Finanzbuchhaltung (FiBu) (Subject) / Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (Lesson)

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Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

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  • Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) GoB sind allgemein anerkannte Regeln, an die du dich als Kaufmann bei der Führung der     Handelsbücher und bei der Erstellung des Jahresabschlusses halten musst. Es handelt sich, um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Grundsätze sind also verstreut im HGB erwähnt aber nie explizit definiert oder in einem bestimmten Paragraph des Gesetzbuches festgehalten. Buchführung wird in zwei Bereiche der Dokumentationsgrundsätze aufgeteilt. Zum einen gibt es die  materielle Ordnungsmäßigkeit und zum anderen die formelle Ordnungsmäßigkeit.
  • Dokumentationsgrundsätze (Materiell) - GoB Materielle Ordnungsmäßigkeit erfordert: –  Systematischer Aufbau der Buchführung (Kontenplan, z.B. DATEV)–  Richtigkeit und Vollständigkeit (§ 239 Abs. 2 HGB)–  zeitnahe und geordnete Eintragungen (§ 239 Abs. 2 HGB)–  Belegprinzip („Keine Buchung ohne Beleg“)
  • Dokumentationsgrundsätze (Formell) - GoB Formelle Ordnungsmäßigkeit: Verständlichkeit-Unveränderlichkeit der Aufzeichnungen (§ 239 Abs. 3 HGB; § 146 Abs. 4 AO) -Beachtung der Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB) Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB)  -Bücher, Buchungsbelege, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Lageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationunterlagen -> 10 Jahre  -Handels- oder Geschäftsbriefe, Sonstige Unterlagen für steuerliche Zwecke -> 6 Jahre 
  • Dokumentationsgrundsätze - GoB Dokumentationsgrundsätze, auch als GoB im engeren Sinne bezeichnet, betreffen die sachgerechte buchmäßige Erfassung der Geschäftsvorfälle. Zuverlässige Grundlage für die Erstellung des Jahresabschlusses Rahmengrundsätze: Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit  § 239 Führung der Handelsbücher Geschäftsvorfall tatsächlich stattgefundenhaben und dein Geschäftspartner muss das aus deinen Büchern erkennen können. Zahlen darf man nicht ausdenken, sondern es müssen realistische Annahmen getroffen werden Grundsatz der Klarheit                                 § 238 Abs. 1 S.2 HGB Buchführungspflicht und Übersichtlichkeit                                    § 243 Abs. 2 HGB  Aussenstehende können sich schnell einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens machen              Grundsatz der Vollständigkeit                        § 239 Abs. 2 HGB  Führung der Handelsbücher                                                                       § 246 Abs.1 HGB Angaben nur richtig, wenn sie auch vollständig sind. Du musst also alle Vorgänge, die in deinem Unternehmen stattfinden, lückenlos festhalten.  Grundsatz der Stetigkeit Grundsatz der Stetigkeit der Bewertungsmethoden sorgt dafür, dass MAN Jahresabschlüsse von Jahr zu Jahr miteinander vergleichen kann. Grundsatz der Belegbarkeit (Belegprinzip)
  • Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (Übersicht gesetzliche Regelungen) Übersicht gesetzliche Regelungen Drittes Buch Handelsbücher Erster Abschnitt Vorschriften für alle KaufleuteErster Unterabschnitt Buchführung Inventar § 238 Buchführungspflicht§ 239 Führung der Handelsbücher§ 240 Inventar§ 241 Inventurvereinfachungsverfahren§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars