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Rechtsgeschichte (Subject) / 4. Rechtsquellen (Lesson)

Was sind die Rechtsquellen

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  • 1.1. lege dictae aufgrund spezieller Beauftragung geschaffene Gesetze wie der Überlieferung nach die 12 Tafeln
  • 3. leges rogatae Gesetze, welche auf Antrag der Magistrate von den Komitien (vor allem den comitia centuriata) beschlossen werden
  • 3.1. plebiscite Gesetze welche die Versammlung der plebs unter der Führung der Volkstribunen beschließt. Sie gelten zunächst nur für die plebs, binden aber nach der lex Hortensia (287 v. Chr.) das Gesamtvolk.
  • 4. edicta Edicta sind generelle Regelungen der Magistrate (vor allem der Prätoren und der kurulischen Ädilen).
  • 5. responsa Dies sind Rechtsgutachten zunächst des Pontifikalkollegiums, später der angesehenen Juristen aus der Senatsaristokratie. Die Meinung angesehener Juristen (auctoritas prudentium) ist im römischen Recht als Rechtsquelle anerkannt (vgl Gaius Institutionen 1.7, Papinian D 1.1.7 pr); dies dürfte jedenfalls für die übereinstimmende Juristenmeinung - communis opinio - gelten. Im Text der Digesten ist einhellige Juristenmeinung oft durch Namenslisten oder die allgemeine Form "eo iure utimur" (und das sehen wir als Recht an) erkennbar.
  • 8. senatus consultum in der Republik und im Prinzipat Der Senat ist das oberste Gremium der Staatsführung in der Republik. Seine Beschlüsse sind aber keine Gesetze im formellen Sinn, sie richten sich häufig an die Magistrate, denen Maßnahmen aufgetragen werden („Empfehlungen“). Erst als der Senat in der Kaiserzeit seinen politischen Einfluss an den princeps verliert, erhält er vom Kaiser ein formelles Gesetzgebungsrecht, das der Senat zur Privatrechtsfortbildung in den ersten beiden Jhdt. des Prinzipats benützt.Häufig trägt der princeps Gesetzgebungsanliegen an den Senat heran, der dann die politische Äußerung des princeps zum Gesetz formuliert. Mit dem Verblassen der demokratischen Tradition am Ende des 2. Jhdt wird die kaiserliche Beantragung (Rede = oratio) bereits als eigentlicher Gesetzgebungsakt angesehen. Der Senat verkommt vom Gesetzgebungsorgan zum Promulgationsforum kaiserlicher Entschlüsse.
  • 9. Edikt des Prätors Das Edikt des Prätors nennt die privatrechtlichen Anspruchsgrundlagen, zB die Klagen (actiones) und Einreden (exceptiones). Die Rechtsfortbildung ist den jährlich wechselnden Prätoren (dem praetor urbanus, sowie seit 242 v.Chr. bestehenden praetor peregrinus) überlassen, die dieses Recht mit Hilfe der sie beratenden Fachjuristen (Konsiliaren) nachkommen. Die turbulente frühe Entwicklungsphase des Edikts ist uns nicht wirklich einsichtig, da Quellen weitgehend fehlen. Die von uns einsehbare Zeit zeigt ein relativ konstantes Edikt, in dem die Prätoren das Edikt ihres Vorgängers einfach übernehmen. Kaiser Hadrian beauftragt den Hochklassiker Julian mit der Endredaktion des Edikts (130 n. Chr.), das ab nun nicht mehr verändert wird (edictum perpetuum = ewiges Edikt, 1883 rekonstruiert durch den deutschen Gelehrten Otto Lenel).  Das Edikt ist der Mittelpunkt der Interpretationsarbeit der klassischen Juristen; Labeo hat 30 Bücher (Papyrusrollen) zum Edikt geschrieben, der Edikt-Kommentar des Pomponius umfasste etwa 150 libri; für die Rekonstruktion des Edikts sind die Kommentare der Spätklassiker Ulpian und Paulus besonders instruktiv, weil sie zT Wort für Wort das Edikt interpretieren (sog lemmatischer Kommentar).  
