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Abgabenordnung (AO) (Subject) / Fälle und Sachverhalte (Lesson)

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  • Bescheid steht unter VDN, BFH ändert Rechtssprechung. Darf FA ändern? grundsätzlich ja nach § 164 (2) aber § 176 (1) Nr. 3 Änderung der Rechtsprechung des BFh darf nach Vertrauensschutz nicht berücksichtigt werden Ergebnis; nicht ändern
  • L macht zurecht Aufwendungen für Arbeitszimmer geltend. FA hakt ab, aber vergisst . In Bescheid nicht angesetzt ohne Begründung. Einspruchsfrist abgelaufen Wiedereinsetzung nach § 126 (3) zu gewähren (fehlende Begründung) da auch die Anhörung unterblieben ist Monatsfrist des §110 (2) beginnt erst mit nachgeholter Begründung.
  • L setzt zurecht Arbeitszimmer ab. S hakt ab, aber Bescheid ohne Ansatz des Arbeitszimmers. Wiedereinsetzungsfrist ebenfalls abgelaufen. Was tun? S hat abgehakt = wollte anerkennen es dürft mechanischer Fehler vorliegen
  • L hat Arbeitszimmer abgesetzt .FA hat nicht ab und setzt Kosten auch nicht an 1.Altern.: wollte anerkennen, hat aber Haken vergessen 2Altern.: wollte nicht anerkennen und hat absichtlich keinen Haken gemacht Folge: zweifelhaft, daher kein § 129
  • L setzt Arbeitszimmer an. In den Jahren zuvor immer anerkannt. Jetzt nicht und kein Vermerk in den Akten. Was tun? FA hätte in der Regel einen Aktenvermerk gemacht und Anhörung Vergessen ist sehr wahrscheinlich -> 129 (+)
  • L verrechnet sich zu seinen Gunsten, Betrag zu niedrig. Berechnung beigefügt. FA gibt es ungeprüft in den PC ein. was tun? § 129 (+) Übernahmefehler des FA § 173a : Rechenfehler-> änderbar
  • L hat sich zu seinen Gunsten verrechnet. Berechnung liegt nicht bei. kein § 129 aber § 173a
  • L verrechnet sich zu seinen Lasten.. Berechnung liegt nicht bei. Was tun? kein § 129 § 173a (+), egal ob zu Lasten oder Gunsten § 173 (1) Nr. 1 wegen nachträglich gewordener Tatsachen, höhere Steuer (+)
  • der 4/3-Rechner K hat vergessen die Umsatzsteuerzahlungen als BA abzusetzen. In Jahren zuvor berücksichtigt. Sagt es sei ein Versehen gewesen. E.frist abgelaufen. Was tun? § 129 : grds. nicht, wenn Möglichkeit eines Denkfehlers besteht. Hat aber in den Jahren vorer alles richtig gemacht, d.h. muss sich hier um ein mechnisches Versehen (Vergessen) handeln. Weiterhin Übernahmefehler des FA, da ihnen die Unterlagen vorlagen. § 129 (+) § 173a (-), da nur Rechenfehler und Schreibfehler
  • Fa übersieht einen Grundlagenbescheid. Kann es ändern? § 129 (+) mechanisches Versehen ja, kann es, ggf. Ablaufhemmung § 171 (2)
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  • Rechtsbehelf gegen Einspruchsentscheidung? Anfechtungsklage § 40 (1)
  • das FA ändert einen Bescheid nach § 164 (2) ohne VDN und sagt, dass der VDN im Bescheid ausversehen vergessen worden wäre. In den Akten ist es vermerkt, dass der Bescheid unter VDN ergehen sollte und dass eine AP anstand. Änderung möglich? ja § 129 mechanisches Versehen. Änderung möglich
  • Aus der Erklärung ergab sich, dass M&M in 03 geheiratet haben. FA verlangte schon 02 zusammen. Kann es den Fehler ändern? ja, § 129, hat sich vertan, kein Denkfehler
  • FA hat falschen FB bei der Schekungssteuer (Vater -Sohn) festgesetzt. Vertrag mit Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses (Brüder) lag vor. kein § 129, da die Möglichkeit eines Überlegungsfehlers besteht. Es wurde nichts falsch übertragen oder vergessen.
