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Verfassungsrecht (Subject) / Grundwissen (Lesson)

Grundwissen

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  • Trilogverfahren -mögliche Unvereinbarkeit mit dem ordentlichem Gesetzgebungsverfahren gem. Art 189 i.V.m 194 AEUV (-) aufgrund von der (theorethischen) Einhaltung aller wesentlichen Schritte, des ersten Verfahren und heutiger Verweiß in Art.195 AEUV mögicher Verstoß gegen Art. 10 Abs.3 EUV aufgrund der nicht Öffentlichkeit des Verfahrens und dem Transparenzgebot Beachtung der Input-, Output-Legitimation, da der Trilog eine äußerst erfolgreiche Vergangenheit hat.
  • degressive proportionalität Dieses Prinzip hat zur Folge, dass die Zahl der Sitze der Abgeordneten eines Mitgliedstaats im Parlament in Abhängigkeit von dessen Bevölkerungszahl variiert, jedoch in der Gestalt, dass ein Abgeordneter eines relativ bevölkerungsreichen Mitgliedstaats mehr Wahlberechtigte vertritt als ein Abgeordneter eines relativ bevölkerungsarmen Mitgliedstaats. Die Stimmen der Wahlberechtigten eines relativ bevölkerungsarmen Mitgliedstaats haben damit einen größeren Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments als die Stimmen der Wahlberechtigten eines relativ bevölkerungsreichen Mitgliedstaats, sodass die Erfolgswertgleichheit beeinträchtigt wird. Das führt im Weiteren auch zu einer Beeinträchtigung der repräsentativen Demokratie, Art. 10 Abs. 1 EUV
  • Doppelte Legitimation des EU- Parlaments Zusammenwirken des parlamentarischen Strangs und des intergouvernementalen Strangs erforderlich. Der parlamentarische Strang vermittelt Legitimität durch die Unionsbürger und deren gewählte Vertretung, das Europäische Parlament. Der intergouvernementale Strang vermittelt Legitimität durch die nationalen Regierungen und deren Vertreter im Rat. Defizite im parlamentarischen Strang bis zu einem gewissen Maß durch die Mitwirkung des anderen Strangs ausgeglichen werden können. ( z.B. degressive Proportionalität)
  • Rechtfertigung der degressiv proportional verteilten Sitze der Gedanke der Staatengleichheit, den man auch als Unionsgedanken bezeichnen könnte. Ihm liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich in der Europäischen Union souveräne und gleichberechtigte Staaten zusammengeschlossen haben, sodass sich diese Gleichberechtigung auch in den Entscheidungsprozessen der Union widerspiegeln muss. Diese Gleichberechtigung kann allerdings gerade im Bereich des Parlamentswahlrechts nicht absolut gelten, weil alle Mitgliedstaaten über unterschiedliche Einwohnerzahlen verfügen und auch diesem Umstand Rechnung getragen werden muss, um Staaten mit höheren Einwohnerzahlen nicht zu benachteiligen. Es muss deshalb ein gerechter Ausgleich zwischen der Gleichberechtigung der Staaten und der Berücksichtigung der tatsächlichen Staatsgröße. Würde man die verschiedenen Bevölkerungszahlen korrekt proportional im Parlament berücksichtigen wollen, wäre das Ergebnis entweder ein Parlament mit einer so großen Abgeordnetenzahl, dass die Funktionsfähigkeit desselben erheblich beeinträchtigt wäre, oder ein Parlament, in dem die kleinsten Mitgliedstaaten (wie z.B. Malta) nicht einmal mehr einen Abgeordneten, sondern rechnerisch nur einen Bruchteil davon, stellen dürften.
  • Freies Mandat Gemäß des Grundsatzes des freien Mandats sind Abgeordnete nicht an Weisungen und Aufträge gebunden. Sie sind als Vertreter des gesamten Volkes anzusehen und dürfen ihre Entscheidungen nach eigenem Gutdünken treffen - sie unterliegen dabei lediglich ihrem Gewissen. Bei dem freien Mandat i.S.d. Art. 38 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG handelt es sich um eine Regelung zum Schutz des einzelnen Abgeordneten, um so seine Selbstständigkeit und Unabhängigkeit als Volksvertreter zu gewährleisten. Art. 38 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG verbietet deshalb jedes imperative, rahmengebundene oder parteibezogene Mandat. Der Abgeordnete ist nämlich Vertreter des ganzen Volkes und nicht nur einer Partei.