  • 10. Rechtserzeugung im Prinzipat Zunächst nimmt der Kaiser nur behutsam an der Rechtserzeugung teil. Er erlässt Edikte (wie jeder Magistrat) und trifft Entscheidungen, wenn er als Richter angegangen wird. Allmählich wird der Kaiser in die ordentliche Zivil- und Strafgerichtsbarkeit eingegliedert. Er nimmt sie in der Regel unter Beratung durch Fachjuristen wahr, die später als Juristen in des Kaisers Diensten im Namen des Kaisers judizieren. Die kaiserlichen Urteile heißen decreta. Sie bilden das Recht fort, indem sie gelegentlich Entscheidungen fällen, die neues Recht schaffen. Die rechtssetzende Funktion der kaiserlichen Rechtssprechung entwickelt sich dadurch, dass die zunächst für den Einzelfall geltenden Entscheidungen als Präjudizien vornehmlich durch die Juristenarbeit in das Juristenrecht einfließen. Im Wege der Anfragebeantwortung an Provinzstatthalter durch Brief (epistula) übt der Kaiser auf die Rechtssprechung der Statthalter Einfluss aus, wobei Rechtsauskunft und Rechtssetzung ineinander übergehen. Ab Hadrian beantwortet der Kaiser durch seine Kanzlei auch Rechtsanfragen von Privaten, seine Antworten erhalten den Richter bindende Funktion. Sie werden als Reskripte bezeichnet und werden in den Provinzhauptstädten am Sitz des Statthalters ausgehängt. Der Richter hat bloß noch das Zutreffen das in der Anfrage behaupteten Sachverhalts zu prüfen, die Rechtsfrage hat der Kaiser (durch seine Zentralbürokratie), bereits entschieden. Damit sind die Reskripte das wichtigste Mittel, die Rechtseinheit im imperium herzustellen. Die Technik der Reskripte ähnelt dem Vorabentscheidungsverfahren in der EU, in dem der EuGH mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung autoritativ Rechtsfragen des Gemeinschaftsrechts löst, der Ausgangsfall selbst aber von den nationalen Tribunalen entschieden werden muss.
  • 11. Welche Arten von Kaiserkonstitutionen unterscheiden man? a) Edicta: generell – abstrakte Regelungen, materiell gesetzesgleiche Anordnungen (zB diokletianisches Höchstpreisedikt) b) Decreta: kaiserliche Gerichtsentscheidungen (Urteile) mit Präjudizienwirkung c) Epistulae und Reskripte: Verbindliche Rechtsauskünfte auf Anfragen von Amtsträgern (epistulae) oder Privaten (rescripta) d) Mandata: Rechtsanweisungen an Funktionsträger meist in neuen Rechtsmaterien: zB cura aquarum (Sorge um die Wasserversorgung), die einschlägigen Mandate enthalten Enteignungsermächtigungen, Regelungen für Entschädigungen, Wasserverteilung, Instandhaltungspflichten von Grundeigentümern usw.
  • 12. Was versteht man unter "klassischem römischen Recht"? Als klassisch wird die Rechtswissenschaft in der späten Republik (1. Jh n.Chr.) und der Prinzipatsepoche (bis Mitte 3. Jh. n.Chr.) bezeichnet. Die Bezeichnung durch die  rechtsgeschichtliche Forschung orientiert sich an Stilmerkmalen des von den römischen Juristen geschaffenen Privatrechts. Die Juristen diskutieren Rechtsprobleme; dabei zitieren sie häufig auch Meinungen der älteren Juristen, stimmen diesen zu oder aber vertreten dazu kontroverse Ansichten (ius controversum). Hinter manchen dieser Kontroversen dürften divergierende Ansichten der beiden Rechtsschulen der Sabinianer (begründet von Capito, benannt nach dem Frühklassiker Masurius Sabinus) und der Prokulianer (begründet vom Frühklassiker M. Antistius Labeo, benannt nach Proculus) stehen. Die Klassiker legen ihre Erkenntnisse in klarer, eleganter Sprache in ihren Werken nieder. Prinzipien ihrer Problemlösungen finden sie in der Ethik der stoischen Philosophie, welche dem gesellschaftlichen und staatlichen Handeln die Grundlage gibt. Was man aus Rechtsbeziehungen schuldet bzw verlangen kann, wird bemessen nach den boni mores (gute Sitten) und der bona fides (Treu und Glauben, Anständigkeit, Redlichkeit). Der Hochklassiker Celsus (Mitte des 2. Jahrhunderts n.Chr.) sieht die Rechtswissenschaft als die Kunst, Anständigkeit und Fairness zu verwirklichen. Ulpian meint, alles Recht laufe auf die Vorschriften hinaus, anständig zu leben (honeste vivere), den Nächsten nicht zu verletzen (neminem laedere) und jedem das zu geben, was ihm gebühre (suum cuique tribuere); dahinter steht ein Verweis auf die unter Römern herrschende Sozialmoral, ähnlich den Vorstellungen des ABGB zur Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) oder den guten Sitten (§ 879 ABGB, vgl auch § 1295 ABGB).
