10

Inkl und Mehrspr Eikötter (Subject) / Fragen - 5 (Lesson)

5

This lesson was created by Schnuppe.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Definieren Sie die Begriffe Behinderung, Schwerbehinderung und Gleichstellung im Sinne des Sozialrechtes! Behinderung: SGB IX §2 Abs. 1"Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder   Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs-    und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit     hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung     nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das     Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn     eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist." - körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigung - Teilhabebeeinträchtigung in Wechselwirkung mit Einstellungs- und umweltbedingten Barrieren- Beeinträchtigung muss wahrscheinlich länger als 6 Monate bestehen- Beeinträchtigung = Körper und Gesundheitszustand weicht von dem lebensalterstypischen                                           Zustand ab Schwerbehinderung (Grad von min. 50): SGB IX §2 Abs. 2- Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben - besonderer Kündigungsschutz- Anspruch auf Zusatzurlaub- zusätzliche Finanzhilfen   Gleichstellung: SGB IX §2 Abs. 3- Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit    einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen    Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die    Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht       behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).- Grad der Behinderung von 30 aber unter 50- Voraussetzungen des Absatzes 2/Scherbehinderung
  • Welche Rehabilitationsträger gibt es? Nennen Sie diese! - gesetzliche Krankenkassen- Bundesagentur für Arbeit- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften)- Träger der Rentenversicherung- Träger der Kriegsopferversorgung und sozialen Entschädigung- Träger der öffentlichen Jugendhilfe- Träger der Eingliederungshilfe
  • Wie ist grundsätzlich geregelt, welcher Rehabilitationsträger welche Rehabilitationsleistungen erbringen muss?  Zuständigkeit - Wer muss was erbringen? - SGB IX §6- Leistungsvoraussetzungen des jeweiligen Gesetzes müssen vorliegen (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, 2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3, 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, 4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, 5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, 6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie 7. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5. (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr. (3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Mit Zustimmung und Beteiligung des Leistungsberechtigten kann die Bundesagentur für Arbeit mit dem zuständigen Jobcenter eine gemeinsame Beratung zur Vorbereitung des Eingliederungsvorschlags durchführen, wenn eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 nicht durchzuführen ist. Die Leistungsberechtigten und das Jobcenter können der Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen die Durchführung einer gemeinsamen Beratung vorschlagen. § 20 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 gelten entsprechend. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet das zuständige Jobcenter und die Leistungsberechtigten schriftlich oder elektronisch über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. Das Jobcenter entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe.
  • In einem Fall sind sowohl die Voraussetzungen der Unfallversicherung, als auch der Rentenversicherung für Rehabilitationsleistungen erfüllt. Welcher Kostenträger muss leisten? Fallbeispiel zu Zuständigkeit/Vorrang:- Leistungen der Unfallversicherung gehen vor, Rentenversicherung leistet nachrangig
  • Wer ist im Verhältnis „Träger der Eingliederungshilfe“ und „Bundesagentur für Arbeit“ für Rehabilitationsleistungen vorrangig zuständig? Vorrangige Zuständigkeit:- Nachrang der Eingliederungshilfe    (erhält der, der die erforderliche Leistung nicht von anderen Trägern Sozialleistungen erhält)--> greift nicht, wenn anderer Rehaträger zuständig ist und die Leistungen erbringt--> Tabelle aus der letzten Präsentation!
  • 6. Ist das Integrationsamt ein Rehabilitationsträger? Welche Aufgaben hat das Integrationsamt? - kein Rehaträger aber Aufgaben bei der Teilhabe von Schwerbehinderten und    gleichgestellten Behinderten am Arbeitsleben Aufgaben: - Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe    (bestimmter Anteil an Behinderten bei Arbeitsgeber gefordert – wenn nicht erfolgt,     dann wird Ausgleichszahlung fällig)- Umsetzung des besonderen Kündigungsschutzes- begleitende Hilfe im Arbeitsleben- zeitweilige Entziehung von Hilfen
  • Erläutern Sie kurz das Verfahren der Zuständigkeitsklärung gem. § 14 SGB IX! Wie wird Zuständigkeit geklärt? --> Schaubild PDF Zuständigkeitsklärung - i.d.R. nur 1 Weiterleitung des Antrags möglich- 2ter Träger ist dann zuständig (auch wenn sich dann herausstellt, dass er es nicht ist)
  • Was ist der Unterschied zwischen den Leistungserbringern BBW und BFW? Unterschied Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken - Berufsbildungswerken sind eher für die Erstausbildung junger Menschen    mit Behinderung zuständig- Berufsförderungswerken eher für Erwachsene mit Behinderung    --> durch Umschulung, Weiterbildung wieder einen Arbeitsplatz erlangen
  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Mensch mit Behinderung einen Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM hat? Erläutern Sie diese kurz! Bedingungen für Anspruch auf WfbM? Werkstatt für Behinderte Menschen§ 136 f. SGB IX - man muss im Einzugsgebiet von Werkstatt aufgenommen werden - persönlichen Voraussetzungen und Kostenabsicherung müssen bestehen persönlichen Voraussetzungen --> Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich--> Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung kann erbracht werden --> keine Selbst- oder Fremdgefährdung--> Aufwand an Pflege und Betreuung darf nicht sehr hoch sein Aufnahmeverpflichtung--> besteht bei Werkstätten, in deren Einzugsgebiet der Mensch m. Beh. lebt Kostenabsicherung--> wenn Mensch m. Beh. ggü. einem der Rehaträger einen Anspruch        auf Kostenübernahme hat
  • Bearbeiten Sie den Übungsfall zur LTA, in: Boetticher/Kuhn-Zuber 2019: S. 102! Übungsfall a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben? àSGB IX §49 Abs. 3 Nr. 4- nicht Unfallversicherung, weil PRIVATER Unfall--> ja, Rentenversicherung zuständig - persönl. Voraussetzungen gegeben- versicherungsrechtl. b) - Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit - SGB IX §49 Abs. 4- persönliche Neigungen--> Er kann die Umschulung zum Piloten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einfordern
Advertisement