  • Fraktionszwang Insoweit wird auch das negativ konnotierte Synonym Fraktionszwang verwendet, um den Druck der einzelnen Abgeordneten von Seiten der Fraktionsführung und anderen Fraktionsmitgliedern zu beschreiben, dem sie deshalb häufig ausgesetzt sind. Rechtfertigung Die Wähler erwarten für ihre Wahlentscheidung in der Regel ein klares Profil ihrer Partei. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn kein einheitliches Abstimmungsverhalten erreicht werden könnte.So muss sich auch die Partei auf ihre Abgeordneten verlassen können, um ihre (grundsätzlich gemeinsamen) Interessen durchsetzen zu können. Umgekehrt sind die einzelnen Abgeordneten einer Partei im Wahlkampf häufig auf die Unterstützung ihrer Partei angewiesen. Ein uneinheitliches Abstimmungsverhalten würde sich schließlich auch auf das Ansehen der Partei niederschlagen, mit der Folge der Abnahme der Wählerstimmen. Dies würde somit nicht nur die Partei, sondern auch die einzelnen Abgeordneten betreffen. Darüber hinaus kann kein Abgeordneter in allen Fachthemen eine ausreichende Fachkenntnis haben. Es ist somit unerlässlich, dass er sich bei bestimmten Fragen an den Meinungen Anderer orientiert. Ferner wäre die Arbeitsfähigkeit der Regierung stark eingeschränkt, könnten einzelne Abgeordnete aus der eigenen Fraktion ohne weiteres sich mit der Opposition verbinden und so beispielsweise die Gesetzgebung blockieren.
  • Bestimmtheitsgebot Bestimmtheitsgebot, Art. 20 III, 28 II  Alle staatlichen Aktionen müssen ein Minimum an Meßbarheit und Voraussehbarkeit auf-weisen. Es muß dem Einzelnen anhand des Gesetzestextes voraussehbar sein, was rechtens ist. Dies gilt für den Tatbestand wie für die Rechtsfolge. Abgeleitet aus Art. 20 III, 29 II; für Strafgesetze i.w.S. aus Art. 103 II. Es ist dem Gesetzgeber jedoch nicht verboten, sich unbestimmter Rechtsbegriffe zu bedienen. Sie sind notwendig, um eine möglichst große Anzahl von Fällen einzubeziehen, aber Strafnormen bedürfen eines konkreten Strafrahmens mit Grenzen. Strafrahmen und Rechtsfolge (Ober- und Untergrenze) müssen für den Bürger erkennbar sein. Verstoß erst bei absoluter Konturlosigkeit der Begriffe Gem. Art. 103 II GG ist eine Tat nur dann zu bestrafen, wenn die Strafbarkeit gesetzlich normiert ist und verlangt deshalb zum einen, dass der Normadressat vorhersehen können muss, welches konkrete Verhalten unter Strafe gestellt ist. Zum anderen verlangt Art. 103 II GG, sicherzustellen, dass die abstrakte Entscheidung über die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens der vom Volk gewählten Legislative vorbehalten bleibt und nicht erst im Nachgang der Tat ein Verhalten von der Exekutive oder der Judikative pönalisiert wird.
  • Rückwirkungsverbot Gem. Art. 103 II GG ist eine Tat nur dann zu bestrafen, wenn die Strafbarkeit gesetzlich normiert war, bevor der Täter die Tat verübt hat. Dies bedeutet neben der oben behandelten Bestimmtheit auch, dass Verhaltensweisen nicht rückwirkend, also nach ihrer Vollendung, unter Strafe gestellt werden dürfen. Art. 103 II GG soll den Einzelnen jedoch gerade davor schützen, wegen einer Tat bestraft zu werden, obwohl er bei ihrer Begehung keine Möglichkeit hatte, zu erkennen, dass er sich strafbar macht. Für Strafgesetze regelt Art. 103 II GG, dass eine Rückwirkung stets verfassungswidrig ist. Für Gesetze aus anderen Bereichen ist auf den allgemeineren Art. 20 III GG zurückzugreifen, in dem das Rechtsstaatsprinzip verankert ist.
  • Richtervorbehalt Nach Art. 104 II GG stellt eine Freiheitsstrafe – und v.a. auch ihre Vollstreckung – allerdings eine Freiheitsentziehung dar, über deren Zulässigkeit nur durch einen Richter entschieden werden darf Gem. Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt (Judikative) den Richtern anvertraut und dessen Ausübung ist den Gerichten des Bundes und der Länder vorbehalten. Durch den Gesetzgeber dürfen daher Angelegenheiten, die Rechtsprechung i. S. v. Art. 92 GG sind, nicht anderen Stellen (Exekutive oder Legislative) als den Gerichten zugewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 101 I 2 GG zu beachten, der primär Eingriffe der Exekutive in den Zuständigkeitsbereich der Judikative verhindern soll, aber auch den Gesetzgeber dahingehend bindet, dass er der Judikative keine ihr zustehenden Kompetenzen entziehen darf.
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