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  • 13. Was versteht man unter Elementarliteratur im klassischen römischen Recht? Es sind einführende Schriften, die im Rechtsunterricht verwendet werden. Das bedeutendste Werk dieser Literaturgattung sind die um 160 n. Chr. entstandenen commentarii des Gaius (auch institutiones genannt) in 4 Büchern (= Papyrusrollen), die möglicherweise auf eine Vorlesungsmitschrift zurückgehen.  In den Gaius-Institutionen ist der Rechtsstoff in 3 Teile gegliedert: Personen (personae) – Sachen (res) – Klagen (actiones). Das Werk zeichnet sich durch das Bemühen um Systematisierung und Kategorisierung, zahlreiche Hinweise auf rechtsgeschichtliche Zusammenhänge und eine einfache, klare Sprache aus. Als das in der Nachklassik am meisten verbreitetete Lehrwerk wird es auch zur Grundlage der justinianischen Institutionen. Für die rechtshistorische Forschung sind die Institutionen auch deshalb so wichtig, da der deutsche Gelehrte Niebuhr 1816 eine (fast vollständige) Abschrift dieses Werkes in einer Bibliothek in Verona entdeckte, welche einen einzigartigen Einblick in die vorjustinianische Rechtsliteratur ermöglicht. Ein anderes Beispiel der Elementarliteratur bildet das Enchiridium des Pomponius (eines Zeitgenossen des Gaius), aus dem in den Digesten vor allem eine Darstellung des Ursprungs und der Entwicklung des römischen Rechts überliefert ist. Auffällig ist, dass das gaianische System kein Erbrecht oder Schuldrecht zu kennen scheint; das täuscht indessen, da unter dem Begriff der Sache (res) bei Gaius sowohl körperliche als auch unkörperliche Sachen behandelt werden. Die körperlichen Sachen betreffen die dinglichen Rechte, zu welchen auch das Erbrecht gezählt wird. Die unkörperlichen Sachen sind die Rechte, innerhalb derer Gaius auch die Rechte aus Vertrag und unerlaubter Handlung, also die Obligationen beschreibt. Der zweite Teil der Gaius-Institutionen umfasst damit das gesamte Vermögensrecht (Sachen-, Erb- und Obligationenrecht). Das gleiche System verwendet noch das ABGB, das formal auch kein Schuldrecht (Obligationenrecht) kennt, sondern dafür den Gliederungsaspekt „persönliche Sachenrechte“ (im Gegensatz zu den dinglichen Sachenrechten, zu denen das ABGB das Sachenrecht ieS sowie das Erbrecht zählt) gebraucht.
  • 14. Was versteht man unter Kommentarliteratur? Ein juristischer Kommentar dient der umfassenden Erklärung eines normativen Rechtstextes. Charakteristisch für Kommentarliteratur ist es, dass die Erläuterungen in der Reihenfolge angeordnet sind, die auch der kommentierte Text selbst aufweist (zT Wort für Wort = lemmatisch). Kommentiert werden von den römischen Juristen das - XIITafelgesetz - Edikt des Prätors, der kurulischen Ädilen und das der Statthalter - die augusteische Ehegesetzgebung - und das 3-bändige Werk zum ius civile des Frühklassikers Sabinus, unter dem Titel libri ad Sabinum
  • 15. Welche Bedeutung kommt Kaiser Justinian (527 – 565 n Chr.) für die römische Rechtsentwicklung zu? Im Auftrag Justinians wählen die Kompilatoren aus der älteren Rechtsliteratur nach dem Gesichtspunkt der Brauchbarkeit Texte aus und ordnen sie nach einem in der Reihenfolge des Edikts gestalteten Titelsystem an. Das Kaiserrecht (constitutiones principis) wird im Codex gesammelt, das von den klassischen Juristenschriften nach Meinung der justinianischen Zeit Erhaltenswerte wird in den Digesten überliefert. In der Folge haben sich die Originalwerke der Klassiker (mit wenigen Ausnahmen) nicht mehr im Volltext erhalten, aber über die justinianische Kompilation ist eine beachtliche Menge von Texten zumindest auszugsweise konserviert worden.  Nach der Wiederentdeckung (insbes der Digesten) im 12. Jahrhundert in Oberitalien wird das justinianische corpus iuris civilis zum Gegenstand der mittelalterlichen Rechtswissenschaft und damit zu Basis des gelehrten ius commune. Ohne die justinianische Überlieferung hätte das Recht in Europa keine klassische römischrechtliche Grundlage besessen, man hätte wohl alles neu erfinden müssen!
