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EQE (Subject) / RiLi (Lesson)
- Nenne vier verschiedene Kategorien von Patentsansprüchen! 1) Erzeugnis 2) Verfahren 3) Vorrichtung 4) Verwendung
- Nenne die zwei grundlegenden Arten von Patentansprüchen! 1) auf Gegenstand gerichtete (Erzeugnis, Vorrichtung) 2) auf Tätigkeit gerichtete (Verfahren, Verwendung)
- Welche drei Sachverhalte setzt Regel 43 (2) voraus, dass unbeschadet des Artikels 82 eine europäische Patentanmeldung mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten darf? 1) mehrere miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse (z.B. Stecker <-> Steckdose) 2) verschiedene Verwendungen eines Erzuegnisses oder einer Vorrichtung 3) Alternativlösungen für eine bestimme Aufgabe, sofern es unzweckmäßig ist, diese Alternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben
- Patentanspruch 1 ist ein Verfahrensanspruch. Ein weiterer Patentanspruch der Vorrichtungskategorie nimmt Bezug auf diesen Anspruch mit dem Wortlaut "Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1 ...". Ist der Vorrichtungsanspruch ein abhängiger oder unabhängiger Anspruch? unabhängiger Anspruch -> "zur Ausführung..." ist nicht einschränkend
- Was versteht man unter dem Ausdruck "computerimplementierte Erfindungen"? Der Ausdruck "computerimpementierte Erfindungen" deckt Ansprüche ab, die Computer, Computernetze oder andere programmierbare Vorrichtungen umfassen, wobei mindestens ein Merkmal durch ein Programm realisiert wird.
- Wie werden Formulierungen in Patentansprüchen wie "Vorrichtung zur (Durchführung eines Verfahrens)" und Vorrichtung für (ein Verfahren)" ausgelegt? Darunter wird lediglich eine Vorrichtung gesehen, die sich zu dem Zweck (also der Ausführung des Verfahrens) eignet. Eine Vorrichtung, die sonst alle in dem Patentanspruch aufgeführten Merkmale besitzt, die aber zu dem angegebenen Zweick ungeeignet ist oder einer Änderung bedarf, damit sie zu diesem Zweck verwendet werden kann, ist normalerweise nicht als ein Gegenstand zu betrachten, den den Gegenstand des Patentanspruchs vorwegnimmt. siehe RiLi F, IV, 4.13.1
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