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Ökologie (Subject) / Ökologische Planung (Lesson)
Grundlagen der ökologischen Planung
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- Ergebnis der UNCBD 2010 • Das 2010-Ziel wurde nicht erreicht – keines der Unterziele konnte völlig erreicht werden – die meisten Indikatoren sind negativ – kein Mitgliedsland war erfolgreich – direkte Drücke sind konstant bzw. haben zugenommen • Projektionen zeigen fortdauernde/n und akzelerierende/n Aussterberaten, Landnutzungswandel, Veränderungen in der räumlichen Verbreitung und insgesamt einen Rückgang der Biodiversität. • Es besteht ein hohes Risiko eines dramatischen Biodiversitätsverlustes und die Degradation von Leistungen aufgrund von Kipp-Punkten • Der Rückgang ist nur abzumildern oder umzukehren durch entschlossene und sofortige Reaktion
- Nationale Biodiversitätsstrategie (NBS) • 2007 Beschluss des Bundeskabinetts: "Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt„ • Ziel: Biodiversitätsschutz als Querschnittsaufgabe der Politik und der Fachplanungen • Die Strategie enthält einen Katalog von insgesamt 330 konkreten Zielen und rund 430 Maßnahmen in den verschiedensten Bereichen des Naturschutzes, der nachhaltigen Naturnutzung und der Entwicklungszusammenarbeit. • Ein Großteil der Ziele der nationalen Strategie soll im Zeitraum 2010 bis 2020 erreicht werden. • In regelmäßigen Abständen Kontrollen durch Rechenschaftsberichte der Bundesregierung
- Erfassung der Biologischen Vielfalt • Erhebung und Erfassung: Standards • Umweltprobenbank • Rote Listen • Langzeitbeobachtung • Monitoring • Dauermessnetz • Waldinventur
- Schutz und Erhaltung von Lebensräumen • Flächen und Gebietsschutz nach deutschem Recht – LSG, NSG, Nationalparke • Flächenschutz durch staatliche Förderprogramme – Naturschutzgroßprojekt – Erschwernisausgleich • Rechtsverbindliche Schutzgebiete der EU – Vogelschutz- und FFH-Gebiete • Maßnahmen nach internationalen Übereinkommen – Wandernde Tierarten: Bonner Konvention – Feuchtgebiete: RAMSAR – Welterbegebiete
- Schutz und Erhaltung von Arten • Erhaltung von Arten in situ – Artenschutzprogramme: Bsp. Ackerrandstreifen – Wiederansiedlungsprogramme Bsp. Baumbrütende Wanderfalken in Brandenburg • Erhaltung von Arten ex situ – Bsp. Erhaltungskultur für Pflanzen des Brocken: Brockenanemone, Zweifarbige Weide • Rechtsverbindliche Maßnahmen der EU • Maßnahmen nach internationalen Übereinkommen – Berner Konvention, Bonner Konvention – CITES
- Erhaltung genetischer Vielfalt und Ressourcen • Erhaltung forstlicher Genressourcen • Saatgutzuchten Magerrasen • Verwendung von Gehölzen heimischer Herkunft zur Erhaltung der genetischen Vielfalt in NRW • Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen bei Kulturpflanzen und Nutztieren
- WRRL allgemein • Mit der Rahmenrichtlinie 2000/60/EG setzt die EU erstmalig ökologisch orientierte Kriterien für die Nutzung der Gewässer um. • Erstmalig wird mit der Wasserrahmenrichtlinie ein harmonisiertes europäisches Recht für den Schutz aller Gewässer geschaffen. • Dabei steht nicht wie bisher der chemische Zustand der Gewässer im Vordergrund, vielmehr erhalten Gewässerbiologie und -strukturen bei der Beurteilung des Gewässerzustands ein großes Gewicht. • Ziel ist es, bis zum Jahr 2015 bei allen Seen, Flüssen und Küstengewässern europaweit einen „guten Zustand“ zu erreichen. • Die Richtlinie enthält drei wesentliche neue Aspekte: Es werden detaillierte Vorgaben für ein transparentes Vorgehen bei der Bewirtschaftung der Gewässer gemacht, außerdem spielen ökonomische Kriterien wie effiziente Maßnahmen, kostendeckende Wasserpreise und die Einbeziehung von Umwelt- und Ressourcenkosten bei der Bewirtschaftung eine zentrale Rolle • Nicht zuletzt soll die Öffentlichkeit frühzeitig bei allen Entscheidungen mit einbezogen werden. • Eine gemeinsame Umsetzungsstrategie soll dafür sorgen, dass die Richtlinie europaweit einheitlich umgesetzt wird.
