Steuerrecht (Subject) / Handelsrecht (Lesson)

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Handelsrecht

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  • Indossierung Konnossement § 363 HGB Einigung und Indossierung eines Konnossements = bürgerlich-rechtliche Übereignung Der Indossant ist Inhaber der Forderung. Wenn er die Wechselweitergabe an eine andere Person vornehmen möchte, unterschreibt er auf der Wechselrückseite. Das Unterschreiben wird als indossieren bezeichnet. (Die Unterschrift übrigens als Indossament .) Der neue Wechselinhaber wird Indossatar genannt. Das Konnossement (englisch Bill of lading, B/L) ist im Seehandel ein Schiffsfrachtbrief, Warenbegleitpapier und Wertpapier, das den Schiffstransport von Handelswaren nachweist.