Geldleistungen (Subject) / Teil 2 (Lesson)
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Rente an Versicherte
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- Rente an Versicherte Rechtsnatur und Zweck der Rente an Versicherte - Ausgleich für die infolge länger anhaltender Folgen des Versicherungsfalls eingetretene Minderung der Erwerbstätigkeit. - Nicht der tatsächliche Minderverdienst, sondern die Versichertenrente wird nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbsleben bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten vor und nach dem Arbeitsunfall bemessen. (Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem Markt).
- Rente an Versicherte Anspruchsvoraussetzungen § 56 SGB VII, durch Versicherungsfall 1. Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v.H. 2. diese Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26 Woche nach dem Versicheurngsfall hinaus und auch noch in dem Zeitpunkt, der für den Rentenbeginn in Betracht kommt, besteht.
- Rente an Versicherte Anspruchsvss. Minderung der Erwerbsfähigkeit Begriff der MdE - Erwerbsfähigkeit ist die Möglickeit von Versicherten, ihre Arbeitskraft unter Ausnutzung der Arbeitsangelegenheiten , die sich ihnen nach ihren Kenntnissen und den körperlichen und geistigen Fähigkeiten bieten, auf dem gesamten Gebiet des Arbeitslebens wirtschaftlich verwerten. - Es kommt nicht auf den erlernten bzw. ausgeübten Beruf an.
- Rente an Versicherte Anspruchsvss. Minderung der Erwerbsfähigkeit Grundsätze der MdE-Bewertung - Höhe der MdE kann nur geschätzt werden. - UV-Träger stellt Höhe der MdE durch Gutachten fest. Ärztliche Schätzung ist als Vorschlag eines SV zu werten. - Bei der Schätzung der MdE sind die Arbeits- und Erwerbsmöglichkeiten zu vergleichen, di den Versicherten vor dem Versicherungsfall aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf den allg. Arbeitsmarkt offen standen, mit den nach dem Versicherungsfall verbliebenen Möglichkeiten. - Abstufung von mindestens 5 v.H. - jeder Versicherungsfall ist für sich zu bewerten - Es sind nur kausal auf den Versicherungsfall zurückzuführende Änderungen des Folgezustandes zu berücksichtigen. Nachschaden bleibt bei der MdE somit unberücksichtigt.
- Rente an Versicherte Anspruchsvss. Minderung der Erwerbsfähigkeit MdE-Erfahrungswerte - Nur unverbindliche Anhaltspunkt für die MdE-Schätzung
- Rente an Versicherte Anspruchsvss. Mindesthöhe der MdE Renten bei einer MdE um 20 v.H. oder mehr - Grund: nicht jeder leichte Schaden, sondern nur solche eines gewissen Schweregrades sollen entschädigt werden.
- Rente an Versicherte Anspruchsvss. Mindesthöhe der MdE "Kleine Renten"/"Stützrenten" § 56 SGB VII Verursacht der Versicherungsfall eine MdE um 10 oder 15 v.H, besteht ein Anspruch auf Rente, wenn - die MdE von 10 oder 15 v.H. über die 26. woche nach dem Versicherungsfall hinausdauert und - die Folgen eines anderen Versicherungsfall eines MdE um wenigstens 10 v.H. bedingen
- Rente an Versicherte Anspruchsvss. Mindestdauer der MdE - über die 26. woche nach dem Versicherungsfall
- Rente an Versicherte Rentenbeginn § 72 SGB VII 1. Verletzengeld wird gezahlt: Mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der anspruch auf Verletztengeld endet. 2. Verletztengeld wir nicht gezahlt: Rente beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem dr Versicherungsfall eingetreten ist.
- Rente an Versicherte Berechnung der Versichertenrente Vollrente und Teilrente MdE 100 = Vollrente (zwei Drittel des JAV) MdE 20 = Teilrente (20 v.H. der Vollrente) - es ergeben sich Jahresbeiträge, die durch 12 Monate zu teilen sind.
- Rente an Versicherte Berechnung der Versichertenrente Sonderregelungen bei Schwerverletzten Liegt vor, wenn ein Anspruch auf Rente nach einer MdE von 50 oder mehr v.H. oder auf mehreren Renten, deren Hundersätze usammen die Zahl 50 erreichen, besteht ( §57 SGB VII)
- Rente an Versicherte Berechnung der Versichertenrente Sonderregelungen bei Schwerverletzten Schwerverletztenzulage Können Schwerverletzte infolge des Versicherungsfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der Rentenversicherung erhöht sich ihre Renteum 10 v.H.
- Rente an Versicherte Berechnung der Versichertenrente Höchstbetrag der Rente bei Bezug mehrerer Renten Beträge mehrer Renten dürfen ohne Schwerverletztenzulage zwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste, die diesen Renten zugrunde liegen, nicht übersteigen.
- Rente an Versicherte Berechnung der Versichertenrente Minderung der Heimpflege und Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit § 60 SGB VII Heimpflege § 58 SGB Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
- Rente an Versicherte Rente als vorläufige Entschädigung - Rente auf unbestimmte Zeit - Rente als vorläufige Entschädigung, § 62 Abs.1 SGB VII UV-Träger soll daher für drei Jahre nach dem Versicherungsfall eine vorläufige Entschädigung feststellen, muss im Bescheid aber vermerken, dass es sich um eine vorläufige Entschädigung handelt.
- Rente an Versicherte Rente als vorläufige Entschädigung - Rente auf unbestimmte Zeit - Rente auf unbestimmte Zeit, § 62 Abs.2 SGB VII Allgemeines Kann zugunsten des Versicherten nicht jederzit sondern nur in Abständen von mind. einem Jahr geändert werden.
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- Rente an Versicherte Rente als vorläufige Entschädigung - Rente auf unbestimmte Zeit - Rente auf unbestimmte Zeit, § 62 Abs.2 SGB VII Erste Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit -Feststellung spätestens 3 Jahre nach Versicherungsfall
- Rente an Versicherte Rente als vorläufige Entschädigung - Rente auf unbestimmte Zeit - Aufhebung von Rentenbescheiden wegen Änderung der MdE Allgemeines - Verwaltungsakte mit Dauerwirkung - Aufhebung nach § 48 Abs.1 SGB X möglich.
- Rente an Versicherte Rente als vorläufige Entschädigung - Rente auf unbestimmte Zeit - Aufhebung von Rentenbescheiden wegen Änderung der MdE Änderung der Verhältnisse - Es muss sich um eine wesentliche Änderung handeln (Änderung der Unfallfolgen; Anpassung und Gewöhnung). - Die Änderung mussim Inhalt und in der Zeitdauer wesentlich sein. Vergleichsgrundlage: Gutachten, Bescheid, Urteil - Änderung nur in Abständen von einem Jahr möglich (§74 SGB VII)
- Rente an Versicherte Rente als vorläufige Entschädigung - Rente auf unbestimmte Zeit - Aufhebung von Rentenbescheiden wegen Änderung der MdE Besonderheiten bei Wiedererkrankung Rente wird nicht bei gleichzeitiger Leistung des verletztengeld erhöht.
- Rente an Versicherte Ende von Renten - Allgemeines § 73 SGB VII Nur durch Bescheid oder Aufnahme einer Befristung oder auflösenden Bedingung in dem VA