  • 16. Aus welchen Teilen besteht das Corpus Iuris Civillis? Codex: die Kaisergesetzgebung, Justinian verwertet den Codex Gregorianus, den Codex Hermogenianus, den Codex Theodosianus sowie die nach 438 original in den Archiven gesammelten Kaiserkonstitutionen, um ein unter einem einheitlichen Titel angeordnetes und inhaltlich aktualisiertes Kaiserrecht zu erzeugen.  Digesten: Auszüge aus den Schriften der klassischen Jurisprudenz, ebenfalls aktualisiert, gekürzt und unter Vermeidung von Wiederholungen systematisch gesammelt, aber mit Nachweis der originalen Fundstelle.  Institutionen: Umarbeitung der Institutionen des Gaius durch Aktualisierung und Straffung zu einem elementaren amtlichen Lehrbuch für die Anfängerlektüre. Nach dem ursprünglichen Gesetzeswerk Justinians entstanden dann die: Novellen: Neue justinianische Gesetze, die nach Erlass der verbesserten 2. Auflage des Codex (534 n.Chr) zum größten Teil in griechischer Sprache promulgiert wurden und die im Privatrecht einige Materien grundsätzlich reformieren wie zB das Intestaterbrecht.
  • 17. Charakterisieren Sie die Digesten Justinians! Die Digesten (von digerere = systematisch zusammenstellen; griechisch: pandektai = Pandekten) stellen eine Sammlung des klassischen Juristenrechts dar.  Ende 530 n Chr erging in der Konstitution Deo auctore der Auftrag Justinians an Tribonian zur Sammlung des klassischen Rechts unter Ausscheidung veralteter Rechtsinstitute und Regeln und zur Beseitigung von Widersprüchen durch Streichung von Kontroversen. Innerhalb der 50 Bücher der Digesten sind die Exzerpte der klassischen Juristenschriften jeweils mit inscriptio ausgestattet, aus der der Autor sowie das Werk, aus dem zitiert wird, angeführt ist; diese Angaben ermöglichten die Rekonstruktion der klassischen Rechtsliteratur (die von den Kompilatoren auf ca 1/20 reduziert wurde). Die 9142 Exzerpte sind auf 430 Sachtitel verteilt, die vermutlich der Ediktsordnung folgen; - Bücher 2-46 = Privatrecht, 47 und 48  Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht - Buch 1 = Allgemeine Rechtslehre, Rechtsgeschichte - Buch 50 Titel 16 = De verborum significatione; - Buch 50 Titel 17 = De diversis regulae iuris antiqui. Ursprünglich hatte der Kaiser wohl daran gedacht, das Juristenrecht in der von den fünf alten Juristen Gaius, Papinian, Ulpian, Paulus und Modestinus verfassten Schriften zu belassen. Widersprüche zwischen deren Werken sollten nach dem Zitiergesetz nach Mehrheiten entschieden werden. Alte Juristenkontroversen hat Justinian zunächst durch die Quinquaginta decisiones (50 Entscheidungen) gelöst. Ende 530 tritt uns dann der Kodifikationsplan für das ius in der Constitution Deo auctore entgegen. Seine Ausführung ist drei Jahre später abgeschlossen. 
  • 18. Was versteht man unter Interpolationen? Unter Interpolationen versteht man Texteinfügungen. Es geht um die Frage, in welchem Maße anlässlich der Digestenherstellung die ursprünglichen Texte der Juristenschriften verändert wurden. Schon nach den justinianischen Anweisungen für die Kompilationskommission hatten deren Mitglieder einen „zeitgemäßen“ und widerspruchsfreien Text herzustellen. Allerdings sollte das Zitat der verwendeten Juristenschrift an den Anfang des Fragments gestellt werden. Heute herrscht entgegen der – vor allem von Beseler vertretenen – Meinung, die von überaus starken Eingriffen in die alten Texte ausging, der durch Textkritik nachzuspüren sei („Interpolationenjagd“), die Ansicht vor, die Aussage der Texte sei materiell nicht wesentlich verändert worden, sondern durch Streichung von Kontroversen und Wiederholungen gekürzt und durch die Ersetzung veralteter Rechtsinstitute (zB traditio einheitlich statt mancipatio) aktualisiert worden.