- WRRL Ziele nach Art. 1 • Schutz und Verbesserung des Zustandes aquatischer Ökosysteme und des Grundwassers einschließlich Landökosysteme, die direkt vom Wasser abhängen • Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen • Schrittweise Reduzierung prioritärer Stoffe und Beenden des Einleitens/Freisetzens prioritär gefährlicher Stoffe • Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers • Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren
- WRRL Ziele nach Art. 4 - Erreichen des guten ökologischen und chemischen Zustands (GÖZ) aller natürlichen Oberflächengewässer in der EU - des guten ökologischen Potenzials (GÖP) und guten chemischen Zustands für künstliche und natürliche, aber erheblich veränderte Gewässer (=„Heavily modified waterbodies“) -des guten chemischen und mengenmäßigen Zustands im Grundwasser
- WRRL: Wasserkörper • Wasserkörper – Innerhalb der Flussgebietseinheiten sind ,,Wasserkörper“ abzugrenzen, die die eigentlichen Einheiten der Wasserrahmenrichtlinie für die praktische Bewirtschaftung bilden. – Die Grenzen der einzelnen Wasserkörper sollten so gezogen werden, dass die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie in jeder dieser Einheiten effektiv und widerspruchsfrei überprüft werden können. – Oberflächenwasserkörper sind laut WRRL ,,einheitliche und bedeutende Abschnitte eines Oberflächengewässers“, also ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss oder Kanal, aber auch ein Teil eines Fließgewässers, eines Übergangsgewässers oder eines Küstengewässerstreifens.
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- Natura 2000 • Die Europäische Union, vertreten durch den Ministerrat, erlässt Richtlinien. • Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinien als Gesetz befolgen, sie in die jeweilige nationale Gesetzgebung (Bundes- und Landesrecht) übernehmen und dann entsprechend anwenden. • Im Bereich des Naturschutzes sind zwei Richtlinien hervorzuheben: – die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, kurz: EGVogelschutzrichtlinie – die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, kurz: FFH-Richtlinie (Flora-, Fauna-, HabitatRichtlinie).
- EG_Vogelschutzrichtlinie (In Natura 2000) Ziel der EG-Vogelschutzrichtlinie ist der langfristige Schutz und die Erhaltung aller wildlebenden Vögel und ihrer Lebensräume in Europa. Für die Vogelarten, die auf Grund ihres geringen Bestandes beziehungsweise ihrer begrenzten Verbreitung bedroht sind, müssen die Mitgliedstaaten der EU die am besten geeigneten Gebiete als besondere Schutzgebiete ausweisen (Art. 4 der Richtlinie). • Dies gilt auch für alle Zugvogelarten und deren Brut-, Mauser-, Überwinterungs- und Rastgebiete bei ihrer Wanderung. International bedeutsame Feuchtgebiete nach dem internationalen Schutzabkommen zum Schutz von Feuchtgebieten (Ramsar-Konvention) haben bei der Gebietsauswahl besondere Bedeutung. • Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ist durch die bestehenden Vorschriften zur Ausweisung von Schutzgebieten (zum Beispiel Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten) im Bundesnaturschutzgesetz und in den Naturschutzgesetzen der Länder (Landschaftsgesetz NRW) gegeben.
