Berufskrankheit
Rechtsgrundlagen
Begriff der BK
§ 9 Abs.1 S.1 SGB VII BK ist - eine Krankheit von Versicherten - die durch RVO als BK bezeichnet ist - und die rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit bedingt ist. Statt Unfall (plötzliches äußeres Ereignis) BK.
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Rechtsgrundlagen
Vss. für die Bezeichnung einer Krankheit als BK
§ 9 Abs.1 S.2 SGB VII: Nur solche Krankheiten, - die nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht sind, - denen bestimmte Personengruppe aufgrund ihrer Arbeit - in erheblich größerem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.
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Rechtsgrundlagen
BK-Liste
Berufkrankheiten-Verordnung (BKV) - Abschließende Aufzählung aller Krankheitsarten. Gruppeneinteilung: 1. chemische Einwirkungen 2. physikalische Einwirkungen 3. Infektionserreger oder Parasiten sowie Infektionskrankheiten 4. Erkrankungen der Atemwege, der Lunge, des Rippenfels 5. Hautkrankheiten 6. sonstige Ursachen
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Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Verordnungsgeber kann den Geltungsbereich begrenzen. (§9 Abs.1 S.2,2.Halbsatz SGB VII) Möglichkeit der Forderung des Unterlassungszwanges bei folgenden BK: - Erkrankung der Sehnenscheide - vibrationsbedingte Durchblutungsstörung der Hände - Wirbelsäule - Atemwege - Haut Vss.: 1. eine obj. Notwenidgkeit (Zwang) zur Unterlassung der gefähredenden Tätigkeit 2. die versichte Person diese Tätigkeit auch tatsächlich aufgegeben hat.
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Rechtsgrundlagen
Anerkennung einer Listen-BK im Einzelfall
1. Versicherte Tätigkeit - innerer (sachlicher) Zusammenhang 2. Verrichtung zur Zeit der Einwirkung - Einwirkungskausalität 3. Einwirkungen - haftungsbegründende Kausalität 4. Krankheit - haftungsausfüllende Kausalität 5. BK-Folge
Berufskrankheit
Rechtsgrundlagen
Eintritt des Versicherungsfalls und des Leistungsfalls
Liegen im Einzelfall die Vss. des BK-Tatbestandes vor, ist der Versicherungsfall grds. eingetreten und die Berufskrankheit ist anzuerkennen. Ausnahme: wenn zusätzliche versicherungsrechtliche Vss. gefordert werden (z.B. Unterlassungszwang). Sind Leistungen aufgrund der Berufkrankheit zu erbringen, z.B. ein Hörgerät oder Rentenzahlungen, tritt der Leistungsfall ein.
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Rechtsgrundlagen
Erkrankung nach § 9 Abs.2 SGB VII ("wie BK")
Vss. für das Vorliegen einer "wie-BK": -Erkrankung ist nicht in der BK-Liste bezeichnet -im Zeitpunkt der Entscheidung liegen neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vor - die die Vss. für eine Bezeichnung als BK erfüllen
Berufskrankheit
Rechtsgrundlagen
Abgrenzung zum Arbeitsunfall
Bei der BK vollzieht sich die schädigende Einwirkung in der Regel nicht plötzlich, sondern über Jahre hinweg (Expostitionszeit). Die Erkrankung kommt zum Ausbruch =Latenzzeit. Auch eine kurzfristige Einwirkung innerhalb einer Arbeitsschicht kann eine BK sein, z.B. Erkrankung durch Kohlenmonoxid. BK-Recht ist das speziellere Recht und somit dem Arbeitsunfall vorzuziehen.
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Feststellungsverfahren
Beginn des Verfahrens
In Betracht kommenden Leistungen sind von Amts wegen festzustellen. - Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 193 Abs.2 SGB VII, sofern Anhaltspunkt bestehen - Anzeigepflicht von ärzten nach § 202 SGB VII. - Mitteilung der KK - Meldung oder Hinweise anderer Sozialleistungsträger Es besteht freie Arztwahl (keine D-Ärzte). Bei Versicherten mit krankhaften Hautveränderungen ist jedoch jeder Arzt verpflichtet, unverzüglich eine Vorstellung beim Hautarzt zu veranlaasen, sofern die Möglichkeit besteht, dass eine berufsbedingte Hauterkrankung entsteht. Dann Hautarztbericht.
Berufskrankheit
Rechtsgrundlagen
Eintritt des Versicherungsfalls und des Leistungsfalls
Liegen im Einzelfall die Vss. des BK-Tatbestandes vor, ist der Versicherungsfall grds. eingetreten und die Berufskrankheit ist anzuerkennen. Ausnahme: wenn zusätzliche versicherungsrechtliche Vss. gefordert werden (z.B. Unterlassungszwang). Sind Leistungen aufgrund der Berufkrankheit zu erbringen, z.B. ein Hörgerät oder Rentenzahlungen, tritt der Leistungsfall ein.