  • 17.2. Charakterisieren Sie den Codex Justinianus! Der Codex ist jener Teil der justinianischen Kompilation, in dem das Kaiserrecht gesammelt ist. Er enthält Kaiserkonstitutionen, und zwar vor allem Reskripte Justinians und seiner Vorgänger. Frühere Sammlungen von Kaiserkonstitutionen, die in den Codex Iustinianus eingeflossen sind, waren der Codex Gregorianus (mit Konstitutionen von Hadrian bis Diokletian), der Codex Hermogenianus (weitere diokletianische Konstitutionen) und der Codex Theodosianus (438 n Chr). Ein Erster Codex Iustinianus wurde 529 publiziert (ist aber nicht erhalten); eine zweite Ausgabe (codex repetitae praelectionis) unter Einarbeitung der zwischenzeitlich ergangenen justinianischen Lösung diverser Streitfragen durch die sog quinquaginta decisiones (530 n Chr) wurde am 16.11.534 publiziert und am 29.12. 534 in Kraft gesetzt. Aufbau: 12 Bücher (libri), in Sachtitel (grosso modo nach Ediktsordnung) unterteilt, innerhalb des Sachtitels chronologisch geordnet; jeweils mit inscriptio (Kaiser, Ehrentitel und Adressat) und subscriptio (Ort und Datum, Art des Erlasses); in Summe 4600 Konstitutionen, davon nur ca 150 in griechischer Sprache. Inhalt: Zum Großteil Privatrecht (Bücher 2 - 8), aber auch Kirchen-, Staats- und Verfahrensrecht (Buch I), Strafrecht (Buch 9), Verwaltungsrecht (Bücher 10 – 12)
  • 19. Wer war Gaius? Charakterisieren Sie die Gaius-Institutionen! Wie sind sie aufgebaut? Gaius war ein Provinziale - bewohner einer römischen Stadt - aus den östlichen Reichsteilen, dessen Muttersprache (oder Bildungssprache) Griechisch war. Wie die meisten gebildeten Provinzialen war er des Lateinischen völlig mächtig und hat vermutlich zeitweilig auch in Rom gelebt, auch wenn über ihn keine biographischen Details überliefert sind. Sein Name Gaius hat die Wissenschaft zu gewagten Hypothesen veranlasst (ua wurde behauptet, Gaius sei mit Pomponius ident gewesen, eine andere, völlig unbewiesene Theorie vermutete hinter Gaius eine Frau). In Wahrheit ist es nichts Ungewöhnliches, dass Provinziale aus dem griechischen Kulturraum – griechischer Namensgebung entsprechend – nur einen Namen führen, So hat unter römischer Herrschaft ein lateinischer Vorname genügt, der aus Gründen der Reverenz vor Rom gewählt worden war. Es ist daher unangebracht, an der Existenz des Gaius oder an der Echtheit des Namens zu zweifeln.  Die um 160 n. Chr. entstandenen Institutionen (auch: commentarii) des Gaius umfassen 4 Bücher (libri = Papyrusrollen), die möglicherweise auf eine Vorlesungsmitschrift zurückgehen.  Der Rechtsstoff ist in 3 Teile gegliedert: Personen (personae) – Sachen (res) – Klagen (actiones). Das Werk zeichnet sich durch besonderes Bemühen um Systematisierung und Kategorisierung, zahlreiche Hinweise auf rechtsgeschichtliche Zusammenhänge und eine einfache, klare Sprache aus. Als das in der Nachklassik verbreiteteste Lehrwerk wird es auch zur Grundlage der justinianischen Institutionen. Für die rechtshistorische Forschung sind die Institutionen auch deshalb so bedeutend, da der deutsche Gelehrte Niebuhr 1816 eine (fast vollständige) Abschrift dieses Werkes in einer Bibliothek in Verona entdeckte, welche einen einzigartigen Einblick in die vorjustinianische Rechtsliteratur ermöglicht.
  • 17.1. Vergleichen Sie den Aufbau der Gaius-Institutionen mit jenem des ABGB! In den Gaius-Institutionen ist der Rechtsstoff in 3 Teile gegliedert: Personen (personae) – Sachen (res) – Klagen (actiones). Auffällig ist, dass das gaianische System kein Erbrecht oder  Schuldrecht zu kennen scheint; das täuscht , da unter dem weiten Begriff der Sache (res) bei Gaius sowohl körperliche als auch unkörperliche Sachen behandelt werden. Die körperlichen Sachen betreffen die dinglichen Rechte, zu welchen auch das Erbrecht gezählt wird. Die unkörperlichen Sachen sind die Rechte, innerhalb derer Gaius auch die Rechte aus Vertrag und unerlaubter Handlung, also die Obligationen beschreibt. Der zweite Teil der Gaius-Institutionen umfasst damit das gesamte Vermögensrecht (Sachen-, Erb- und Obligationenrecht).  Eine am gaianischen System angelehnte Dreiteilung verwendet auch noch das ABGB, das im Ersten Teil „Vom Personenrecht“ (§§ 15 – 284 ABGB), im zweiten Teil „Vom Sachenrecht (§ 285 – 1341 ABGB) und im Dritten Teil „Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte“ (§§ 1342 – 1502 ABGB) handelt. Das ABGB kennt damit formal keinen eigenen Teil zum Schuldrecht (Obligationenrecht), sondern verwendet dafür den Gliederungsaspekt der „persönlichen Sachenrechte“ (im Gegensatz zu den „dinglichen Sachenrechten“, zu denen das ABGB das Sachenrecht ieS sowie das Erbrecht zählt).
