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BGB AT (Subject) / Anfechtung : Definitionen (Lesson)
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- Kausalität Der Irrtum wäre Kausal für das Zustande kommen des Vertrages, wenn die beiden Parteien bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände den besagten Vertrag nicht in dieser genauen Gestalt geschloßen hätten
- Inhaltsirrtum Gem. §119 Abs.1 Var.1 zeichnet sich ein Inhaltsirrtum dadurch aus, dass eine Partei sich über die Bedeutung seiner Willenserklärung nicht vollständig im klaren ist. Die Willenserklärung wird so formuliert, wie die Partei es wollte aber der Inhalt ist ungewollt ein anderer.
- Rechtsfolge Gem. §142 ist ein erfolgreich angefochtenes Rechtsgeschäft ex-tunc nichtig
- Zulässigkeit die Anfechtung ist bei den meisten Rechtsgeschäften zulässig mit Außnahme von Realakten
- Erklärungsirrtum Gem. §119 Abs.1 Var.2 ist ein Erklärungsirrtum gegeben, soweit das Gewollte und das Gesagte nicht überein stimmen, da der Erklärende sich verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder ähnliches
- Eigenschaftsirrtum Gem §119 Abs.2 ist ein Eigenschaftsirrtum gegeben, soweit eine Partei sich über die Eigenschafften des Vertragsgegenstandes irrt. Eigenschaften sind hierbei alle tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale, die einer Sache oder Person für gewisse Dauer anhaften und die für ihre Wertschätzung erheblich sind.
- Übermittlungsirrtum Gem. §120 BGB gibtein Übermittlungsirrtum dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht für den Fall, dass eine Erklärung durch einen von ihm eingesetzten Erklärungsboten (nicht Empfangsboten) falsch übermittelt wurde.
- Arglistige Täuschung Gem. §123 BGB kann jemand das Rechtsgeschäft anfechten wenn er arglistig getäuscht wurde und infolgedessen eine Willenserklärung abgibt, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage so nicht abgegeben hätte.
- Drohung Gem. §123 BGB kann eine Vertragspartei das Rechtsgeschäft anfechten, wenn er bei Vertragsschluss von der anderen Partei bedroht wurde
- Motivirrtum Der bloße Motivirrtum ist immer unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung
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- Offener Kalkulationsirrtum Bei dem offenen Kalkulationsirrtum ist der Irrtum durch die fehlerhafte Berechnung für den Vertragspartner offensichtlich. Der offene Kalkulationsirrtum berechtigt den Erklärenden grundsätzlich nicht zur Anfechtung. Allerdings wird hier bereits in der Regel die Auslegung der Erklärung ergeben, dass etwas anderes gewollt wa
- Verdeckter Kalkulationsirrtum Beim verdeckten Kalkulationsirrtum legt der Erklärende seine Berechnung hingegen nicht offen. Der Irrtum ist somit für den Erklärungsempfänger nicht zu erkennen. Beim verdeckten Kalkulationsirrtum kann die Willenserklärung nicht angefochten werden, da der Erklärende sich hinsichtlich der Erklärung selbst nicht irrt. Der Irrtum betrifft nur die vorherige Willensbildung.
- Anfechtungserklärung Gem. §143 Abs.1 BGB ist es bei der Erklärung wichtig zu beachten, dass diese unwiderruflich und wie alle Gestaltungsrechte bedingungsfeindlich ist. Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass die Anfechtung nicht als solche bezeichnet werden muss. Es genügt, wenn die Erklärung ihrem Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, dass sich der Erklärende nicht an den Inhalt der Willenserklärung gebunden fühlt.
- Anfechtungsfrist Hinsichtlich der Anfechtungsfrist ist zwischen den verschiedenen Anfechtungsgründen zu unterscheiden. Bei der Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss der Anfechtende die Anfechtung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erklären gemäß § 121 BGB. Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung gemäß § 123 BGB hat der Anfechtende dagegen ab Kenntnis der Täuschung oder Drohung ein Jahr Zeit gemäß § 124 BGB.
- Ausschluss der Anfechtung Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtende das Rechtsgeschäft im Nachhinein bestätigt gemäß § 144 I BGB oder wenn der Anfechtungsgegner sich bereit erklärt, die Willenserklärung mit dem gewollten Inhalt gelten zu lassen gemäß § 242 BGB.
- Rechtsfolgen Grundsätzlich bewirkt die Anfechtung die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes ex tunc, das bedeutet rückwirkend (§ 142 I BGB), Nichtigkeit von Anfang an. Eine Ausnahme hiervon machen in Vollzug gesetzte Arbeits– oder Gesellschaftsverhältnisse. Hier entfaltet die Anfechtung eine ex nunc – Wirkung (also Nichtigkeit nur für die Zukunft). Bei der Anfechtung nach §§ 119,120 BGB kann der Anfechtungsgegner vom Anfechtenden grundsätzlich Schadensersatz gemäß § 122 BGB verlangen. Hierbei wird allerdings nur das negative Interesse geschützt.
- Einwilligung des gesetzlichen Vertreters das durch den beschränkt geschäfftsfähigen geschlossene Rechtsgeschäft könnte durch die Zustimmung der Eltern wirksam sein. Gem. §107 BGB kann die Zustimmung der Eltern sowohl dem Vertragspartner als auch dem Minderjährigen selbst mitgeteilt werden. Die Zustimmung darf gem. §183 BGB nicht zurückgenommen worden sein. Die Zustimmung der Eltern hätte gem. §110 BGB konkludent erfolgen können. indem die Eltern den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen dazu ermächtigen, mit seinem zur Verfügung gestelltem Geld, seine eigenen Interessen zu verfolgen ( Taschengeldparagraph)
- Teilgeschäftsfähigkeit der Minderjährige könnte gem. §112 BGB teilgeschäftsfähig sein, wenn er durch seinen gesetzlichen Vertreter zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäft ermächtigt ist. Der Minderjährige wäre ermächtigt, Rechtsgeschäfte , die im Zusammenhang mit dieser Ermächtigung stehen zu schließen als wäre er unbeschränkt geschäftsfähig