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BPR (Subject) / Bewerbungsgespräch + Mutterschutz (Lesson)

Bewerbungsgespräch + Mutterschutz

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  • freies Vorstellungsgespräch weder ablauf noch fragen sind im vorfeld festgelegt. Vergleich von Bewerbern fast unmöglich.
  • halbstrukturiertes Vorstellungsgespräch festgelegt welche informationen man vom Bewerber auf jeden fall haben möchte, reihenfolge egal. Vergleich von Bewerbern begrenzt möglich.
  • vollstrukturierte Vorstellungsgespräch alle Bewerber bekommen dieselben Fragen und Erläuterungen in der gleichen Reihenfolge. Bewerber können miteinander verglichen werden.
  • zulässige fragen fragen die im zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der zu leistenden Arbeit stehen. 
  • Bundespersonalvertretungsgesetz Personalrat hat bei Personalangelegenheiten mituzbestimmen.  bei: - Einstellung - Höher- oder Rückgruppierung - Versetzung zu einer anderen Dienststelle
  • unzulässige fragen alle Fragen die zur diskriminierung führen.
  • Verbandstarifvertrag Gewerkschaft und mehrere Arbeitgeben einer Branche sind Vertragspartner.
  • Firmen- oder Werktarifvertrag ein einzelner Arbeitgeber und die für diesen Betrieb zuständige Gewerkschaft sind beteiligt.
  • Manteltarifvertrag allgemeine Arbeitsbedingungen ( Arbeitszeit, Urlaubstage, Weihnachts- und Urlaubsgeld u.s.w )
  • Mutterschutzgesetz gilt für ? Das Mutterschutzgesetz gilt für alle werdenden Mütter die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder geringfügig beschäftigt sind.
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  • Mutterschutz Aufgabe werdende Mütter während und einige zeit nach der Geburt zu schützen.
  • Kündigungsschutz von Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach entbindung unzulässig.
  • Wann ist die Kündigung unzulässig? (Schwangere) wenn der Arbeitgeber bereits bescheid weiß oder binnen 2 wochen nach kündigungseingang bescheid bekommt.
  • Schwanger nach zugang der Kündigung ? Wenn man nach der Kündigung Schwanger wird, gilt das Mutterschutzgesetz nicht.
  • weitere Gründe für nicht greifen des Kündigungsschutzgesetzes - Bei besonders schwerer Pflichtverletzung seitens AN - bei Insolvenz - Arbeitgeber muss vor Aussprache der Kündigung mit Aufsichtsbehörde alles abklären.
  • Aussprache einer Kündigung trotz Kündigungsschutz AN kann binnen 3 wochen nach Zugang der Kündigung klage beim Arbeitsgericht erheben.
  • Kündigung vom AN während der Schwangerschaft - Kündigungsverbot gilt nicht für die AN - AN kann keiner Ansprüche mehr an den AG stellen
  • Generelles Beschäftigungsverbot  Arbeitgeber muss schwangere oder stillende Mutter während und nach Schwangerschaft so beschäfitgen, dass sie ausreichend geschützt ist. - Möglichkeit sich aus gesundheitlichen Gründen hunzulegen oder auszuruhen - Bei Bildschirmarbeit Betriebsarzt hinzuziehen um einseitige und monotone Tätigkeit zu vermeiden und pausenregelung zu bestimmen. - keine Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 uhr), nicht an Sonn- und Feiertagen und keine mehrarbeit. Ausnahme für krankenhäuser,gaststätten, hotelgewerbe möglich.
  • Individuelles Beschäftigungsverbot Vorraussetzung für ein individuelles beschäftigungsverbot ist vorliegen eines ärztlichen zeugnisses.
  • Schutzfristen vor und nach entbindung - 6 wochen vor entbindung darf die schwangere nur beschäftigt werden, wenn sie es ausdrücklich möchte. jederzeit widerrufbar. - 8 wochen nach entbindung absolutes beschäftigungsverbot. bei mehr- oder frühgeburten 12 wochen. beschäftigungsverbot selbst wenn die person selbst möchte.
  • Nach Mutterschutzfrist - nach der schutzfrist kann die mutter entscheiden ob sie wieder arbeitet oder elternzeit beansprucht. - muss spätestens 7 wochen vor beginn dem arbeitgeber mitgeteilt werden.
  • Elternzeit - Eltern können Elternzeit ganz oder zeitweise gemeinsam nehmen - besonderer Kündigungsschutz gilt - Arbeitsverhätlnis ruht während der Elternzeit - kein entgelt während der elternzeit vom AG - staatliches elterngeld benaspruchbar ( maximal 14 monate )
  • Was gehört in einen Arbeitsvertrag? - Name und Anschrift der Vertragspartner - Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses - bei Befristung die Dauer der Befristung - Arbeitsort - Tätigkeitsbeschreibung - Höhe und Zusammensetzung der Arbeitsentgeltes - Arbeitszeit - Urlaubsanspruch - Kündigungsfristen - Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarung
  • unbefristeter Arbeitsvertrag hat gründsätzlich kein ende. nur durch : - Kündigung durch Arbeitgeber - Kündigung durch Arbeitnehmer - Aufhebungsvertrag
  • befristeter Arbeitsvertrag ist für eine genau bestimmte Zeit abgeschlossen.
  • was gehört in eine personalakte? - Bewerbungsunterlagen - Gesundheitszeugnis - Arbeitsvertrag - Arbeitserlaubnis ( bei Ausländern ) - Ergebnisse Einstellungstest - Krankheitstage - Abmahnungen