  • 20.Charakterisieren Sie die Institutionen Justinians Noch vor Fertigstellung der Digesten erhielten zwei Rechtslehrer den Auftrag, aus den Gaius Institutionen und unter Benützung weiterer Elementarliteratur ein Anfängerlehrbuch zu verfassen. Dieses sollte den Eindruck erwecken, als spräche der Kaiser selbst zu der „legum cupida iuventus“, den nach dem Recht begierigen jungen Studenten. Das Ergebnis sind die deutlich nach Gaius gearbeiteten Institutionen Justinians, die Justinian als Gesetz promulgierte. Sie sind auch in der von Theophilus ins Griechische übersetzten Form („Theophilus-Paraphrase“) zur Ausbildung der Anfänger benützt worden.   
  • 21. Inwiefern kann man das römische Kaiser-Reskript mit dem Vorabentscheidungsverfahren des EuGH vergleichen? In beiden Fällen wird eine ungeklärt erscheinende Rechtsfrage (ausgehend von einem konkreten Ausgangsfall) an eine Autorität (Kaiser bzw EuGH) herangetragen, woraufhin eine verbindliche Rechtsauskunft erteilt wird. Die autoritative Darlegung der Rechtslage ist dann nicht nur für das entscheidungsbefugte Organ (iudex bzw Statthalter oder nationales Tribunal) in seinem Urteil zugrundezulegen, sondern entfaltet über den konkreten Fall hinaus Bindungswirkung; damit handelt es sich beim Reskript und bei der Vorabentscheidung nicht nur um einen Akt der Rechtserkenntnis (Interpretation), sondern auch der (generellen) Rechtsschöpfung.  
  • 22. Inwiefern kann man das römische Recht mit dem angloamerikanischen Case Law vergleichen? Worin unterscheiden sie sich? Die römischen Juristen beschäftigen sich mit den aus der Praxis herangetragenen Fällen und gehen bei ihren Erörterungen häufig kasuistisch an die Rechtsprobleme heran. Insbesondere die Literaturgattung der responsa sammelt die Fallentscheidungen, an die sich die Richter gewöhnlich auch gehalten haben dürften. Die Responsen entfalten ihre Wirkung auf das Recht aber weniger durch die durch sie unmittelbar beeinflussten Entscheidungen der Richter, sondern durch ihre Überlieferung in die Rechtsliteratur, die auf nächste Generationen infolge der Autorität der Juristen(-Namen) wirkt. Das solcherart vor allem in den Digesten überlieferte Fallrecht ist damit Juristenrecht. Von Case Law spricht man, wenn die richterliche Entscheidung als solche auf später sich ereignende Fälle bindende Wirkung entfaltet. Dies ist im römischen Recht (mit Ausnahme der kaiserlichen Urteile) grundsätzlich nicht der Fall. Das angloamerikanische Case Law in der Tradition des Common Law enthält hingegen ein – durch die Summe der Präzedenzfälle konstituiertes – Richterrecht.
  • 23. Was versteht man unter der Glossa Ordinaria? Der von Irnerius etwa um 1100 an Hand der vollen Texte der justinianischen Kodifikation begonnene Rechtsunterricht zielte ab auf die Vermittlung dieser Rechtstexte. Dazu erfolgte die Lektüre der Texte unter Erklärungen der Wörter und unter Herstellung von Querverbindungen zu ähnlichen oder widersprüchlichen Texten, deren Widersprüche durch vereinheitlichende Interpretation beseitigt wurden. Die Ergebnisse der Lehre trugen die Studenten in ihre Texte ein, die solcherart glossiert, also mit Erklärungen und Hinweisen versehen wurden. Im Laufe der Zeit wurden die Glossen immer mehr und umfangreicher. Accursius sichtete und sammelte die bis 1234 geschriebenen Glossen und veröffentlichte den glossierten Text der Quellen als „ordentliche“ Glosse, von der es schließlich hieß „was in der Glosse nicht enthalten ist, wird auch vom Gericht nicht anerkannt“ (quod non adgnoscit glossa, non adgnoscit curia).
  • 24. Charakterisieren Sie die Tätigkeit der spätmittelalterlichen Konsiliatoren! Von der Mitte des 13. Jhdt. bis zum 16. Jhdt. wirkten in Italien und Südfrankreich eine Gruppe von Rechtslehrern, die nicht nur römisches Recht, sondern auch - das Kirchenrecht, - das Lehensrecht (Libri feudorum)  - und die Stadtrechte der italienischen Stadtstaaten mit einbezog. Der Umgang mit den Texten erfolgt freier, als es die Glossatoren taten, und die literarischen Produkte bestanden in einer großen Zahl von Monographien (größere wissenschaftliche Einzeltätigkeit) zu einzelnen Sachgebieten. Auch Rechtsgutachten - consilia - entstanden in großer Zahl, welche der Gruppe den Namen Konsiliatoren eröffnete. Die berühmtesten Vertreter sind Bartolus de Saxoferrato und Baldus de Ubaldis; ihre Schriften schaffen den wissenschaftlichen Denkstil, der das europäische Recht als ius commune bzw ratio scripta prägte.