- Natura 2000 Lebensräume Die Richtlinie umfasst über 200 natürliche oder naturnahe Lebensräume, deren natürliches Verbreitungsgebiet in Europa klein oder stark zurückgegangen ist, beziehungsweise repräsentative Teilräume von Kulturlandschaften für die sechs großen biogeografischen Regionen Europas. Sie sind in ein europäisches Schutzgebietssystem einzubringen. • In den 27 Mitgliedsstaaten sind rund 1000 Tier- und Pflanzenarten geschützt. • Für vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie gefährdete Lebensräume gelten Schutzmaßnahmen als besonders dringlich. Die Richtlinie bezeichnet sie als "prioritäre Arten und Lebensräume" (Art. 4 der Richtlinie). Zu ihrem Schutz hat sich die EU bei künftiger Nutzung ein Mitspracherecht vorbehalten. • Beide Richtlinien gelten zunächst unabhängig voneinander. Daher umfasst die FFH-Richtlinie nicht auch die Vögel. Ihr Schutz ist unmittelbar durch die ältere EGVogelschutzrichtlinie gewährleistet. Die Vorschriften zum Schutz von FFHGebieten (Erhaltungsmaßnahmen, Verschlechterungsverbot, Verträglichkeitsprüfung) gelten in Zukunft aber auch für alle EGVogelschutzgebiete. • Stand 2019: über 27.000 Gebiete, etwa 800.000 km² (ca. 20 % der Gesamtfläche) zzgl. 100.000 km² Meeresumwelt.
- Natura 2000: Schutz und Management Um den notwendigen Schutz der Natura 2000 Gebiete zu gewährleisten, sind die Gebiete rechtlich (zum Beispiel als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet) zu sichern – Erforderliche Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen werden vor allem durch Managementpläne festgelegt – Die konkreten Maßnahmen werden dann über Naturschutz- und Agrarumweltprogramme sowie Artenhilfs- oder Biotoppflegemaßnahmen umgesetzt. Diese werden in der Regel auf lokaler bis regionaler Ebene durchgeführt
- FFH-Richtlinie - günstiger Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums Ein günstiger Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist nach Artikel 1 Buchstabe e der FFHRichtlinie gegeben, wenn – sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und – die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige „Struktur“ und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und – der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten günstig ist.
- FFH-Richtlinie - Günstiger Erhaltungszustand der Arten • Von einem günstigen Erhaltungszustand der Arten wird laut Artikel 1 Buchstabe i der FFH-Richtlinie gesprochen, wenn – „aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und – das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und – ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.“
- Schutzobjekte (Natura 2000) • Schutzgebiete 2000 („FFH-Gebiete“, SPA +SCI) – dienen i. W. dem Schutz der in den Anhängen I und II der FFHRichtlinie aufgeführten Lebensraumtypen und Arten gemeinschaftlicher Bedeutung, – sowie der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten und weiteren regelmäßig auftretenden Zugvogelarten in den Mitgliedstaaten. • Tier- und Pflanzenarten gemeinschaftlichen Interesses n. Anhangs IV • Arten, die nachhaltig genutzt werden können aber nicht gefährdet werden dürfen n. Anhang V • Die Zusammenstellung der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie differenziert nach prioritären (*) und nicht prioritären Arten und Lebensraumtypen. Diese Einstufung hat besonders strenge Schutzvorschriften im Falle von Eingriffen zur Folge (Art. 6 der FFH-Richtlinie).
- FFH-Artensteckbriefe • Ökologie – Habitate/Standorte – Mobilität – Zoologische/Soziologische Zuordnung • Biologie – Fortpflanzung – Phänologie – Populationsbiologie – Nahrung – Feinde/Konkurrenten • Gefährdung/Schutz – Rote Liste – Schutzstatus – Schutzbestimmungen – Erfassung – Erfassungsprogramme – Literatur – Experten
- Natura 2000 Pflege und Entwicklung • Finanzielle Instrumente – Life: Förderung durch die EU zu bis zu 50% der Gesamtkosten; die anderen Kosten kommen von den Bundesländern + ggf. Eigenmittel der Kommunen etc.; Laufzeit mindestens 4 Jahre • Erstellung von Managementplänen (vgl. LE Ü2)
- Bundesprogramme Blaues Band Biotopverbund (Trittstein-konzept) Wiedervernetzung Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt
- Bundesprogramm Biologische Vielfalt • Förderschwerpunkte – Arten in besonderer Verantwortung Deutschlands – Hotspots der biologischen Vielfalt in Deutschland – Sichern von Ökosystemdienstleistungen – weitere Maßnahmen von besonderer repräsentativer Bedeutung für die Strategie
- Eingriffsregelung • Die Eingriffsregelung nach §§ 13ff. BNatSchG hat zum Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten. • Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorrangig zu vermeiden. Sofern das nicht möglich ist, sind landschaftspflegerische Maßnahmen (sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) zu ergreifen.
