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Finanzbuchhaltung (FiBu) (Subject) / Inventur (Lesson)
- Inventur § 240 HGB Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen Vorgang der Bestandsermittlung
- Inventar Jeder Kaufmann hat zum Schluss eines jeden Geschäftjahres ein Inventar aufzustellen Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten Das Inventar ist das Ergebnis der Inventur Zur Geschäfteröffnung und am Ende des Geschäftjahres Mengen- und Wertangaben des Bestandes und der Schulden in Staffelform Vermögen - Schulden = Reinvermögen = Eigenkapital
- Inventurformen Inventurverfahren §§ 240 und 241 HGB Inventur ist die für das Erstellen des Inventars notwendige Tätigkeit ...nach Art und Umfang der Bestandsaufnahme: Körperliche Bestandsaufnahme und Bewertung des Vermögens und der Schulden Unterscheidung: Körperliche Inventur Vollinventur Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB) Buchinventur Nicht körperliches Vermögen buchmäßige Bestandsaufnahme Inventursysteme ...nach dem Zeitpunkt der Bestandsaufnahme: (relativ zum Bilanzstichtag) Stichtagsinventur (§ 240 Abs. 1 u. 2 HGB) − klassisch (+/- 1 Tag) Permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 HGB) Vor- oder nachverlegte Inventur (