41
SOG PolDVG etc (Subject) / Verwaltungsrecht (Lesson)
Prüfschema, Unterpunkte, Maßnahmen, Definitionen etc.
This lesson was created by hannemac.
Advertisement
- 1.Gefahr / Gefahrengrad / Störung liegt Gefahr vor? liegt öffentliches Interesse vor? (polizeiliche Gefahr) konkrete oder abstrakte Gefahr? Gefahrengrad? Öffentliche Sicherheit oder Ordnung betroffen? Liegt eine Störung (Schaden) vor?
- 2. Zuständigkeiten örtlich persönlich zeitlich sachlich : originär §3(1) SOG subsidär § 3(2) SOG (unauschiebbare Maßnahmen)
- 3. Pflichtgemäßes Ermessen: Entschließungsermessen Ermessensfehler (in der Regel mit Standartsatz) Auswahlermessen (wie wird eingeschritten / welche maßnahme ergriffen. Wird unter der Verhältnismäßigkeit / Mildestes Mittel geprüft
- 4. Ermächtigungsgrundlage: allg. Maßnahmen ( §3SOG) besondere Maßnahmen (§§11-16 SOG, 3-27 PolDVG) sind die Voraussetungen erfüllt Formvorschriften beachtet
- 5. Verhältnismäßigkeit: Erforderlichkeit Geeignetheit Mildestes Mittel Übermaßverbot ( Rechtsgüterabwägung) Austauschmittel (Standartsatz, wenn keine angeboten worden sind)
- 6.Adressat: Störer: § 8 SOG Verhaltenstörer § 9 SOG Zustandsstörer Unbeteiligte Personen: § 10 SOG Inanspruchnahme unbeteiligter Dritter § 3 PolDVG Auskunftspersonen § 4 PolDVG Personen am Ort einer Razzia, an gefährdeten Orten, in einer Kontrollstelle
- bevorstehende Gefahr: Bestimmte Tatsachen lassen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermuten, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintreten wird.
- unmittelbar bevorstehende Gefahr: mit dem Schadenseintritt ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sofort oder in aller nächster Zukunft zu rechnen.
- unmittelbar bevorrstehende erhebliche Gefahr: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist sehr nahe und es muss mit einem Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut gerechnet werden.
- Lebensgefahr: liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr für das Leben eines Menschen besteht. Dazu zählt auch eine schwere lebendsbedrohende Gefährdung der Gesundheit. ( Vergiftung, AIDS etc.)
- Advertisement
- konkrete Gefahr: eine Gefahr ist dann konkret, wenn genugend Einzelheiten ein schädigendes Ereignis räumlich und zeitlich bestimmbar machen und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts größer ist als sein Ausbleiben.
- öffentliche Sicherheit und Ordnung: umfasst die: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung die Rechtsgüter des Einzelnen Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates
- Störung: ist eine vorübergehende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen, mit der Möglichkeit der Wiederherstellung des normalen Zustandes.
- örtliche Zuständigkeit: gemäß Art. 30GG ist Polizei Ländersache. Hamburg ist eine Einheitsgemeinde laut Art. 4HV. Daher sind Hamburger Polizeibeamte auf dem gesamten Gebiet der Freien u. Hansestadt Hamburg zuständig.
- zeitliche Zuständigkeit: sind PolBea. immer wenn sie sich im Dienst befinden.
- persönliche Zuständigkeit: Beamte muss ernannt sein und mit hoheitlichen Aufgaben betraut sein Standartsatz: Dem SV ist nichts gegenteiliges zu entnehmen. daher ist / sind .... persönlich zuständig.
- sachliche Zuständigkeit: Orginär! gemäß §3 SOG treffen die Verwaltungsbehörden (POLIZEI) im Rahmen ihres Geschäftsbereiches nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen,um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit o. Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen.
- sachliche Zuständigkeit: Subsidär! gemäß § 3 (2)SOG darf die Polizei unaufschiebbare Maßnahmen in allen Fällen der Gefahrenabwehr treffen.
- öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Öffentlichkeit an der Abwehr der Gefahr sehr wohl interessiert ist. Sie hätte kein verständnis dafür, bliebe die Polizei untätig.
- bedeutsame Rechtsgüter sind: Leben u. Freiheit der Person bedeutende Sachwerte Funktion und Einrichtungen des Staates
- Schaden: Ein Schaden stellt eine objektive und unmittelbare Wertminderung eines tatsächlichen Bestandes durch äußere regelwidrige Einflüsse dar.
- Gefahr: Gefahr ist ein Zustand, der die Besorgnis begründet, dass ein schädigendes Ereignis eintreten wird.