  • 25. Was versteht man unter ius commune? Das gelehrte gemeine Recht – ein Rechtssystem, das durch die wissenschaftliche Bearbeitung des römischen und kirchlichen Rechts des Spätmittelalters entstanden ist. Es war das gemeineuropäische Recht, das den einzelnen Rechtsordnungen der Territorien des Reiches und der selbstständigen Staaten Europas übergeordnet war. Es diente zur Harmonisierung der in den Territorien vorhandenen Rechtssammlungen und des dort angewandten Gewohnheitsrechts. Als Rechtsquelle galt es subsidiär neben den Partikularrechten (den lokalen Rechtsquellen wie Gewohnheiten, Statuten und Landrechte). Auch in den Habsburgischen Ländern galt es und wurde schließlich erst durch die Kodifikation des ABGB (in die es inhaltlich stark einfloss) endgültig als formelle Rechtsquelle abgelöst.
  • 26. Was versteht man unter Rezeption des römischen Rechts? Übernahme des römischen und kirchlichen Rechts, das vornehmlich von den Konsiliatoren geprägt worden war. Die Rezeption war in ihrer Tendenz zur Verwissenschaftlichung des Rechts ein gesamteuropäisches Phänomen, das im 15. Jhdt. in den deutschen Territorien im besonderen Maße nötig war, weil die territorialen Rechte vornehmlich im Bereich des Schuldrechts den Bedürfnissen der neuzeitlichen Wirtschaft nicht genügten. Die Rezeption ist ein praktischer Vorgang, der durch die Schaffung des Reichskammergerichts (welches gem § 3 der Reichskammergerichtsordnung 1495 „…nach des Reichs gemeinen Rechten, auch nach ehrbaren und leidlichen Ordnungen, Statuten und Gewohnheiten der Fürstentümer, Herrschaften und Gerichte, die vor sie gebracht werden“ zu entscheiden hatte) begünstigt wurde, indem sich seine wissenschaftlich gebildeten Beisitzer nach dem von ihnen in italienischen Universitäten erhaltenen Ausbildung am gelehrten römischen Recht orientierten.
  • 27. Welche Kodifikationen zählt man zu den Naturrechtsgesetzbüchern? Das neuzeitliche Naturrecht (Vernunftrecht) war auf Erstellung eines nach rationalen Kriterien geordneten Privatrechtssystem ausgerichtet. Dieses sollte in einer nach funktionellen Gerichtspunkten gegliederten, vollständigen Regelung der Materien des Privatrechts in einem Gesetzbuch münden, durch das die bis dahin existierende Rechts(quellen)zerplitterung und die als unübersichtlich empfundene Kasuistik beseitigt werden sollten. In Österreich beginnt die Kodifikationsarbeit unter Maria Theresia 1753; das erste Produkt, der Codex Theresianus 1766 hat das Ziel eines generell abstrakt formulierten Privatrechts aber noch nicht erbracht, sondern stellt ein umfangreiches Kompendium des gemeinen Rechts dar. In der Folge wurden nach der vernichtenden Kritik des Staatsrates weitere Entwürfe ausgearbeitet. 1786 lag der Entwurf Horten vor, der den kodifikatorischen Gedanken besser befolgte, und dessen erster Teil als Josefinisches Gesetzbuch 1787 in Kraft trat. Den Durchbruch zu einem generell in Grundsätze ausformulierten Privatrecht schaffte dann der Entwurf Martini (in leicht veränderter Form 1797/8 als (West-)Galizisches Gesetzbuch in Kraft gesetzt), der unmittelbare Vorläufer des von Zeiller endredigierten ABGB von 1811. Weitere Naturrechtsgesetzbücher waren das Allgemeine Landrecht (ALR) 1794 für Preußen und der Code Civil von 1804 für Frankreich.
