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Fragenkatalog Gesetzeskunde (Subject) / Arbeitsgerichtsbarkeit (Lesson)

Instanzen usw.

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  • 1.Instanz = Arbeitsgericht (Urteilsverfahren) Kammer eine Berufsrichter und zwei Ehrenamtliche Richter Berufungsverfahren zum Landesarbeitsgericht (2.Instanz) oder Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht (3.Instanz)
  • 2.Instanz =Landesarbeitsgericht (Urteilsverfahren) Kammern Berufung 1 Berufsrichter und 2 Ehrenamtliche Richter kommt es nicht zum abschluß wird eine Revision zur (3 Instanz) eingelegt (letzte Schritt)
  • 3.Instanz =Bundesarbeitsgericht (Urteilsverfahren) Senate Revision 3 Berufsrichter und 2 Ehrenamtliche Richter  keine steigerung möglich !!!
  • 1.Instanz = Arbeitsgericht (Beschlußverfahren) Kammer eine Berufsrichter und zwei Ehrenamtliche Richter Rechtsbeschwerbe zum Landesarbeitsgericht (2.Instanz) oder Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (3.Instanz)
  • 2.Instanz =Landesarbeitsgericht (Beschlußverfahren) Kammern Beschwerde 1 Berufsrichter und 2 Ehrenamtliche Richter kommt es nicht zum abschluß wird eine Rechtsbeschwerde zur (3 Instanz) eingelegt (letzte Schritt)
  • 3.Instanz =Bundesarbeitsgericht (Beschlußverfahren) Senate Revision 3 Berufsrichter und 2 Ehrenamtliche Richter  keine steigerung möglich !!!
  • Berufsrichter in der 1. und 2. Instanz werden vom ................ ernannt !!! Berufsrichter in der 3. Instanz werden ...................ernannt !!! 1. und 2. Instantz werden vom Land ernannt  3. Instanz werden sie Beruffen vom Richterwahlausschuß
  • 1. Instanz allg. Ehrenamtliche Richter werden für 5j ernannt einer kommer aus der Arbeitgeberschaft und einer von der Arbeitnehmerschaft meiß wird man von der Gewerkschaft und Arbeitnehmerschaft vorgeschlagen ein Ehrenamtlicher Richter muß in der 1 Instanz min.25J sein muß Berufstätig sein und in den Bezirk arbeiten wo sich das Gericht befindet
  • 2.Instanz allg. muß eine Legislaturperiode in der 1.Instanz gearbeitet haben muß min. 30j alt sein muß erfahrung haben (sitzt ist in Hannover für unsere Reg.)
  • 3.Instanz allg. muß in der 2.Instanz gearbeitet haben muß min 35j alt sein muß Täglich mit arbeitsrecht zu tun haben
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  • -zuständigkeit der Gerichte im Urteilsverfahren und Beschlußverfahren -Örtliche Zuständigkeit ??? Urteilsverfahren: z.B streit zwischen AG umd AN oder AN und AN Beschlußverfahren:z.B. streit aus Betriebsverfassungsgesetz Örtliche Zuständigkeit: AG = Betriebssitz     AN= Wohnsitz  
  • Organisation der Gerichtsbarkeit Urteilsverfahren erst zum Betriebsrat 1.Instanz kann man sich selbst vertretten oder Rechtsanwalt,Gewerkschaft,Arbeitgeberverband 2.Instanz keine selbst vertretung möglich 3.Instans nur noch Anwalt
  • Organisation der Gerichtsbarkeit Beschlußverfahren 1.Instanz kann man sich selbst vertretten oder Rechtsanwalt,Gewerkschaft,Arbeitgeberverband 2.Instanz dürfen sich die Parteien selbst vertreten aber Berufung muß vom Anwalt gestellt werden 3.Instanz die vertretung nur vom Anwalt