzte Ressource dar. Der Umgang mit dem Boden soll in qualitativer und quantitativer Hinsicht so erfolgen, dass er auch kommenden Generationen mit ausreichender Optionsvielfalt zur Verfügung steht. Nach den Regeln der Nachhaltigkeit soll die Nutzung einer Ressource auf Dauer nicht größer sein als die Rate ihrer Erneuerung. - Flächenkreislaufwirtschaft: "Netto-Null-Ziel" bis 2050 - Verhältnis zur Innenentwicklung zu Außenentwicklung 3:1
  • Herausforderungen für die Stadtentwicklungen. 6 (auch Strategien um Nachhaltigkeitsziele zu erreichen) - Reduzierung von Neuinanspruchnahme von Freiraum für Siedlungs- und Verkehrszwecke - Städtebauliche Innenentwicklung einschließlich Mobilisierung von Brachflächen, Nachverdichtungspotentialen, Baulücken und leerstehenden Gebäuden. - Verbesserung der Flächeneffizienz durch Erhöhung der Nutzungsmischung und -intensität - Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbaren Wohnraum vor allem in wachsenden Großstädten und Ballungsräumen - Verhinderung einer weiteren sozialen Polarisierung in den Städten und Entwicklung sozialgemischter Quartiere - Klimaschutz, Klimaanpassung und Umsetzung energiepolitischer Ziele
  • * Bodenfrage Bereitstellung von land zum richtigen Zeitpunkt, ausreichender Menge und in passender Qualität zu einem angemesseren Preis für bauliche und sonstige Zwecke.
  • * Dimensionen des Bodens (5) - Boden ist ein wesetliche Teil des Ökosystems und in dieser Eigenschaft wesentliche Lebensgrundlage für Menschen, Pflanzen- und Tierwelt. Darüber hinaus übernimmt diese Umweltressource vielfälltige Funktionen im Ökosystem. - Boden ist Gegenstand des Immobilienmarktes. Im rechtlichen Sinne gehört Boden zum Grundstück, das als Gegenstand des Rechtsverkehrs außer dem Boden auch alle anderen wesentlichen Bestandteile umfasst. - Boden ist neben Arbeit und Kapital ein klassischer Produktionsfaktor (Liegenschaft). - Boden im Sinne der Bodenpolitik ist eine soziale Konstruktion. Als Standort für Wohnen und Versorgungseinrichtungen ist Boden unverzichtbarer Bestandteil der Daseinsvorsorge.  - Aus Sicht der Raumplanung wir Begriff "Boden" meistens mit dem der  "Fläche" gleichgesetzt.
  • Eigenschaften des Bodens (5) - Unverzichtbarkeit für alle Daseinsgrundfunktionen - Einmaligkeit der Lage - Unvermehrbarkeit - Immobilität - Unbegrenzte Lebensdauer
  • Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung Instrumente der Plansicherung: - Veränderungssperre §14 BauGB Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1.Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen 2.erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden dürfen. Dauer beträgt 2 Jahre. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Ein weiteres Jahr verlängerung durch Zustimmung höheren Verwaltungsbehörde.  Folgen: > 4 jahre entschädigung der Vermögensnachteile. Bemessung der Entschädigung nach § 93 ff; § 121 - Zurückstellung von Baugesuchen § 15 BauGB Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. - Teilungsgenehmigung § 19 ff. BauGB - Allgemeines Vorkaufsrecht § 24 BauGB - Besonderes Vorkaufsrecht § 25 BauGB
  • * Bebauungsplantypen qualifizierten B-Plan Ein qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 (1) BauGB enthält mindestens Festsetzungen über: - die Art und das Maß der baulichen Nutzung, - die überbaubaren Grundstücksfläche und - die örtlichen Verkehrsflächen.  Darüber hinaus können weitere Festsetzungen getroffen sein. Besonderheit: - enumerativer Katalog der Festsetzungen nach § 9 BauGB einfachen B-Plan Zweck: Steuerung der baulichen Entwicklung im Innenbereich: - Einzelhandel:  Zentrale Versorgungsbereiche § 9 Abs. 2b BauGB- Vergnügungsstätten § 9 Abs. 2b BauGB- Straßenausbau- Nutzungsart: Sicherung von landwirtschaftlichen Betrieben im MB (Dorfgebiet) Zweck: Steuerung von Nutzungen im Außenbereich: - Freizeitnutzung (Golf und Vereinsheim)- Windkraft vorhabenbezogenen B-Plan B-Plan der Innenentwicklung
  • *Unterschied zwischen Regelflurbereinigungsverfahren und der Unternehmensflurbereinigung - Flurbereinigungsgebiets, auch Regelflurbereinigung ( §§ 1 und 37 FlurbG) ist das "Grundverfahren" der Flurbereinigung und unter Beachtung der vorhandenen Landschaftsstrukturen neu zu gestalten: 1) Interessen der beteiligten und der allgemeinen Landeskultur der Landwntwicklung abwägen 2) Wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Zersplitterte oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz ist nach neuzeitlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten. Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden.  - Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach § 87 ff. FlurbG Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Sind Großbaumaßnahmen, wie z. B. der Bau einer Autobahn oder einer Eisenbahnstrecke 
  • * Folgekostenvertrag Folgekostenverträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BauGB Kosten und Aufwendung, die Voraussetzung oder Folge einer städtebaulichen Maßnahme sind wie z.B - Grundstücksbereitstellung - Anpassung von Straßen und Wegen - Abwasserbeseitigung - Soziale Infrastruktur - OPNV-Anlagen werden übernommen.
