8

Verfassungsrecht (Subject) / Prinzipien des Verfassungsrecht (Lesson)

Prinzipien

This lesson was created by BjarneLudolph.

Learn lesson

  • Homogenitätsgebot Das Homogenitätsgebot aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt, dass die verfassungsmäßige Ordnung aus Art. 20 GG auch in den einzelnen Bundesländern entsprechend Anwendung finden muss.
  • Demokratieprinzip Das Demokratieprinzip besagt, dass alle Gewalt vom Volke ausgeht. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG ist damit die Volkssouveränität gemeint. Zu den in Art. 20 Abs. 2 GG angesprochenen Normen zählen Art. 21 und Art. 38 ff. GG. In Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG werden die fünf Wahlrechtsgrundsätze (frei, allgemein, gleich, unmittelbar und geheim) festgelegt. Diese konkretisieren das Demokratieprinzip. Unabdingbar für Wahlen und die politische Willensbildung sind die Parteien nach Art. 21 GG mittelbare (repräsentative) Demokratie bedeutet, dass die Interessen des Volkes durch die gewählten Vertreter (aus den Parteien) in den Parlamenten wahrgenommen werden. Demokratie bedeutet Herrschaft auf Zeit ,,Goverment of the people, by the people, for the people" Grundsatz für die in Deutschland vorhandene Legitimationskette.                                      (vorhanden sein ist Pflicht, egal wie brüchig) Input fokussiertes System, dass Output- Legitimation (for the people) vernachlässigt
  • Rechtsstaatsprinzip Das Rechtsstaatsprinzip wird ausdrücklich im Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG angesprochen. Es besagt, dass die Gesetzgebung an die Verfassung gebunden ist. Damit das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden kann, gibt es die Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive, Judikative). Dadurch können unabhängige Richter (Judikative) über die Einhaltung der Gesetze wachen. Zwischen den einzelnen Gewalten gibt es mal schwächere und mal stärkere Verknüpfungen aber die jeweiligen Kernbereiche bleiben unberührt. die einzelnen Gewalten werden nicht nur von einem Organ in Deutschland repräsentiert da auch der Bundestag (Legislative) andere Aufgabenbereiche (Wahle des BK) wahrnimmt
  • Sozialstaatsprinzip Das Sozialstaatsprinzip ist kein Staatsstrukturprinzip, sondern eine Staatszielbestimmung wie der Umwelt- und Tierschutz. Eine Staatszielbestimmung ist eine rechtlich verbindliche Norm, welche jedoch nicht einklagbar ist. Sie verpflichtet den Staat nur objektiv dazu, für die Herstellung und Erhaltung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit zu sorgen.
  • Republik Die Staatsform der Republik ist nach herrschender Meinung eine Abgrenzung zu einer Monarchie. In einer Republik wird ein Staatsoberhaupt gewählt und herrscht auf Zeit.
  • Parlamentsvorbehalt Bei dem Parlamentsvorbehalt handelt es sich um ein Prinzip, welches besagt, dass alle Entscheidungen, die von substantiellem Gewicht für das Gemeinwesen sind, einer direkten parlamentarischen Zustimmung bedürfen. Dieses Prinzip wird aus dem Grundsatz Vorbehalt des Gesetzes hergeleitet. Dieser Grundsatz besagt nämlich, dass dann ein Handeln in Gesetzesform zwingend erforderlich ist, wenn es um die Rechte des Bürgers geht, also um Eingriffe in Eigentum und Freiheit sowie um seine weiteren Grundrechte. Es wird somit klar, dass wesentliche Entscheidungen auch nicht „am Parlament vorbei“ getroffen werden dürfen. Das bedeutet auch, dass diese Entscheidungsmacht auch nicht anderen Organen der Staatsgewalt anvertraut werden darf.
  • Gewaltenteilungsprinzip -verankert im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs.3 : Grrundprinzip auf der der deutsche Rechtsstaat aufgebaut ist und dieses Prinizip durch Art. 79 Abs.3 der Ewigkeitsklausel unterliegt. -Gewaltenteilung: Legisslative (Parlament), Judikative (Gerichte), Exekutive ( Regierung) -Jedes Organ muss einer Gewalt zugeteilt werden ( Auffangtatbestand der Exekutive) -Verteilung von Aufgaben bei gleichzeitiger Überschneidung von Handlungsbereichen, wobei der jeweilige Kernbereich unberührt bleibt -Parlamentsvorbehalt in der deutschen Rechtsordnung, gemäß der ,,Stufenbaulehre" -Prinzip der Gewaltenteilung von Montesquieu wurde in ihren Grundzügen beibehalten, allerdings sah er eine stärkere Teilung der Macht vor, als sie heute vorliegt -Verhinderung eines Machtmonopols aufgrund der Teilung und gegenseitiger Kontrolle der Gewalten ( früher: Schutz vor Willkür des Monarchen)
  • Bundestreue Treue der Bundesländer zum Bund, als verfassungsrechtlicher Grundsatz anerkannt. Im Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland sind der Gesamtstaat und die Gliedstaaten (Länder) einander wechselseitig zu vertrauensvoller Zusammenarbeit und zur Einhaltung der Kompetenzverteilung nach dem GG verpflichtet.
Advertisement