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Rechtsvergleich (Subject) / 1. Moderne Gesetzesbestimmungen zum derivativen Eigentumserwerb (Lesson)
Moderne Gesetzesbestimmungen zum derivativen Eigentumserwerb
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- 1. Welche Modelle des Eigentumserwerbs durch Titulus und Modus (Übergabe, Intabulation) gibt es im ABGB? §380 ABGB: Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigenthum erlangt werden. §426a ABGB körperliche Übergabe: Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche Uebergabe von Hand zu Hand an einen Andern übertragen werden. §426b ABGB Übergabe durch Zeichen: Bey solchen beweglichen Sachen aber, welche ihrer Beschaffenheit nach keine Uebergabe körperliche zulassen, wie bey Schuldforderungen, Frachtgütern, bey einem Waarenlager oder einer andern Gesammtsache, gestattet das Gesetz die Uebergabe durch Zeichen; indem der Eigenthümer dem Uebernehmer die Urkunden, wodurch das Eigenthum dargethan wird, oder die Werkzeuge übergibt, durch die der Uebernehmer in den Stand gesetzt wird, ausschließend den Besitz der Sache zu ergreifen; oder, indem man mit der Sache ein Merkmahl verbindet, woraus jedermann deutlich erkennen kann, daß die Sache einem Andern überlassen worden ist. §426c ABGB Übergabe durch Erklärung: Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Nahmen des Uebernehmers inne habe; oder, daß der Uebernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht inne hatte, künftig aus einem dinglichen Rechte besitzen solle. §431 ABGB bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken: Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
- 2. Welche Modelle des Eigentumserwerbs durch abstrakte (rechtsgrundunabhängige) Übergabe gibt es im BGB? §929 Satz 1 BGB: Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.
- 3. Welche Modelle des Eigentumserwerbs durch bloßen Vertrag (Konsensprinzip) gibt es im Code Civil? Art 711 Code civil: Eigentum erwirbt und überträgt man als Folge persönlicher Verbindlichkeit. Art 1138 Code civil: Die Verbindlichkeit, eine Sache zu übergeben, wird vollkommen begründet durch die bloße Einwilligung der kontrahierenden Teile. Sie macht den Gläubiger zum Eigentümer und überträgt auf ihn die Gefahr der Sache.