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Strafrecht (Subject) / HS 1 (Lesson)
Unterlassen, Fahrlässigkeit, Raub, räuberische Erpressung etc.
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- Sache Jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustad.
- Fremd Jede Sache, die weder im Eigentum des Täters steht noch herrenlos ist.
- beweglich Beweglich ist jede Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann. Unabhängig ob sie erst von etwas abgetrennt werden muss.
- Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
- Gewahrsam Tatsächliches Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache, wobei Herrschaftswille vorhanden sein muss. Gelockerter Gewahrsam, wenn Gewahrsamsinhaber und Sache räumlich voneinander getrennt sind, Gewahrsamsinhaber allerdings weiß wo sich die Sache befindet.
- Gewahrsamsbruch Täter handelt gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers
- Begründung neuen Gewahrsams Wenn der Täter die Beute derart gesichert hat, dass er frei über diese verfügen kann und der ehemalige Gewahrsamsinhaber nicht mehr frei über diese verfügen kann.
- Zueignungsabsicht Absicht, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Täter maßt sich eine eigentümerähnliche Stellung über die Sache an. Besteht aus An- und Enteignungskomponente
- Aneignungsabsicht Dem Täter kommt es darauf an, die Sache mindestens vorübergehend dem eigenen Vermögen einzuverleiben.
- Enteignungsabsicht Der Täter nimmt es billigend in kauf, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner wirtschaftlichen Position verdrängt wird.
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- rechtswidrige Zueignung Wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die konkrete Sache hat.
- Waffen alle Geräte, die geeignet und dazu bestimmt sind, Körperverletzungen hervorzurufen
- gefährliches Werkzeug jeder Gegenstand, der aufgrund der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
- Beisichführen ist gegeben, wenn der Täter an die Waffe zwischen Beginn des strafbaren Versuchs und Vollendung der tat gelangt. Nimmt der Täter die Waffe am tatort auf, ist das TBM erfüllt.
- Finalität Die Personengewalt/Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für L/L muss gerade mit dem Ziel eingesetzt werden, einen Diebstahl zu erzwingen.
- Gewalt mittelbare und unmittelbare Einwirkung auf eine Person, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt ist, einen eventuell erwarteten Widerstand zu brechen oder zu verhindern.
- Keine Gewalt i.S.d. §249 wenn der Täter lediglich überraschend handelt und so dem Opfer keine Gegenwehr lässt. plötzlich wegziehen = 242 wegreißen = 249
- Drohung das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der drohende vorgibt, Einfluss zu haben.
- gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben wenn als Schaden der Eintritt einer nicht ganz unerheblichen KV oder gar des Todes droht
- abgenötigtes Verhalten Meinungsstreit Literatur -> Vermögensverfügung. Meinungs BGH -> Tun, Dulden und Unterlassen was sich vermögensmindernd auswirkt BGH -> in jedem Raub liegt eine räuberische Erpressung (Erdulden/Ertragen der Wegnahme) 249 -> Zueignungsabsicht 253/255 -> Bereicherungsabsicht Abgrenzung nach äußerem Erscheinungsbild "Nehmen" = 249. "Geben lassen" = 253/255.
- Eingesperrt wer in einem umschlossenen Raum festgehalten wird.