- Meeresnaturschutz • Zu unterscheiden sind – das Küstenmeer (12-Seemeilen-Zone) – die Ausschließliche Wirtschaftszone (200Seemeilen-Zone). • Das Küstenmeer ist deutsches Hoheitsgebiet • In der Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) verfügt der Staat in der AWZ lediglich über funktionale Rechte – z.B. derzeit keine Eingriffsregelung bei Offshore Windkraftanlagen (weil vom Grundsatz Ländersache)
- Landschaftsplanung • Die Fachplanung des Naturschutzes wird im Bundesnaturschutzgesetz als Landschaftsplanung bezeichnet. • Sie hat die Aufgabe, für den jeweiligen Planungsraum die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und Landschaftspflege darzustellen und zu begründen. Der Bundesgesetzgeber sieht dabei grundsätzlich drei Planungsebenen vor: – das Landschaftsprogramm auf der Planungsebene des gesamten Bundeslandes, – den Landschaftsrahmenplan für ein größeres Teilgebiet des Landes, – den Landschaftsplan als unterste Planungsebene. • Darunter liegt die Ebene der Bauleitplanung
- Landschaftsplan (der Landschaftsplanung) • Nach den gesetzlichen Vorgaben enthalten die Landschaftspläne: – Angaben über den vorhandenen und zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, – die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, – die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze sowie der sich daraus ergebenden Konflikte, – die Erfordernisse und zu treffenden Maßnahmen zur Erreichung der gesetzten naturschutzfachlichen Ziele.
- Landesnaturschutzgesetz LNatSchG NRW • §6 Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz -LNatSchG NRW)Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan – Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität werden nach Abstimmung und Abwägung mit anderen Belangen zusammen im Regionalplan dargestellt. Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen von Landschaftsrahmenplänen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. • Entsprechend der dreigliedrigen Planung wird nach den naturschutzrechtlichen Vorgaben des Landes NRW das – das Landschaftsprogrammvon der obersten Landschaftsbehörde (Umweltministerium NRW), – der Landschaftsrahmenplanvon der Bezirksregierung als höherer Landschaftsbehörde und – der Landschaftsplanvom Kreis oder der kreisfreien Stadt als unterer Landschaftsbehörde aufgestellt. • Ein Landschaftsprogramm als Fachplanung der obersten Naturschutzbehörde im Sinne von §§15 und 15 a LG NW gibt es derzeit nicht. Stellvertretend liegt eine Ausarbeitung des Landes NRW als „Natura 2000“ vor. • Nach §15 (2) LG NW werden die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes nach Abstimmung und Abwägung zusammenfassend im Gebietsentwicklungsplan (Regionalplan) in der Funktion eines dargestellt. Regionalplan = Landschaftsrahmenplan
- Landschaftsplan: Zweck • Konkretisierte Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. • Darauf basierend eine Beurteilung des vorhandenen und erwarteten Zustands von Natur und Landschaft incl. der sich ergebenden Konflikte. • Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen sowie die dafür erforderlichen Flächen.
- Verfahrensschritte der Umweltprüfung 1. Screening: Vorprüfung (nur für best. Pläne erforderlich, vgl. Anhang SUP-RL) 2. Scoping: Festlegung des Untersuchungsrahmens unter Einbeziehung von Behörden und TÖB (nur freiwillig:auch der Naturschutzverbände) 3. Erarbeitung des Umweltberichtes als Dokumentation der begleitenden Prüfung der Umweltbelange 4. Einbeziehung der (Umwelt-)Fachbehörden 5. Öffentlichkeitsbeteiligung 6. Bekanntgabe des Ergebnisses mitzusammenfassender, allgemeinverständlicherErläuterung 7. Überwachung der Durchführung
- Umweltprüfungen – die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und – die Strategische Umweltprüfung (SUP) – die Umweltprüfung (UP) im Rahmen der Bauleitplanung – die FFH-Verträglichkeitsprüfung .
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung handelt es sich um eine Prüfung, die in das Zulassungsverfahren für bestimmte Vorhaben, insbesondere Industrieanlagen und Infrastrukturprojekte, integriert ist. Demgegenüber ist die Strategische Umweltprüfung ein Prüfverfahren, das im Rahmen der Aufstellung bestimmter Pläne und Programme durchzuführen ist. Auf Ebene der Bauleitplanungwird von Umweltprüfung gesprochen.