  • 28. Was ist die historische Rechtsschule? Eine vor allem von Savigny und Eichhorn (den Begründern der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, heute: Savigny-Zeitschrift) propagierte rechtswissenschaftliche Strömung, die von der Überzeugung getragen ist, dass das Recht als Teil der Kultur eines Volkes („Volksgeist“) etwas historisch Gewachsenes sei. Die Historische Rechtsschule wandte sich insbesondere gegen das Vernunftrechtsdenken der Aufklärung. Savigny opponierte (vorerst erfolgreich) gegen die Idee einer deutschen Zivilrechtskodifikation, da ihm diese für das wissenschaftliche Denken zu wenig anregend erschien („Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ 1814). Es sollte eine in der Wiedergabe des kodifizierten Privatrechts sich erschöpfende (bloß „exegetische“) Lehre vermieden werden. Nach Meinung Savignys, des führenden Exponenten des romanistischen Zweiges, entsprach dem Volksgeist der Deutschen das in Deutschland heimisch gewordene römische Recht besser als das Naturrecht, das über dem positiven Recht stehe. Mit seiner Schrift „System des heutigen römischen Rechts“ gewinnt Savigny aus dem klassischen römischen Recht eine Zivilrechtsdogmatik, deren Lehrbücher alsbald gesetzesgleiche Beachtung erzielten. Spätestens ab der Mitte des 19. Jh. trennen sich die Wege des romanistischen (pandektistischen) und des germanistischen Zweiges der historischen Rechtsschule.
  • 29. Was bedeutet „Pandektistik“? Die romanistisch orientierten Juristen der rechtshistorischen Schule beschäftigten sich vor allem mit den Pandekten (= Digesten) Justinians, welche den Stoff abgaben für eine systematische Erforschung der Lehren der römischen Juristen. Aus der dogmatischen Analyse der römischen Rechtsquellen entwickelten die Pandektisten ein logisch angeordnetes dogmatisches System des allgemeinen Zivilrechts, den sog Allgemeinen Teil. Neben dem Allgemeinen Teil (zu dem zB die Regeln über Rechts- und Geschäftsfähigkeit gehören) umfasste das pandektistische System des Privatrechts noch das Schuldrecht (wiederum geteilt in Allgemeinen Teil Schuldrecht und Besonderen Teil Schuldrecht), das Sachenrecht (das nun enger gefasst ist als im gaianischen System und im wesentlichen nur die dinglichen Rechte an körperlichen Sachen enthält), das Familien- und das Erbrecht. Die pandektistischen Lehrbücher (vor allem Windscheids Pandekten) besaßen fast gesetzesgleiche Autorität, sie mündeten schließlich in das deutsche BGB (in Kraft getreten am 1.1.1900), das seinerseits in Japan, China und Griechenland rezipiert wurde.
  • 1. Arten von Rechtsquellen 1. leges dictae  2. leges rogatae  3. plebiscita  4. edicta  5. responsa 
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  • 7. Papinians Text über die Arten von Rechtsquellen "Zivilrecht jedoch ist das Recht, das aus Gesetzen, Plebisziten, Senatsbeschlüssen, Kaiserentscheidungen und der Autorität der Rechtsgelehrten hervorgeht. Prätorisches Recht ist das Recht, das die Prätoren im öffentlichen Interesse eingeführt haben, um das Zivilrecht zu unterstützen, zu ergänzen oder zu verbessern. Es wird auch als Amtsrecht bezeichnet und ist nach dem Ehrenamt der Prätoren so benannt worden."
  • 7.1. Gaius Institutionen über die Responsa Gutachten der Rechtsgelehrten sind Meinungen und Ansichten derjenigen, denen es erlaubt ist, Recht zu begründen. Wenn die Meinungen aller dieser Gelehrten übereinstimmen, so steht das, was sie derart als Meinung äußern, einem Gesetz gleich; wenn ihre Meinungen nicht übereinstimmen, so darf ein Richter der Meinung folgen, der er folgen will, und dies wird in einem Reskript des verewigten Kaisers Hadrian klargestellt.  
  • 17.0. Wie wurde die immense Masse an Rechtsmaterial verarbeitet? Die verhältnismäßig  kurze Zeit für die Bewältigung der immensen Arbeit versucht die Massentheorie von F. Bluhme zu erklären. Danach haben die Mitglieder der von Kaiser eingesetzten Kommission die gesammelten Juristenschriften in Gruppen („Sabinusmasse“, „Ediktsmasse“, „Papiniansmasse“, „Appendixmasse“) geteilt, deren Werke in aufsteigender Folge der libri von Unterkommissionen exzerpiert werden. Schließlich haben die Arbeitsgruppen unter einander ihre Ergebnisse zum Digestentext angeordnet. Durch die Zeitersparnis der gleichzeitig arbeitenden Unterkommissionen sei das Werk in den drei Jahren bewältigt worden. Andere Erklärungen gehen davon aus, dass bereits vor 530 Zusammenstellungen des klassischen Materials (zB zu Unterrichtszwecken) erarbeitet worden seien, auf denen die Kompilatoren aufgebaut hätten (sog Praedigesten-Theorien)