- Prüfungsschema vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt 1. Obj TB a) äußere Unrechtsmerkmale (Erfolg eingetreten) b) Unterlassen einer erfordlerichen u. zumutbaren Handlung um Gefahr abzuwenden c) Garantenstellung (Hat T dafür einzustehen, dass der Erfolg nicht eintritt?) d) Kausalität und obj Zurechnungszusammenhang zwischen Unterlassen und Erfolg e) Entsprechensklausel (Erfolgseintritt durch Unterlassen = Erfolgseintritt durch tun)immer + 2. Subj TB a) Vorsatz bezüglich aller obj TBM 3. RW standard 4. Schuld standard
- Prüfungsschema Fahrlässigkeit 1. Prüfung des vorsätzlichen Deliktes (-) 2. TBM a) Eintritt des tatbestadlichen Erfolges b) obj Sorgfaltspflichtverletzung (Rechtsnormen & "Je höher das Risiko, desto höher die Sorgfaltspflicht") c) obj Vorhersehbarkeit (konnte mit dem Erfolg objektiv gerechnet werden?) d) Kausalität (Ursächlich ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetrene Erfolg entfiele) e) obj Zurechnungszusammenhang (konkreter Erfolg entsteht durch Gefahr, welche durch Sorgfaltspflichtverletzung entstand) "Wenn er langsamer gefahren wäre, wäre es nicht passiert" 3. RW standard 4. Schuld Fahrlässigkeitsschuldvorwurf (T war imstande, die obj Sorgfaltspflicht zu erkennen und zu erfüllen) = obj Sorgfaltspflichtverletzung
- Prüfungsschema Freiheitsberaubung 1. Obj TB a) Opfer -> Fähigkeit der Änderung des eigenen Aufenthaltsort (nicht bei Kleinstkinder, Besinnungslosen) b) ein Mensch wird eingesperrt (in einem umschlossenen Raum, obj daran gehindert sich von der Stelle zu bewegen) ... oder ... c) auf andere Weise der Freiheit berauben (Fortbewegungs wird unmöglich gemacht durch Tun, unterlassen oder in mittelbarer Täterschaft) 2. Subj TB Vorsatz bezüglich aller obj TBM 3. RW standard 4. Schuld standard
- Prüfungsschema Hehlerei §259 StGB 1. Obj TB a) Sache (körperlicher Gegenstand) b) Erwerb durch Diebstahl oder sonst eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige tat c) Vortat muss obj + subj TB eines § verwirklicht haben, rw begangen und abgeschlossen sein d) gehehlte Sache = durch die Vortat erlangte Sache e) Tathandlung -> sich verschaffen (tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen zwecken erlangt) -> Ankaufen (Unterfall des sich Verschaffens) -> einem Dritten verschaffen (Täter bewirkt, dass ein Dritter die Verfügungsgewalt erhält) -> Absetzen (unterstützen eines anderen beim Weiterschieben der Sache durch selbstständiges Handeln) 2. Subj TB a) Vorsatz bezügl aller obj TBM b) Bereicherungsabsicht (sich oder einen Dritten) 3. RW standard 4. Schuld standard
- Prüfungsschema Versuch 1. Vorprüfung a) keine Vollendung des fraglichen TBs b) Strafbarkeit des Versuchs (Abs. 2 oder §23 StGB) 2. Tatentschluss Vorsatz bezüglich aller obj TBM des fraglichen TBs 3. Unmittelbares Ansetzen zur TB-Verwirklichung (Schwelle zum "jetzt gehts los" überschritten) -> Vorbereitungshandlungen reichen nicht aus 4. RW wird durch den Versuch indiziert 5. Schuld standard 6. Strafausschließungs- oder Aufhebungsgründe Rücktritt vom Versuch -> Versuch fehlgeschlagen/nicht fehlgeschlagen? (ich kann nicht, selbst wenn icht wollte) -> unbeendeter Versuch (T noch nicht alles getan, was nach seiner Vorstellung zur TB-V. nötig ist) -> Täter lässt freiwillig von weiteren Ausführungen ab -> beendeter Versuch (T hat bereits alles getan, was nach seiner Vorstellung zur TB-V. nötig war) -> Täter müss Vollendung des tb Erfolges freiwillig verhindern oder sich bemühen -> freiwillig handelt, wer aus eigenem Antrieb von der Tat ablässt (T = Herr seiner Entschlüsse) -> unfreiwillig handelt, wer fremdbestimmt zur Aufgabe der Tat veranlasst wird
- Kausalität Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten gestalt entfiele.
- Objektive Zurechnung Objektiv Zurechenbar ist der Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
- Ankaufen Unterfall des "Sich Verschaffens", bei dem die zwischen Vorbesitzer und Hehler zustande gekommene Vereinbarung die Merkmale eines Kaufvertrags aufweist.
- Sich oder einem Dritten verschaffen Das Tatobjekt verschafft sich der Täter, indem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache (auch nur übergangsweise) durch den Vorbesitzer auf ihn übertragen wird. Das Tatobjekt wird einem Dritten verschafft, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache nicht – und zwar auch nicht übergangsweise (sonst Sich-Verschaffen) – auf den Täter übergeht, sondern durch das Handeln des Täters unmittelbar vom Vorbesitzer an einen dritten Erwerber weitergeleitet wird.
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- Absetzen die selbstständige, also nicht an Weisungen gebundene aber im Einverständnis mit dem Vortäter stehende Unterstützung desselbigen bei der in dessen Interesse erfolgenden wirtschaftlichen Verwertung.
- Absatzhilfe wer den Vortäter in seinem wirtschaftlichen Interesse bei dessen Absatzbemühungen unmittelbar und unselbstständig unterstützt. Nach dem BGH genügt jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter in der wirtschaftlichen Verwertung der Sache zu unterstützen.