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BPR (Subject) / Bewerbungsgespräch + Mutterschutz (Lesson)
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- freies Vorstellungsgespräch weder ablauf noch fragen sind im vorfeld festgelegt. Vergleich von Bewerbern fast unmöglich.
- halbstrukturiertes Vorstellungsgespräch festgelegt welche informationen man vom Bewerber auf jeden fall haben möchte, reihenfolge egal. Vergleich von Bewerbern begrenzt möglich.
- vollstrukturierte Vorstellungsgespräch alle Bewerber bekommen dieselben Fragen und Erläuterungen in der gleichen Reihenfolge. Bewerber können miteinander verglichen werden.
- zulässige fragen fragen die im zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der zu leistenden Arbeit stehen.
- Bundespersonalvertretungsgesetz Personalrat hat bei Personalangelegenheiten mituzbestimmen. bei: - Einstellung - Höher- oder Rückgruppierung - Versetzung zu einer anderen Dienststelle
- unzulässige fragen alle Fragen die zur diskriminierung führen.
- Verbandstarifvertrag Gewerkschaft und mehrere Arbeitgeben einer Branche sind Vertragspartner.
- Firmen- oder Werktarifvertrag ein einzelner Arbeitgeber und die für diesen Betrieb zuständige Gewerkschaft sind beteiligt.
- Manteltarifvertrag allgemeine Arbeitsbedingungen ( Arbeitszeit, Urlaubstage, Weihnachts- und Urlaubsgeld u.s.w )
- Mutterschutzgesetz gilt für ? Das Mutterschutzgesetz gilt für alle werdenden Mütter die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder geringfügig beschäftigt sind.
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- Mutterschutz Aufgabe werdende Mütter während und einige zeit nach der Geburt zu schützen.
- Kündigungsschutz von Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach entbindung unzulässig.
- Wann ist die Kündigung unzulässig? (Schwangere) wenn der Arbeitgeber bereits bescheid weiß oder binnen 2 wochen nach kündigungseingang bescheid bekommt.
- Schwanger nach zugang der Kündigung ? Wenn man nach der Kündigung Schwanger wird, gilt das Mutterschutzgesetz nicht.
- weitere Gründe für nicht greifen des Kündigungsschutzgesetzes - Bei besonders schwerer Pflichtverletzung seitens AN - bei Insolvenz - Arbeitgeber muss vor Aussprache der Kündigung mit Aufsichtsbehörde alles abklären.
- Aussprache einer Kündigung trotz Kündigungsschutz AN kann binnen 3 wochen nach Zugang der Kündigung klage beim Arbeitsgericht erheben.
- Kündigung vom AN während der Schwangerschaft - Kündigungsverbot gilt nicht für die AN - AN kann keiner Ansprüche mehr an den AG stellen
- Generelles Beschäftigungsverbot Arbeitgeber muss schwangere oder stillende Mutter während und nach Schwangerschaft so beschäfitgen, dass sie ausreichend geschützt ist. - Möglichkeit sich aus gesundheitlichen Gründen hunzulegen oder auszuruhen - Bei Bildschirmarbeit Betriebsarzt hinzuziehen um einseitige und monotone Tätigkeit zu vermeiden und pausenregelung zu bestimmen. - keine Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 uhr), nicht an Sonn- und Feiertagen und keine mehrarbeit. Ausnahme für krankenhäuser,gaststätten, hotelgewerbe möglich.
- Individuelles Beschäftigungsverbot Vorraussetzung für ein individuelles beschäftigungsverbot ist vorliegen eines ärztlichen zeugnisses.
- Schutzfristen vor und nach entbindung - 6 wochen vor entbindung darf die schwangere nur beschäftigt werden, wenn sie es ausdrücklich möchte. jederzeit widerrufbar. - 8 wochen nach entbindung absolutes beschäftigungsverbot. bei mehr- oder frühgeburten 12 wochen. beschäftigungsverbot selbst wenn die person selbst möchte.
- Nach Mutterschutzfrist - nach der schutzfrist kann die mutter entscheiden ob sie wieder arbeitet oder elternzeit beansprucht. - muss spätestens 7 wochen vor beginn dem arbeitgeber mitgeteilt werden.
- Elternzeit - Eltern können Elternzeit ganz oder zeitweise gemeinsam nehmen - besonderer Kündigungsschutz gilt - Arbeitsverhätlnis ruht während der Elternzeit - kein entgelt während der elternzeit vom AG - staatliches elterngeld benaspruchbar ( maximal 14 monate )
- Was gehört in einen Arbeitsvertrag? - Name und Anschrift der Vertragspartner - Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses - bei Befristung die Dauer der Befristung - Arbeitsort - Tätigkeitsbeschreibung - Höhe und Zusammensetzung der Arbeitsentgeltes - Arbeitszeit - Urlaubsanspruch - Kündigungsfristen - Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarung
- unbefristeter Arbeitsvertrag hat gründsätzlich kein ende. nur durch : - Kündigung durch Arbeitgeber - Kündigung durch Arbeitnehmer - Aufhebungsvertrag
- befristeter Arbeitsvertrag ist für eine genau bestimmte Zeit abgeschlossen.
- was gehört in eine personalakte? - Bewerbungsunterlagen - Gesundheitszeugnis - Arbeitsvertrag - Arbeitserlaubnis ( bei Ausländern ) - Ergebnisse Einstellungstest - Krankheitstage - Abmahnungen