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  • * Grundsätze städtebaulicher Verträge 1. Kausalität der Vertragsleistungen - Es sind nur solche Kosten und Leistungen übertragbar, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Baulandentwicklung stehen, die Voraussetzung oder Folge der Maßnahme sind- Sachlicher Austauschvertrag darf nur das verbinden, was ohnehin in einem inneren Zusammenhang steht- Nur maßnahmenbezogene, tatsächliche Kosten, keine sachfremden Kosten- Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs- Gemeinde darf für obligatorische hoheitliche Aufgaben keine Gegenleistungen vereinbaren 2. Koppelungsverbot - Durch einen öffentlichen-rechtlichen vertrag darf nichts miteinander verknüpft werden, was nicht in einem inneren Zusammenhang steht- Im Städtebau dürfen lediglich städtebauliche Ziele verfolgt werden- Eine hoheitliche Entscheidung darf nicht ohne rechtliche Grundlage von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden 3. Angemessenheit - Verfassungsprinzip: Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit ist für gesamte Verwaltungshandeln anzuwenden- Vereinbarte Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein, d.h. Leistungen und Gegenleistungen der Vertragspartner müssen ausgewogen sein - Bereicherungsverbot für die Gemeinde- Freiwilligkeit kein Kriterium der Angemessenheit 
  • Baulandmodell Konkrete Ausgestaltung einer Baulandstrategie bzw. einer Strategie für das kommunale Flächenmanagement.  Dient für bedarfsgerechte Mobilisierung von Bauland, entlastung kommunaler Haushalte, beschleunigung des Baulandentwicklungsprozesses, Dämpfung der Bodenpreisentwicklung und Verwirklichung städtebaulicher oder wohnungspolitischer Zielsetzungen. 
  • Zielbereiche kommunaler Baulandmodelle Soziale Ziele Verbesserung des Wohnungsangebotes durch: - Wohnraumsförderquote- Wohnungsbauquote Ökonomische Ziele Verbilligte Abgabe der Grundstücke und Bindungen für geförderten Wohnungsbau Städtebauliche Ziele Umweltstandards - Klimaanpassung - CO2-Ausstoß - nachhaltiges Bauen
  • * Prinzipien der Umlegung Privatnützigkeitsgebot: Die Umlegung dient nicht nur öffentlichen Interessen, sondern stetsauch den privaten Interessen der Eigentümer im Umlegungsgebiet, indem unerschlossenesRohbauland zu erschließungsbeitragsfreiem Bauland entwickelt wird Konservationsprinzip: Das Eigentum bleibt in seiner Substanz grundsätzlich erhalten,Anspruch auf mindestens wertgleiches Grundstück Solidaritätsprinzip: Die Flächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen sind von allenEigentümern zu gleichen Teilen anzubringen Konformitätsprinzip: Die Eigentums- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken sollenaufgrund der planungsrechtlichen Vorgaben bzw. nach Maßgabe des §34 BauGB neugeordnet werden Surrogationsprinzip: Rechte und Belastungen an den alten Grundstücken gehen auf dieneuen Grundstücke, soweit erforderlich, über.
  • * Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff nach Art. 14 GG Art. 14 GG (Eigentum und Erbrecht) 1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt 2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebracuh soll dem Wohl der Allgemeinheit dienen. 3) Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetztes erfolgen, das Art aund Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interesse der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
  • * Funktionen des Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff nach Art. 14 GG Der Artikel 14 GG hat folgende Funktionen: - Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) - Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) - Sozialbindung des Eigentums und Gemeinwohlprinzip (Art. 14 Abs. 2 GG) - Zulässigkeit der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)           - Gemeinwohlprinzip (Satz 1)           - Junktimklausel (Satz 2)           - Legalenteignung; Administrativenteignung           - Abwägungsklausel (Satz 3)           - Rechtsweggarantie (Satz 4)
  • Entwicklungsgebot der Bauleitplanung Ist eine Materielle Anforderung an die Bauleitplanung Entwicklungsgebot § 8 Abs. 2 BauGB : Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Bei einem B-Plan der Innenentwicklung ist das Enticklungsgebot nicht relevant da dieser nicht aus dem FNP entwickelt wird.
  • * Erbbaurecht Erbbaugerechtsgesetz (ErbbauRG) Recht der Erbbauberechtigten, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten ( § 1 Abs. 1 ErbbauRG) Erbbaurechtsnehmers wird Eigentümer des Gebäudes und des Erbbaurechts (natürliche oder juristische Person) Erbbaurechtsgeber bleibt Eigentümer des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (Gemeinde, Kirche, natürliche Person) Motivation: Vörderung der Eigentumsbindung in Hochpreisgebieten, Erhalten des Eigentums am Grundstück für Erbbaurechtsgeber Inhalte und Merkmale: - Dingliches Recht zur baulichen Nutzung eines fremden Grundstücks (Laufzeit meist 66 oder 99 Jahre, veräußerbar und vererbbar, Erbbauzins, Anpassungsklausel - Das Bauwerk ist nicht wesentlicher Teil des Grundstücks, sondern des Erbbaurechts- Gebäudeeigentum geht nach Ablauf des Erbbaurechts an Erbbaurechtsgeber über, Entschädigung zum Verkehrswert- Grundstücksgleiches Recht Effekte des ErbbaurechtsVorteile:- Einnahme- Flächenverfügbarkeit (die Stadt behält als Grundstückseigentümer die langfristige Verfügbarkeit über die Fläche und damit die Steuerungsfähigkeit für die Stadtentwicklung)
  • * Enteignung nach § 85 BauGB (4/7) Nach diesem Gesetzbuch kann nur entegnet werden, um: - entsprechend den Festsetzungen des B-Plans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten - Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen - durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen - Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt
  • * Vorhaben § 29 BauGB Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
  • * Eigentum an Grund und Boden bedeutung 1. Sichehrung der persönlichen Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich 2. Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens 3. Soziale Absicherung insbesondere im Alter 4. Wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber Entwicklungen auf dem Wohnungs- und Baulandmarkt 5. Engagement für die Gemeinschaft
  • * Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines B-Plans § 30 Abs. 1 Im B-Plan mit den mindestfestsetzungen (Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die öffentlichen Verkehrsflächen enthält) ist Vorhaben zulässig wenn er diesen festsetzungen nicht wiederspricht und die Erschließung gesichert ist § 30 Abs. 2 im vorhabenbezogenem B-Plan ist ein Vorhaben zulssig, wenn es dem B-Plan nicht wiederspricht und die Erschließung gesichert ist § 30 Abs. 3 Im einfachem B-Plan richtet sich die zulässigkeit von Vorhaben nach §34 oder §35 da die Festsetzungen in (1) nicht erfüllt sind
  • * Zulässigkeit von Vorhaben ohne B-Plan Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), Im Außenbereich (§ 35 BauGB) und während der Planaufstellung (§ 33 BauGB). Voraussetzungen: Im unbeplanten Innenbereich fügt sich die Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein nach: - Art und Maß der baulichen Nutzung- Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche Im Außenbereich gibt es privilegierte, teilprivilegierte (öff. Belange dürfen nicht entgegenstehen) und sonstige Vorhaben (keine beeinträchtigung öff. Belange) Voraussetzungen während der Planaufstellung sind: - Planreife- Öffentliche Auslegung erfolgt- Behörden beteiligt- Vorhaben steht den zukünftigen Festsetzungen nicht entgegen- schriftliche Anerkennung des B-Plans
  • Bodenpolitik (klausur 16/17) Umfasst alle staatlichen und kommunalen Maßnahmen, die die Nutzung, die Verteilung und den Wert des Bodens beeinflussen, um für die vielfältigen Nutzungsansprüchen geeignete Flächen in entsprechender Qualität, in ausreichendem Umfang, in geeigneter Lage zum richtigen Zeitpunkt und zu einem angemessenen Preis bereit stellen.
