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Strafrecht (Subject) / Insolvenzstrafrecht (Lesson)
- Tatbestandsmerkmale § 15 a InsO - Tauglicher Täter aus dem Täterkreis in § 15a Abs. 1 S. 1, S. 2 Abs. 3 InsO - Krise des Unternehmens § 15 Abs. 1 S. 1 InsO (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) - Starfbewehrte Handlung § 15 Abs. 4 InsO - ohne schuldhaftes Zögern, allenfalls aber Frist von drei Wochen § 15 Abs. 1 S. 1 InsO - Verschulden (Fahrlässigkeit, Vorsatz) - RW - Schuld
- Fristbeginn Frist zur Insolvenzantragspflicht beginnt zu laufen mit Zahlungsunfähigkeit und nicht mit Kenntnis des Geschäftsführers, da dieser ständigen Überblick über die Finanzen haben muss, seit der Streichung des Bilanzerfordernisses. Fahrlässigkeit schützt also nicht vor Fristbeginn.
- Der faktische Geschäftsführer 1. Faktischer Geschäftsführer muss mit Mehrheit der Gesellschafter handeln (Einverständnis. Dass er die Tätigkeit ausführt) 2. Faktischer Geschäftsführer muss alle wesentlichen Entscheidungen in seinem Zuständigkeitsbereich haben und er muss tatsächlich in und für das Unternehmen Entscheidungen treffen 3. Übertragene Stellung im Unternehmen Ergebnis: selbe Stellung, wie ordentlich bestellter Geschäftsführerð Antragspflicht nach § 15 a InsO