  • Nach einer AP erlässt das FA einen Änderungsbescheid, der unter VDN steht. Das Gewinnverteilungsverhältnis ist aber streitig und vor Gericht. was können die Gesellschafter gg. den VDN tun? Was kann das FA tun? Einspruch § 352 AO , Feststellung hätte endgültig erfolgen müssen, da durch AP Fall abschließend geprüft, d.h. Voraussetzungen für VDN § 164 (1) S.1 liegen nicht mehr vor. Ist aufzuheben § 164 (3) S. 3 FA kann vorläufig erlassen hinsichtl. dieses Punktes § 165 (1) S.1
  • 02 wird erklärungsgemäß veranlagt. Drei Tage später entdeckt X noch Belege. Was tun ? Einspruch oder Antrag auf schlichte Änderung nach Einspruchsfrist ggf. § 173 (1) Nr. 2 falls kein grobes Verschulden
  • X legt Einspruch ein -> abgelehnt -> legt wieder Einspruch ein wegen bestimmter nicht geltend gemachter BA. Einspruch gg. EE nicht zulässig § 348 AO Rechtsbehelf Klage, beim FG einzureichen. zweiter Einspruch kann aber auch so ausgelegt werden, dass X innerhalb der Klagefrist Antrag auf schlichte Änderung stellt. BA müssen anerkannt werden
  • x hat Kosten für das Arbeitszimmer nicht geltend gemacht, da ein Gesetz rauskam, dass den Abzug untersagt. Gesetz wurde später zurückgenommen. Kann er die Kosten nachträglich absetzen? § 175 rükwirkendes Ereignis: nein, gilt nicht für rückwirkende Gesetze/ Gesetzesänderungen § 173 (1) Nr 2 : nachträglich bekannt gewordene Tatsachen  (+), ohne Verschulden (+) aber: keine steuerrechtliche Erheblichkeit. Wäre das AZ damals bekannt gewesen, hätten es die Beamten nicht angesetzt, da das damalige Gesetz das verbot. keine Änderung
  • X sagt ein halbes Jahr nach Steuerfestsetzung, er habe einen Verlust als Handelsvertreter gehabt (bisher nicht erklärte Tätigkeit) (BE: 5 BA: 8). Grobes Verschulden (+) Kann er ändern? hat Einkünfte einer bestimmten Einkunfsart nicht erklärt, gilt somit als eine Tatsache. Saldo: - 3.000 , anwenden § 173 (1) Nr. 2 , aber grobes Verschulden -> (-)
  • A und B sind seit 10.01 geschieden. Es ist aber aus der SE nicht ersichtlich, ob sie dauernd getrennt leben. FA hat ZV. Nach Erlass des Bescheides wird dem FA bekannt, dass die beiden dauernd getrennt leben. Änderung auf EV? nachträglich gewordenen Tatsache : getrennt leben Ermittlungsfehler des FA, Mitwirkungspfichtverletzung Stpfl. Ersterer überwiegt m.E. § 173 (-) hätte bekannt werden können durch Ermittlung § 129 (-)
  • A hat Einnahmen aus 01 in 02 erklärt und bekommt ein schlechtes Gewissen. er sagt dem FA Bescheid. Was passiert? § 351 (1) Nr. 1 (-) da kein nachträgliches Erkennen, vielmehr Selbstanzeige § 371 Korrektur für 01:§ 172 (1) Nr. 2c)  und § 173 (1) Nr. 1  (+) für 02: kein § 172 (1) Nr. 2c , da man ja seine Einnahmen verringern müsste und ihn dafür begünstigen würde, obwohl Arglist aber § 173 (1) Nr. 2 : zwar schuldhaft = grobes Verschulden, jedoch in Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (01), sodass Verschulden unerheblich § 174 (1) ebenfalls anwendbar, da 01 geändert worden ist.
  • L erbt und zahlt ErbSt. 15 Jahre findet sich der richtige Erbe E. L wusste von dem Testament. a) dufte ein Bescheid gg. E erlasen werden? b) Kann L die ErbSt zurückverlangen ? ja, § 170 (5) Nr. 1 AO FS-Frist beginnt mit Kenntnis b) § 37 (2) Anspruch auf Erstattung nur wenn ErbSt-Bescheid aufgehoben werden kann keine Aufhebung nach § 173 (1) Nr. 2 : da N L vorsätzlich gehandelt § 172 (1) Nr. 2c (-), da es den Arglistigen begünstigen würde § 174 (1) (+), FFrist noch nicht abgelaufen § 174 (1) S.2 i.v.m. § 170 (5) Nr. 1
  • A hat in 01 und 02 versehentlich diegleichen Aufwendungen abgezogen und teilt dies dem FA. Dieses beachtet das Schreiben nicht und setzt entsprechend doppelt fest Korrektur? § 173 (1) Nr. 1 (-) : Tatsache war bekannt § 129 (-) : vertetbar: Übersehen = mechan. Fehler § 173a : greift nicht § 174 (2) : Sachverhalt in mehrerer Bescheiden zugunsten. Aber Fehler des Finanzamtes, d.h. § 174 (2) greift nicht keine Korrektur
  • A hat Ausgaben 2x abgesetzt in 01 und in 02. und dem FA das am 08.08.08 mitgeteilt. FS-Frist 01 endete: 07 FS-Frist 02 endete: 07 änderbar? Ablaufhemmung § 171 (9) durch § 153 Anzeige (-) erst nach Ablauf der FF gestellt § 173 (1) Nr. 1 ja, aber FF abgelaufen § 174 (2) (+) da Fehler von A verursacht daher Ablaufhemmung § 174 (2) S. 1 i.v.m. § 174 (1) S. 2  maßgeblich Ablauf eines Jahres nachdem der ltzte betroffene Bescheid unanfechtbar geworden ist" änderbar