- Verhaltensstörer gem §8 SOG ist, wer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört oder gefährdet. ( §8SOG)
- Zustandsstörer gemäß §9SOG ist, der Eigentümer oder tatsächlicher Gewaltinhaber einer Sache, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört oder gefährdet wird. §9SOG
- §12aSOG Platzverweis: Eine Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend v. einem Ort verwiesen werden oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden. Fett gedruckt die 3 Wichtigen ELEMENTE / Voraussetzungen
- §13SOG Gewahrsam v. Personen Abs.1 Eine Person darf in gewahrsam genommen werden : "zum Schutz einer Person, gegen eine Gefahr für Leib oder Leben" (Schutzgewahrsam) " wenn es unerlässlich ist um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer OWi von erheblicher Bedeutung für die Allg. zu verhindern." "wenn es unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach §12aSOG durchzusetzen" "wenn es unerlässlich ist um ein Betretungsverbot nach §12bSOG durchzusetzen" "wenn es unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen und eine Festnahme nach §229BGB zulässig wäre"
- Gewahrsam: ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen einer Person die Freiheit derart entzogen wird, dass sie in einer dem Zwecke entsprechenden Weise verwahrt und daran gehindert wird, sich fort zu bewegen. (Mit zur Wache, Streifenwagen etc.)
- Wann gilt die Identität als festgestellt? Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Anschrift Meist durch BPA oder Reisepass, aber auch andere Dokumente wie Führerscheine HVV-Ausweis KÖNNEN anerkannt werden.
- Formvorschriften zu §13SOG, Gewahrsam v. Personen unverzügliche richterliche Entscheidung herbeiführen, Amstgericht HH nicht wenn anzunehmen, dass die Entscheidung erst getroffen werden wird nach Wegfall des Grundes der Maßnahme Bekanntgabe des Grundes Benachrichtigung von Verwandten oder Vertrauenspersonen gesonderte Unterbringung und Männer und Frauen getrennt Entlassung der Person bei Wegfall des Grundes der Maßnahme, durch richterliche Entscheidung oder bis spätestens zum Ende des Tages nach dem Ergreifen wenn bis dahin keine richterliche Entscheidung vorliegt. bei IDF max. 12 Std.
- §4 Abs1 Nr1 PolDVG Die Polizei darf die ID einer Person feststellen : zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr IDF zur Amts- oder Vollzugshilfe (Hochbahn / Schwarzfahrer z.B.)
- Advertisement
- §4Abs1 Nr2 PolDVG Die Polizei darf IDF an einem Ort durchführen , von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort: Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben Personen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen sich gesuchte Straftäter verbergen
- §4Abs3PolDVG Welche Daten dürfen nach §4PolDVD erhoben werden? Name Vorname Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Anschrift Geschlecht
- §4Abs4PolDVG Welche Maßnahmen darf die Polizei treffen zur IDF? immer: Anhalten Befragen Aushändigen lassen der Papiere wenn die ID nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder Anhaltspunkte für unrichtige Angaben bestehen, dann: festhalten durchsuchen die Person zur nächst gelegenen Dienststelle mitnehmen ED-Behandlung gemäß §7PolDVG
- §6PolDVG Voraussetzungen der Datenerhebung Die Polizei darf personenbezogene Daten erheben, soweit es im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr oder zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben oder einer Aufgabe der Amts- oder Vollzugshilfe. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden können und dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- §14SOG Sicherstellung von Sachen Sachen dürfen nur sichergestellt werden, wenn dies ERFORDERLICH ist: zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder Beseitigung einer Störung zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung durch eine in Gewahrsam genommene Person Zum Schutz des Eigentümers oder rechtmäßigen Gewahrsaminhabers vor Verlust oder Beschädigung
- Formvorschriften zum §14SOG Sicherstellung von Sachen Auf Verlangen Bescheinigung ausstellen Amtliche / zweckmäßige Verwahrung Verwertung der Sache nach 1 Jahr Verwertung durch Versteigerung -> Erlös an den Berechtigten Vernichten, Einziehen, Unbrauchbar machen
- §15 Abs1 SOG Durchsuchung von Personen Eine Person darf durchsucht werden wenn, : -sie nach dem SOG oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden darf. -Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen (§14SOG muss dazu erfüllt sein!) -sie in hilfloser Lage ist. Abs.2: bei IDF
- §15aSOG Durchsuchung von Sachen Eine Sache darf durchsucht werden, wenn : sie von einer Person mitgeführt wird, die nach §15SOG durchsucht werden darf Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf widerrechtlich festgehalten wird hilflos ist Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf. (§14SOG!) Land-, Wasser-, Luftfahrzeuge in einer Kontrollstelle oder in denen sich Personen befinden , deren ID festgestellt werden darf.
- geeignet sind Maßnahmen,... wenn sie tauglich und rechtmäßig sind, um dass polizeiliche Ziel zu erreichen.
- Erforderlichkeit der Maßnahme erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie notwendig ist, um das polizeiliche Ziel zu erreichen.
- Punkt 7: Verhältnismäßigkeit Verhältnismäßig sind die Maßnahmen, wenn sie: erforderlich geeignet dem Prinzip des mildesten Mittels entspricht und das Übermaßverbot beachtet wurde. (geeignet sind sie wenn sie rechtmäßig und tauglich sind das polz. Ziel zu erlangen)