  • Beispiel für Artikel 14 Abs. 2 GG (Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff) (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Wer eine Fabrik besitzt, der soll Menschen Arbeits-Plätze anbieten. Er soll sie gut bezahlen. Wer viele Häuser hat, der soll Wohnungen vermieten. 
  • Grundbuchprinzipien (3/7) Eintragungsprinzip Rechtsänderungen bedürfen der Eintragung (Ausnahme: Erbgang, zwangsversteigerung, gesetzliche Bodenordnungsverfahren) Legalitätsprinzip Prüfungsrecht und -plicht der Grundbuchämter hinsichtlich der eingehenden Anträgen auf Eintragungen Spezialitätsprinzip Grundstück, Berechtigter und Inhalt müssen eindeutig festgelegt sein
  • Verfahren nach dem FlurbG und Verfahrensziele (Verfahrensziele) Regelflurbereinigungsverfahren §§ 1 und 37 FlurbG Wege- & Gewässerlauf sowie Grundstücksbestand neu gestalten Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren § 86 Flurbg um spezielle Maßnahmen durchzuführen. Wird genutzt wenn beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nicht zulässig ist Unternehmensflurbereinigungsverfahren § 87 ff. FlurbG Großbaumaßnahmen z.B Autobahnbau Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren § 91 ff. FlurbG nur bei Neuordnung der Grundstücke Freiwilliger Landtausch § 103 a ff. FlurbG Verbesserung der Agrarstruktur
  • 2 Hauptaufgaben der Bodenpolitik (in Deutschland) Allokation  es soll im Sinne der raumplanerischen Ziele und Grundsätze eine optimale Verwendung des Bodens herbeiführen oder bewahren Distribution soll bewirken, dass das Bodeneigentum und das Bodeneinkommen im Sinne der breiten Streuung des privaten individuellen EIgentums sozialgerecht verteilt werden
  • F-Plan und B-Plan im Vergleich (9) TABELLARISCHE FORM FNP // B-Plan Gesamtes Gemeindegebiet 1:10k-20k // Teile des Gemeindegebiets 1:500-1k vorbereitend, Überprüfungspflicht nach 15 Jahren // rechtsverbindlich, unbefristet, zeitlich befristet Begründung // Begründung Darstellung der beabsichtigten Art der Bodennutzung in Grundzügen // rechtsverbindliche Festsetzungen zum weiteren Vollzug offener Katalog der Darstellung // Numerus clausus der Festsetzungen "hoheitlicher Maßnahmen eigener Art" // Satzung mit Außenwirkung grundsätzlich verwaltungsinterne Wirkung// Außenwirkung kein Rechtsschutz Privater ggf. Rechtsschutz der Nachbargemeinden // Normenkontrolle, Inzidentkontrolle i.R von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage für konkrete Vorhaben nur im Außenbereich von Bedeutung // bestimmt die Zulässigkeit von Vorhben gemäß BauGB
  • Entschädigung im Falle einer Grundstücksenteignung und wonach die Bemessung erfolgt Wird ein Grundstückseigentümer enteignet, dann muss er für den Verlust seines Vermögens entschädigt werden. Art. 14 Abs. 3 GG (Grundgesetz) sieht hierzu vor, dass die „Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen“ ist. In aller Regel wird der Eigentümer mit dem Verkehrswert entschädigt, den sein Eigentum zum Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses hatte. Nähere Auskünfte zur Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken gibt die auf Grundlage von § 199 BauGB (Baugesetzbuch) erlassene Wertermittlungsverordnung (WertV). Zur Ermittlung des Verkehrswerts können von der Enteignungsbehörde danach das so genannte Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren herangezogen werden.
