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Verfassungsrecht (Subject) / Verfassungsbeschwerde : Definitionen (Lesson)
Definitionen
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- Einleitung Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
- Zulässigkeit Der Antrag ist zulässig, soweit er unter Einhaltung aller nötigen Vorraussetzungen zustande gekommen ist. Als mögliches Verfahren kommt die Verfassungsbeschwerde in Frage
- Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG für Verfassungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
- Beiteligtenfähigkeit (Antragsberechtigung) Der Beschwerdeführer müsste auch beschwerdefähig sein. Wer beschwerdefähig ist, bestimmt sich nach § 90 I BVerfGG. Danach kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben. „Jedermann“ ist derjenige, der Träger von Grundrechten oder der in § 90 I BverfGG aufgeführten grundrechtsgleichen Rechte ist.
- Prozessfähigkeit Weiterhin müsste der BF auch prozessfähig sein. Darunter versteht man die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst bzw. durch einen Vertreter vor- bzw. entgegenzunehmen Meistens unproblematisch, soweit es sich um eine erwachsene Person handelt
- Beschwerdegegenstand Es müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG kann jeder Akt der öffentlichen Gewalt tauglicher Beschwerdegegenstand sein.
- Beschwerdebefugnis Der Beschwerdeführer müsste ferner beschwerdebefugt sein. Das ist er, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht und er durch den Akt der öffentlichen Gewalt selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist.
- Rechtsschutzbedürfnis Aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt, dass der BF vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss. Der Beschwerdeführer muss daher alle ihm möglichen Rechtsbehelfe unterhalb der Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft haben. Denn grds. ist es zunächst Aufgabe der ordentlichen Gerichte und Fachgerichte Rechtsschutz zu gewähren.
- Form und Frist Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich verfasst sein, § 23 I 1 BVerfGG. Sie ist ferner zu begründen, § 23 I 2 BVerfGG. Darüber hinaus gilt für die Urteilsverfassungsbeschwerde die Frist aus § 93 I BVerfGG. Danach ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichen (§ 93 I 2 BVerfGG).
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