Geldleistungen (Subject) / Teil 1 (Lesson)

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Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

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  • Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Voraussetzungen Übergangsgeld, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalles Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den § 35 SGB VII iVm § 49 ff SGb IX erhalten. Mit Beginn des Übergangsgeldes endet das Verletztengeld.
  • Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Höhe des Übergangsgeldes Geringer als Verletztengeld Familienverhältnisse (Bemessungssatz) und Einkommensverhältnisse vor Beginn der Leistungen zur Teilhabe(Berechnungsgrundlage) werden berücksichtigt.
  • Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Bemessungssatz und Berechnungsgrundlage § 66  SGB IX
  • Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Bemessungssatz und Berechnungsgrundlage Regelberechnung 1. Berechnung des kumulierten Regelentgelts 2. Vergleich mit dem Höchstregelentgelt (=1/360 des Höchst-JAV) 3. Berechnunggrundlage 1= 80 v.H. des kumulierten Regelentgelts 4. Berechnungsgrundlage 2=kumuliertes Nettoarbeitsentgelt 5. Vergleich von 3. und 4. der niedrigere Betrag bildet die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld 6. Berechnungsgrundlage x 68/75 % = ÜG 7. Vergelich des ÜG mit dem regelmäßigen Netto
  • Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld bei Unterbrechung und nach dem Ende der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 71 SGB IX) Zwischenübergangsgeld (Abs.1) Krankheitsbedingte Unterbrechung der Leistung (Abs.3) Anschlussübergangsgeld (Abs.4)
  • Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Auszahlung des Übergangsgeldes I.d.R. durch KK. Einzelauftrag des UV-Trägers gem. § 189 SGB VII i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung
  • Anpassung des Verletzten- und Übergangsgeldes § 70 SGB IX