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  • Aufstellung eines Bebauungsplans (nicht aus Vorlesung, ältere Klausur) 1) Aufstellungsbeschluss Verfahren förmlich eröffnet und ersten wesentlichen Planungen zusammengefasst. Gemeinderat 2) Öffentlichkeitsbeteilung mit der Bekanntmachung haben die Bürger der Gemeinde erste Informationen über die Pläne der Gemeinde. Im frühen Statium der Planung informieren und ggf. noch Einfluss nehmen 3)Bekanntmachung und Auslegung nach beschluss ist dieser in Dauer eines Monats öffentlich auszulegen in den Räumen des Rathauses (meist). Info über Lage und Planungen des Gebiets sodass betroffene leser dies wahrnehmen und nachfolgend ggf. bedenken oder anregungen hierzu vorbringen kann. 4)Beteiligung der Träger öffentlicher Belange unter den Träger öffentlicher Belange versteht man mögliche von B-Plan betroffene Partein (Naturschitz, Denkmalschutz, themennahe Vereine, Kammern) aber auch Nachbarkommunen. Plant eine Kommune beispielsweise ein großes neues Gewerbegebiet in Nachbarschaft zu einer anderen Kommune, so dürften dort durchaus Bedenken bestehen, die binnen eines Monats zu äußern sind. Abschließend werden die abwägungsrelevanten Punkte gesammelt und in die Entscheidung im Laufe des weiteren Verfahrens einbezogen. Die Abwägung ist oftmals Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. 5)Satzungsbeschluss Nach der Abwägung fertigt die verwaltung einen Beschlussvorschlag, der durch die städtischen Gremien verabschiedet wird. 6)Genehmigung und Bekanntmachung Die für die Kommune zuständige Aufsichtsbehörde hat den B-Plan in bestimmten Fällen zu genehmigen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt der B-Plan in Kraft und genießt Gültigkeit
  • * Wege- und Gewässerplan (Plan nach § 41 FlurbG) Funktion und Inhalt Der Wege- und Gewässerplan (WuG-Plan) ist ein Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen und trifft insbesondere Aussagen über: - die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung von Wegenund- die landespflegerischen, wasserwirtschaftlichen und bodenverbessernden Anlagen einer Flurbereinigung. Er besteht aus der Karte zum Plan, dem Erläuterungsbericht und dem Verzeichnis der Festsetzungen und wird mit den Trägern öffentlicher Belange erörtert.Die Neugestaltungsgrundsätze des Flurbereinigungsgebietes werden beim Entwurf des WuG-Plan zugrunde gelegt. Der Plan wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde festgestellt bzw. genehmigt.
  • Wege- und Gewässerplan (Plan nach § 42 FlurbG) Funktion und Inhalt (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.
  • * Administrativenteignung und Legalenteignung Administrativenteignung: konkretes Eigentum Einzelner auf Grund eines Gesetzes durch behördlichen Vollzugsakt enziehen " Aufgrund eines Gesetz" (Beispiel Autobahn muss gebaut werden geht durch Grundstück) Legalenteignung: Eigentumsrechte eines Personenkreises durch Gesetz eintziehen "durch Gesetz" Eine Lagalenteignung wird ohne weiteren Vollzugsakt wirksam, sobald des Gesetz in Kraft tritt. _______________________________________________--- Als das Gegenteil der Legalenteignung gilt die Administrativenteignung, bei der eine Enteignung auf einem Verwaltungsakt beruht. Sie ist nicht auf eine parlamentäre Entscheidung zurückzuführen, sondern auf eine administrative, ist also eine Enteignung seitens der Verwaltung.
  • Wann kommen Baulandmodelle generell zu tragen und wann nicht Wenn die Gemeinde und Eigentümer dem Baulandbeschluss zustimmen
  • Zwecke/Ziel der Baulandmodelle Ziel: sozialgerechte Bodennutzung (§ 1 Abs. 6 BauGB): - Ausreichendes Wohnungsangebot für Haushalte mit geringem Einkommen- Sozial stabile Bevölkerungsstrukturen, Vermeidung sozialer Polarisierungen und - Fragmentierungen im Stadtgebiet- Eigentumsbildung für weite Kreise der Bevölkerung- Kostensparendes Bauen- Soziale Bedürfnisse der Bevölkerung (Familien, alte, junge und behinderte Menschen ...)
  • * Vertragsarten nach § 11 BauGB 1. Bauplanungs- und Baureifmachungsveträge (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BauGB) 2. Baurealisierungs- und Zielbindungsverträge (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BauGB) 3. Folgekostenverträge (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BauGB) 4. Energienutzungsverträge (§ 11 Abs. 1 Satz 4 BauGB) 5. Energetische Anforderungen an Gebäude (§ 11 Abs. 1 Satz 5 BauGB)