Verfassungsrecht (Subject) / Formell Rechtswidrigkeit (EU) (Lesson)
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- Kompetenzgrundlage Im Verhältnis zwischen der EU und den Mitgliedstaaten sind grundsätzlich die Mitgliedstaaten für die Rechtsetzung zuständig, weil der EU die Kompetenz-Kompetenz fehlt. Die EU hat deshalb für die Verordnung nur dann die Verbandskompetenz inne, wenn ihr die Befugnis zur Regulierung von Sicherheitsfragen der unbemannten Luftfahrt von den Mitgliedstaaten ausdrücklich übertragen worden ist (sog. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 I 1, II EUV). Fehlt eine solche Übertragung hingegen, sind weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig, Art. 5 II 2 EUV. Nach der Implied-powers-Lehre muss eine internationale Organisation auch die Kompetenzen haben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich sind. bei mehreren möglichen Kompetenzgrundlagen : Da die übrigen Normen nicht ausgeschlossen werden können , muss hier die erforderliche Auswahl anhand allgemeiner Grundsätze zur Abgrenzung von Kompetenzen getroffen werden. Eine solche Abgrenzung kann insb. erfolgen, indem die speziellere Norm bzw. der Schwerpunkt des Rechtsakts ermittelt wird
- Verbandskompetenz Grundsätzlich gibt es drei alternative Arten der Zuständigkeit. Ausschließliche Zuständigkeit der Union (Art. 2 Abs. 1, Art. AEUV) Im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit darf nur die EU gesetzgeberisch tätig werden. Die Mitgliedsstaaten sind daher grundsätzlich von einem Handeln in den in Art. 3 AEUV genannten Bereichen ausgeschlossen (Sperrwirkung). Geteilte Zuständigkeit der Union mit den Mitgliedstaaten (Art. 2 Abs. 2, Art. 4 AEUV)Im Rahmen der geteilten Zuständigkeit dürfen die Mitgliedstaaten nur tätig werden, solange und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Hat die Union Gebrauch von ihrer Zuständigkeit gemacht, besteht eine Sperrwirkung für Handlungen der Mitgliedsstaaten gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2, 3 AEUV. Ergänzungsmaßnahmen (Art. 2 Abs. 5, Art. 6 AEUV)Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den in Art. 6 S. 2 AEUV normierten Bereichen zuständig.
- Organkompetenz Welches Organ (Rat, Europäisches Parlament oder Kommission) zuständig ist, ergibt sich ebenfalls aus der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage
- Verfahren Man unterscheidet nach Art. 289 Abs. 1 und 2 AEUV zwischen ordentlichem und besonderem Gesetzgebungsverfahren. Welches Gesetzgebungsverfahren anzuwenden ist, ist der jeweiligen Kompetenznorm zu entnehmen,
- Ordentliches Gesetzgebungsverfahren Die Gesetzinitiative des ordentlichen Verfahrens ist in Art. 289 Abs. 1, Art 294 AEUV genau geregelt Mindestens eine Lesung während des Verfahrens ist vorgesehen und bei Uneinigkeit des Rates mit dem Parlament kommt es zu einer zweiten und dritten Lesung ( Beachtung: Trilogverfahren)
- Besonderes Gesetzgebungsverfahren Die Gesetzesinitiative des besonderen Gesetzgebungsverfahrens ist in Art. 289 Abs. 2 AEUV geregelt und das darauffolgende Verfahren ist in Art. 294 AEUV geregelt. Mindestens eine Lesung und bei Uneinigkeit des Rates mit dem Parlament kommt es zu einer zweiten und dritten Lesung
- Form a) BegründungNach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind die Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Hierbei muss die Rechtsgrundlage angegeben werden, auf die sich der Rechtsakt stützt. Sind mehrere Rechtsgrundlagen einschlägig, sind alle anzugeben b) Unterzeichnung und VeröffentlichungNach Art. 297 AEUV sind die Rechtsakte zu unterzeichnen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
- Subsidiaritätsprinzip Art. 5 Abs 3 EUV -Die Länder können es nicht regeln ( Negativkriterium) -Die Eu kann es besser regeln (Positivkriterium) Im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union wird mit dem im Vertrag über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip festgelegt, unter welchen Umständen die Union befugt ist, vor den Mitgliedstaaten tätig zu werden. das Subsidiaritätsprinzip die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten schützen und das Tätigwerden der Union legitimieren, wenn die Ziele einer Maßnahme „wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen“ von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen sind. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass eine Aufgabe möglichst von der kleinsten „zuständigen“ Einheit übernommen werden soll. Übergeordnete Einheiten sollen nur dann eingreifen, wenn die unteren Einheiten es nicht können.
- Verhältnismäßigkeit Die Verordnung darf zudem inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen, Art. 5 Abs. 4 EUV. (1) Legitimer Zweck Die Verordnung muss einen legitimen Zweck verfolgen. Legitim ist ein Zweck, den das EU-Primärrecht billigt. (2) Geeignetheit Die Verordnung ist hierfür geeignet, wenn sie den Zweck zumindest fördert. (3) Erforderlichkeit Die Verordnung müsste auch erforderlich sein, d.h. es dürfte kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung stehen. Die kompetenzbezogene Verhältnismäßigkeit dient der angemessenen Berücksichtigung der mitgliedstaatlichen Autonomie, die grundsätzlich nur in dem Maße verloren gehen soll, wie dies für die unionsrechtlichen Belange notwendig ist.