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- FFH-Verträglichkeitsprüfung allgemein Die Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie wird im BNatSchG (§34) geregelt und prüft, ob ein FFH Gebiet durch eine Planung oder ein Vorhaben maßgeblich beeinträchtigt werden könnte.
- Pflicht zur Umweltprüfung • Die Pflicht zur Durchführung von Umweltprüfungen ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), dem Bundesberggesetz und der UVPVerordnung Bergbau, dem Baugesetzbuch (BauGB), dem Raumordnungsgesetz (ROG) und in den Gesetzen der Länder geregelt. • Die deutschen Vorschriften gehen dabei auf europarechtliche Vorschriften(insbesondere UVPRichtlinie 337/85/EWG, SUP-Richtlinie 42/2001/EG), FFH-Richtlinie und völkerrechtliche Übereinkommen (insbesondere Espoo-Konvention, SEA-Protokoll) zurück
- Zweck des Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG) Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, 2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen a) bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, b) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden.
- UVPG Begriffbestimmungen (Umweltverträglichkeitsgesetz) (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Sie wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.
- FFH-Verträglichkeitsprüfung (gesetzliche Grundlagen) §34 BNatSchG Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen – (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen.
- Prinzipien Umweltverträglichkeitsprüfungen • Umweltprüfverfahren ermitteln und beschreiben die Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich des Menschen frühzeitig. • Auf der Grundlage von geeigneten Dokumentationen können die Öffentlichkeit und die für Umweltbelange zuständigen Behörden zum Vorhaben oder Plan/Programm und den zu erwartenden Umweltauswirkungen Stellung nehmen. • Bei Vorhaben und Plänen/Programmen, die möglicherweise grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben, werden auch die andere Staaten am Verfahren beteiligt („Grenzüberschreitende UVP/SUP“, Espoo-Konvention). • Anschließend bewertet die für das Vorhaben zuständige Behörde oder die für die Aufstellung eines Plans/Programms zuständige Stelle die aus dem Verfahren resultierenden Informationen und berücksichtigt diese bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder dem weiteren Vorgehen im Aufstellungsverfahren des Plans oder Programms.
- Strategische Umweltprüfung (SUP) • Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ergänzt die seit Anfang der 90er Jahre in Deutschland bestehende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). • Während die UVP erst bei der Zulassung umwelterheblicher Vorhaben zum Zuge kommt, setzt die SUP bereits auf der Planungsebene an, denn wichtige umweltbedeutsame Weichenstellungen werden oft bereits im Rahmen vorgelagerter Pläne und Programme getroffen. • Eine Strategische Umweltprüfung ist bei wichtigen umweltbedeutsamen Planungsverfahren durchzuführen. Hierzu zählen etwa die Bundesverkehrswegeplanung, bestimmte wasserwirtschaftliche Pläne und Programme, die Raumordnungsplanung, Bauleitpläne, Landschaftsplanungen, Planungen im Bereich der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes sowie Abfallwirtschaftspläne. • Zentrales Element der Strategischen Umweltprüfung ist der zu erstellende Umweltbericht, in dem die zu erwartenden Umweltauswirkungen des Plans oder Programms und vernünftige Planungsalternativen beschrieben und bewertet werden.
- FFH-Verträglichkeitsprüfung Anwendung • Für Pläne (z.B. einen Bebauungsplan) oder Projekte (z.B. eine Bundesfernstraßenplanung), die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Gebiet des Netzes "Natura 2000" (FFH-Gebiete und EUVogelschutzgebiete) erheblich beeinträchtigen können, schreibt Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. §34 des Bundesnaturschutzgesetzes die Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes oder Planes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor. • Eine FFH-VP für den Innenbereichnach §34 BauGB ist keine UVP durchzuführen.
- Prüfung der FFH-Verträglichkeit • Die FFH-Verträglichkeitsprüfungerfolgt auf der Basis der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Zentrale Frage ist, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Prüfgegenstand einer FFH-VP sind somit die: – Lebensräume nach Anhang I FFH-RL einschließlich ihrer charakteristischen Arten – Arten nach Anhang II FFH-RL bzw. Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie einschließlich ihrer Habitate bzw. Standorte sowie: – biotische und abiotische Standortfaktoren, räumlich-funktionale Beziehungen, Strukturen, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für die o.g. Lebensräume und Arten von Bedeutung sind. • Den entscheidenden Bewertungsschritt im Rahmen der FFH-VP stellt die Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen dar. Die Erheblichkeit kann immer nur einzelfallbezogen ermittelt werden, wobei als Kriterien u.a. Umfang, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung heranzuziehen sind. Rechtlich kommt es darauf an, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, nicht darauf, dass dies nachweislich so sein wird.
