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Rechtsvergleich (Subject) / 5. Romanistische Fundamente im Schuldrecht (Lesson)
Romanistische Fundamente im Schuldrecht
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- 1. Was versteht man unter Privatautonomie? Nennen Sie drei Aspekte der Vertragsfreiheit! Befugnis seine Lebensverhältnisse frei zu Gestalten. - Abschlussfreiheit - Gestaltungsfreiheit - und Einigungsfreiheit
- 2. In welcher Weise sind pacta im römischen Recht verbindlich? Gilt der Satz pacta sunt servanda? Nudum pactum, nicht einklagbare Übereinkunft wegen Typenzwang, Einrede im Prozess (Exceptio pactis), pacta adiccta (z.B. pactum displicentia), erst nach Überwindung des Typenzwangs gilt pacta sunt servanda.
- 3. Warum gestattet das römische Recht keine privatautonomen Vereinbarungen? Wie werden solche Vereinbarungen genannt? Die Wortformel muss mit dem prätorischen Edikt übereinstimmen, wird mit den Innominatkontrakten verbunden – actio praescriptis verbis, sonst nudum pactum.
- 4. Wie unterscheidet sich das Zustandekommen eines römischen Konsensualvertrages vom Vertragsschluss im modernen Recht? Im römischen Recht kam es auf den Parteienwillen an, heute auf die Parteienerklärungen. Aber – falsa demonstratio non nocet gilt immernoch.
- 5. Erklären Sie die römische Vorstellung der Obligation als vinculum iuris pers. Beziehung zwischen Schädiger, Gläubiger. Dritte können nicht eingebunden werden, daher keine Stellvertretung möglich.
- 6. Gibt es im römischen Vertragsrecht einen numerus clausus der Kontrakte? Ja, im Schuldrecht. Anerkannte Verträge sind aus dem Prätorenedikt einklagbar.
- 7. Was kennzeichnet bonae fidei iudicia? Auf welche Weise leben diese in den europ. Privatrechten fort? Der Beklagte wird zu einer Leistung verurteilt, die er ex bona fide schuldet =/= stricti iuris. Heute sind Treue und Glauben sowie gute Sitten noch da.
- 8. Was versteht man unter venire contra factum proprium? Beispiel! A soll im Namen Bs schenken und schenkt in seinem Namen. Schuldner sagt, er zahlt später, da ist die Klage aber bereits verjährt.
- 9. Wie wirkt die laesio enormies im modernen österr. Recht? Anders als das römische Recht schützt die Verkürzung über die Hälfte auch den Käufer. Aufzahlung auf das Ganze (facultas alternativa) gibt es auch.
- 10. Welche Ansprüche der culpa in contrahendo gibt es bereits im römischen Recht? Worauf geht der Anspruch des Geschädigten? Vorvertragliche Schuld und Aufklärungspflichten gibt es, bspw über anfängliche Unmöglichkeit, Anspruch auf den Vertrauensschaden.
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- 11. Was versteht man unter einem unechten Vertrag zugunsten Dritter? Warum kennt das röm.Recht den echten noch nicht? Unecht: Der Dritte bekommt eine Leistung aus dem Vertrag, kann aber nicht klagen. Echt: Kann klagen (erst ABGB). Unvereinbar mit vinculum iuris einem Dritten Gläubigerstellung zu geben.
- 12. Was versteht man unter der Risikohaftung des Mandanten? Verschuldensabhängige Haftung des Auftraggebers für mandatstypische Schäden, aber nicht für lebenstypische Risiken.
- 13. Beschreiben Sie die Entwicklung des Bürgenregresses von Klagsabtretung im römischen Recht hin bis zum modernen Regress! Klagsüabtretung im römischen Recht kann vereinbart werden (mandatum ad agendum in rem suam). Ab Justinian kann Bürge beneficium cedendarum actionum verlangen. Heute moderner Regress: Legalzession.
- 14. Societas vs. Moderne Kapitalgesellschaft! Juristische Person? Societas ist keine juristische Person, sie entsteht nur als Konsensualkonstrukt zum gemeinsamen Zweck. Wegen vinculum iuris keine Stellvertretung möglich. Die heutige Kapitalgesellschaft ist sowohl jur. Person als auch vertretbar.
- 15. Haftungsbeschränkung des dominus vs. Moderne GmbH? Nur bis zum Wert des peculiums, GmbH nur bis zur Höhe der Einlage/Haftsumme. Trennungsprinzip: Gesellschaftervermögen (haftet voll), Privatvermögen (haftet nur, wenn nicht Einlage bezahlt)
- 16. Worin liegen die Unterschiede bei der Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten im röm. Und im österr. Recht? Lex aquilia: Bei Mitverschulden fällt Verschulden des Schädigers weg → Kulpakompensation. Österreichisches Recht gibt nur Teilersatz.
- 17. Wodurch unterscheidet sich das Mandatum vom Bevollmächtigungsvertrag? Römisches Recht: Unentgeltlich, nur eine tatsächliche Haltung im Innenverhältnis, Offenlegung nicht notwendig. Heute: Kann auch entgeltlich sein, eine rechtliche Handlung, Mandant wird berechtigt und verpflichtet, Offenlegungspflicht.
- 18. Kennt das römische Recht den Grundsatz „Kauf bricht Miete“? Nein, nur Ergebnis: Nicht der Kauf bricht die Miete, sondern die Eviktion – der Mieter muss weichen (heute nicht mehr).
- 19. In welcher Weise ermöglichen die adjektizischen Klagen eine direkte Stellvertretung durch Freie? Actio institoria – Haftung für institutor, ein Freier, ein direkter Stellvertreter. Ansonsten vinculum iuris.
- 20. Welche Regeln der Kündigung gelten bei Dauerschuldverhältnissen? Keine ordentliche Kündigung, nur aus wichtigen Gründen und nicht zur Unzeit. Auf unbestimmte Zeit: Kündigung ja, Einhalt der Frist, nicht Unzeit,