25

Erbschaftsteuer (Subject) / ErbSt und Bewertung (Lesson)

Grundlagen

This lesson was created by SteuerMandy.

Learn lesson

Advertisement
  • Bewertungsgrundsatz /gemeiner Wert §9 BewG soweit nichts anderes Vorgeschrieben ist
  • Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden §12 BewG Nennwert Ansatz des Gegenwartswerts wenn unverzinslich und Laufzeit > 1 Jahr oder niedrig verzinst (<3%) und Laufzeit mind. 4 Jahre
  • wiederkehrende Nutzungen und Leistungen §13 BewG Abs. 1 bestimmte Dauer Vervielfältiger aus Tab. 2 Ländererlass vom 10.10.10 Abs. 2 immerwährend (VVF18,6) oder unbestimmte Dauer (VVF 9,3) §14 BewG - lebenslänglich (Sterbetabelle)
  • Bewertung von Grundvermögen §12 (3) ErbStG i.Vm. §151 (1) S.1 Nr. 1 BewG Feststellung von Grundbesitzwerten §§157 bis 198 BewG
  • Grundvermögen §176 BewG - GruBu, Gebäude und sonstige Bestandteile - Erbbaurecht - Wohnungseigentum Außer LuF oder Betriebsvermögen
  • Bewertung unbebauter Grundstücke §179 BewG  Fläche x Bodenrichtwert = Grundbesitzwert
  • Bewertung bebauter Grundstücke §180 und §181 AO Unterscheidung zwischen: 1. Ein- und Zweifamilienhäuser 2. Mietwohngrundstück - (mehr als 80% zu Wohnzwecken genutzt, kein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohnungseigentum) 3. Wohnungseigentum 4. Geschäftsgrundstücke (mehr als 80% anderen als Wohnzwecken dienend, nicht teil Eigentum) 5. gemischt genutzte Grundstücke (teils Wohnzwecke, teils betriebliche Zwecke) 6. sonstige bebaute Grundstücke
  • Bewertungsverfahren der bebauten Grundstücke §182 Abs. 2 Vergleichswertverfahren Abs. 3 Ertragswertverfahren Abs. 4 Sachwertverfahren
  • Vergleichswertverfahren Anwendbar für: Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser Berechnung: §183 BewG Heranziehung von Kaufpreisen Vergleichbarer Grundstücke
  • Ertragswertverfahren §183 BewG Anwenbar bei: Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke Berechnung: Gebäudeertragswert (§185 BewG) Rohertrag - Bewirtschaftungskosten = Reinertrag (§185 ABs. 1 BewG) Rohertrag (Miete für 1 Jahr)§186 BewG Bewirtschaftungskosten (Anlage 23) §187 BewG Reinertrag - Liegenschaftszins = Gebäudereinertrag (§185 Abs. 2 BewG) Liegenschaftszins n. §188 Abs. 2 BewG Kapitalisierung mit VVF nach Anlage 21 (§185 Abs. 3 BewG) Bezug zur Restnutzungsdauer (ANlage 22)
  • Advertisement
  • Sachwertverfahren §189 BewG Anwendbar bei: Wohnungseigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser wenn kein Vergleichwert vorliegt Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke für die sich keine übliche Miete ermitteln lässt Ermittlung von Bodenwert n. §179 BewG und Gebäudesachwert n. §190 BewG Bodenwert + Gebäudesachwert = vorfläufiger Sachwert Anpassung durch multiplikation mit Wertzahl n §191 BewG Gebäudesachwert §190 BewG Regelherstellungskosten * Baupreisindex * Brutto-Grundfläche= Gebäuderegelherstellungswert abzgl. Alterwertminderung §190 Abs. 4 BewG = Gebäudesachwert
  • Anteile an KapG §97 Abs. 1 Nr. 1 BewG  Ableitung aus Verkäufen §11 Abs. 2 S. 1 BEwG - vorrangig Unternehmensbewertung §11 Abs. 2 Satz 3 BewG Substanzwert §11 Abs. 2 Satz 3 BewG
  • Persönliche Steuerpflicht §2 ErbStG Erblasser/Schenker oder Erwerber ist Inländer -> Steuerpflicht für den gesamten Vermögensfall unbeschränkte Steuerpflicht n. §2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschränkte Steuerpflicht n. §2 Abs. 1 Nr. 3
  • sachliche Steuerpflicht §1 Abs. 1 Nr. 1 - Erwerb von Todeswegen (§3 Abs. 1 ErbStG) Erbanfall, Vermächtnis, geltend gemachter Pflichtteilsanspruch Nr. 2 - Schenkung unter Lebenden  freigebige Zuwendung unter Lebenden §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Nr. 3 Zweckzuwendungen
  • Berechnungsshema ErbSt /SchSt Vermögensanfall - Nachlassverbindlichkeiten = Bereicherung - persönliche Freibeträge = steuerpflichtiger Erwerb (abrundung auf volle 100 €!)
  • Nachlassverbindlichkeiten §10 Abs. 5 ErbStG - vom Erblasser herrührende Schulden - Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen - Bestattungskosten und angemessene Grabpflegekosten (Kistenpauschale 10.300€)
  • §10 Abs. 6 ErbStG Schulden die mit teilweise befreitem Vermögen im Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.
  • Steuerklassen des ErbStG §15 ErbStG Steuerklasse 1: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel, Stiefenkel Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) Steuerklasse 2: Eltern und Großeltern (bei Schenkung) Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber
  • Freibeträge n. §16 ErbStG §16 Abs. 1 Nr.1 - Ehegatten und Lebenspartner 500.000€ Nr. 2 - Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 € Nr.3 - Enkel 200.000 € Nr. 4 übrige Personen Steuerklasse 1 - 100.000€ nr. 5 - Steuerklasse II 20.000 € Nr. 6 - Steuerklase III 20.000€
  • Versorgungsfreibetrag n §17 ErbStG überlebender Ehegatte 256.000€ (bei nicht der ErbSt unterliegenden Versorgungsbezügen (Beamten) Kürzung des Freibetrags um Kapitalwert der Versorgunsbezüge) Kinder bis 5 Jahre: 52.000€ bis 10 Jahre: 41.000 € bis 15 Jahre: 30.700€ bis 20 Jahre: 20.500 € bis 27 Jahre: 10.300 €
  • Sachliche Steuerbefreiungen n §13 ErbStG Hausrat Steuerklasse I: 41.000 € Steuerklasse 2/3: 12.000€ andere bewegliche körperliche Gegenstände 12.000 € alle steuerklassen Familienheim Pflegepersonen bis 20.000€ Gelegenheitsgeschenke
  • Steuerbefreiung des Familienheims Zuwendung unter Lebenden ein Ehegatte an den anderen Zuwendung von Todeswegen bei Ehegatten  - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken  für 10 Jahre nach Erwerb Zuwendung von Todeswegen an Kinder - wie Ehegatten aber auf 200qm beschränkt
  • Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke §13d ErbStG 10% Steuerfrei
  • frühere Erwerbe n. §14 ErbStG mehrere innerhalb von 10 Jahren von der selben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet Bewertung nach der Steuer die zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs angefallen wäre
  • Besteuerung von Renten §23 ErbStG statt gesamte Steuer vom Kapitalwert, kann die Steuer jährlich im voraus vom JAhreswert entrichtet werden Ablösung zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit dem Kapitalwert möglich