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Feststellungsverfahren
Durchführung des Verfahrens
Arbeitsvorgeschichte
- konkret verrichtete Tätigkeiten und die dabei aufgetretenen gefährdenden Einwirkungen = arbeitstechnische Vss. - Durchführung einer Arbeitsanamnese: BEschreibung der Tätigkeit mit Häufigkeit und Dauer der Arbeitsvorgäng, mit Angabe der Arbeitsstoffe, mit Angaben zu Exposition an den Nebenarbeitsplätzen
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Feststellungsverfahren
Durchführung des Verfahrens
Krankheitsvorgeschichte
-Krankheitsanamnese = arbeitsmedizinische Voraussetzung - § 199 Abs.3 SGB VII
Berufskrankheit
Feststellungsverfahren
Durchführung des Verfahrens
Einholung von medizinischen Gutachten
Feststellung der hftungsbegründenden Kausalität = Theorie der rechtlich wesentlichen Ursache - Einholung eines Gutachtens, § 200 Abs.2 SGB VII
Berufskrankheit
Feststellungsverfahren
Abschluss des Verfahrens
Grundlage: 1. Arbeitsvorgeschichte 2. Krankheitsvorgeschichte 3. Ergebnis der Begutachtung 4. Stellungnahme der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle (§ 4 BKV). UV-Träger entscheidet in eigener Verantwortung über das Vorliegen/Nichtvorliegen einer BK. Es besteht keine Bindungswirkung Ablehung der BK = Bescheid mit Ablehungsgründen Anerkennung der BK = 1. Anerkennung und Ablehnung einer Rentengewährung, wenn die Erkrankung keine messbare MdE verursacht. 2. Anerkennung und Feststellung, dass eine Rente (vorläufig oder auf unbestimmte Zeit) gewährt wird. Anzugeben sind auch: Höhe der MdE, Rentenbeginn, JAV, BK-Folgen und BK-unabhänige Erkrankungen 3. Sofern Merkmal des Unterlassungszwangs, dann ist der UV-Träger nach § 9 Abs.4 SGB VII, dass Vorliegen der Annerkeunng durch einen VA anzuerkennen.
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Feststellungsverfahren
Benachrichtigungen
Beginn des Verfahrens
Es sind zu unterrichten: - die für dem medizinschen Arbeitsschutz zuständige Stelle nach § 4 Abs.2 BKV - die KK und andere Sozialleistungsträger alle 6 Monate nach § 103 Abs. 1 SGB VII.
Berufskrankheit
Feststellungsverfahren
Benachrichtigungen
Ende des Verfahrens
Grundsätzlich sind die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen vor der abschließenden Entscheidung über die Ermittlungsergebnisse zu beteiligen ( § 4 Abs.3,4 BKV). Über den Ausgang des Verfahrens sind zu informieren: - KK, Rentenversicherungsträger sowie andere beteiligte Sozialleistungsträger - die BK anzeigende ärztliche Stelle - der ermittelnde Präventionsdienst
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Feststellungsverfahren
Vereinbarung über die Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
VbgBK
§ 134 SGB VII ist hinsichtlich der Bearbeitung und der Entscheidung über den Versicherungsfall der UV Träger zuständig, bei dem die letzte gefährdende Tätigkeit verrichtet worden ist. Rechtsgrundlage für die VbgBK ist § 88 SGB X.
Berufskrankheit
Vorstellung von häufig vorkommenden BK
Lärmschwerhörigkeit
Erforderlich: - eine ausreichende Lärmexposition und - ein für die Lärmschwerhörigkeit typischer Hörbefund Lärm ist Schall, der das Gehör schädigen kann. Lärm wird in Dezibel angegeben. Gehörschädigend ist ein Dauerlärm ab 90 dB (A) (Dauerlärm). Lärmschwerhörigkeit ist eine Innenohrschwerhörigkeit vom sogenannten Haarzelltyp.
Berufskrankheit
Vorstellung von häufig vorkommenden BK
Asbeststaublungenerkrankung oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura
Asbest ist die Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende faserförmige Minerale. Seit 1993 verboten. Krankheitsbild:Fibrose infolge Asbesteinwirkung (=Asbestose). Grundlage der Begutachtung: Falckensteiner Empfehlung
Berufskrankheit
Vorstellung von häufig vorkommenden BK
Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen habe, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
Erforderlich: 1. Diagnose einer Hauterkrankung 2. Hautgefährdende Einwirkung durch die versicherte Tätigkeit 3. Ursachenzusammenhang zwischen gefährdender Einwirkung und Hautkrankheit 4. Schwere oder wiederholte Rückfälligkeit der Hautkrankheit 5. Medizinisch begründeter Zwang zur Unterlassung gefährdenden Tätigkeiten 6. Tatsächliche Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten Krankheitsbild = Epidermis, Dermis, Subkutis, Haare, Nägel, Schweiß- und Talgdrüsen