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BGB AT (Subject) / Minderjährigkeit : Definitionen (Lesson)

Definitionen

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  • lediglich rechtlicher Vorteil Gem. §107 BGB  darf eine beschränkt geschäfftsfähige Person auch ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters Rechtsgeschäfte abschließen, die seine Rechtsstellung lediglich verbessern oder seine Möglichkeiten erweitern ( Angebot erhalten). Neutrale Rechtsgeschäfte fallen auch in diese Kategorie ( vgl. Stellvertretung)
  • Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gem. §107 BGB könnte das durch den beschränkt geschäftsfähigen wirksam sein, durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann sowhol gegenüber dem beschränkt geschäftsfähigen, als auch dem Vertragspartner erfolgen. Die Zustimmung dürfte gem. §183 BGB nicht wieder erloschen sein Die Zustimmung der Eltern hätte auch konkludent, durch die Ermächtigung des beschränkt geschäftsfähigen, mit dem ihm zur Verfügung stehendem Geld, seine eigenen Interessen zu verfolgen, geschehen können. Gem. §110 BGB (Taschengeldparagraph) müsste die Leistung hierbei sofort erfolgen müssen
  • Teilgeschäftsfähigkeit Gem. §112 BGB könnte der beschränkt geschäftsfähige zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäft ermächtigt sein. Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit diesem Erwerbsgeschäft stehen, dürfte der beschränkt Geschäftsfähige ohne Zustimmung seiner Eltern schließen Gem. §113 BGB könnte der beschränkt Geschäftsfähige ermächtigt sein in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu treten. Rechtsgeschäfte, die in diesem Zusammenhang stehen dürfte der beschränkt Geschäftsfähige ohne Zustimmung schließen.
  • Rechtsfolge Gem. §108 Abs.1 BGB ist ein Vertrag der ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertrers geschlossen wurde schwebend unwirksam.
  • Rechtsfolgen der schwebenden Unwirksamkeit Schwebend unwirksame Verträge können rückwirkend wirksam werden durch eine nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Verträgen gem. §184 Abs.1 BGB. Bei Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam Während das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist, fallen dem Geschäftpartner gewisse Recchte zu. Gem. §108 Abs.2 BGB Kann der Vertragspartner den gesetzlichen Vertreter  auffordern das Rechtsgeschäft ihm persönlich gegenüber inerhalb der nächsten zwei Wochen zu genehmigen. Gem. §109 BGB kann der Vertragspartner seine Willenserklärung ohne weitere Probleme zurücknehmen solange der Vertrag noch schwebend unwirksam ist
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