- FFH-Verträglichkeitsprüfung (im Falle erheblicher Beeinträchtigung) • Führt ein Projekt bzw. ein Plan einzeln oder aber erst im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen, ist eine abweichende Zulassung im Rahmen einer FFH-Ausnahmeprüfungnach §34 Abs. 3-5 BNatSchG möglich, soweit: 1. das Projekt bzw. der Plan aus den gesetzlich geforderten Gründen eines öffentlichen Interesses zwingend notwendig ist und die konkret betroffenen Natura 2000-Belange nachweislich überwiegt 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt bzw. Plan verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind und 3. die in funktionaler, zeitlicher und räumlicher Hinsicht fachlich erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Natura 2000-Netzes qualitativ und quantitativ in hinreichender Form vorgesehen bzw. umgesetzt wurden.
- Schutzgüter gemäß UVP Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
- Eingriffsregelung (Ansatz) Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung strebt die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes an. Es ist Verpflichtung, einen Eingriff so zu planen und durchzuführen, dass Beeinträchtigungen vermieden oder unvermeidbare Beeinträchtigungen zumindest in einem vertretbaren Rahmen gehalten und ausgeglichen werden.
- Umsetzung der Eingriffsregelung (Huckepackverfahren) • Die Eingriffsregelung wird i. d. R. im sogenannten "Huckepackverfahren" bei anderen fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren, z.B. Planfeststellungsverfahren im Straßenbau, angewandt. • Darüber hinaus kann es auch Eingriffe geben, die keiner anderen fachgesetzlichen Genehmigung bedürfen (z. B. Aufschüttungen höher als 2 m oder Beseitigung einer landschaftsprägenden Hecke), hierbei ist die untere Landschaftsbehörde für die Anwendung der Eingriffsregelung verantwortlich.
- Eingriffsregelung (Ablauf/Entscheidungskaskade) Die Einhaltung der richtigen Reihenfolge der Verursacherpflichten: –Vermeidung vor Ausgleich oder Ersatz –Festsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen –Ersatzgeldzahlung, nur nach Abwägung und Vorrangigkeit des Eingriff
- Eingriffsregelung- Inhalte • Beschreibung des Vorhabens, • Beschreibung des Beurteilungsraums (ggf. einschließlich Fernwirkungen), • Beschreibung der Leistungs-und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, getrennt nach den Schutzgütern: Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima, Luft sowie der Beschreibung des Landschaftsbildes hinsichtlich der vom Vorhaben betroffenen Funktionen auch der Ausgleichsflächen, • Analyse der Konflikte und Bewertung des Eingriffs, • Darstellung der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungs-und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen.
- Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen -Gleichartigkeit -Zeitnähe -Örtlicher Zusammenhang -Eignung -Verhältnismäßigkeit -Flächenverfügbarkeit -Dauerhaftigkeit -Gebietskulisse
- Vorteile Ökokonto (Aus Sicht der Nutzer) • Stärkung des Handlungsspielraumes der Gemeinden • Frühzeitige Verfügbarkeit von Ausgleichsflächen • Entschärfung von Nutzungskonflikten • Entlastung der Bebauungsplanung • Verfahrensbeschleunigung • Kostenvorteile beim Erwerb von Ausgleichsflächen • "Ökologische Verzinsung" • Umsetzung der örtlichen Landschaftsplanung • Einbindung einzelner Ausgleichsmaßnahmen in ein Gesamtkonzept • Beitrag zum Biotopverbundsystem • Unterstützung des Grundwasserschutzes • Möglichkeit der vorsorgenden Biotopneuschaffung
- Aufgabe des Naturschutzes Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass – die biologische Vielfalt, – die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie – die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert – von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
- SLOSS-Debatte (Single large or several small) The general consensus of the SLOSS debate is that neither option fit every situation and that they must all be evaluated on a case to case basis in accordance to the conservation goal to decide the best course of action
- Nationalparks Landschaften, in denen Natur Natur bleiben soll