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Verfassungsrecht (Subject) / Abstrakte Normkontrolle : Definitionen (Lesson)

Definitionen

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  • Zulässigkeit Die Anträge sind jeweils zulässig, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Als Verfahrensart kommt ausschließlich die abstrakte Normenkontrolle in Betracht, sodass für die Zulässigkeit Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG maßgeblich sind.
  • Antragsberechtigung Gemäß Art. 93 Abs.1 Nr.2 GG, §76 Abs.1 BverfGG sind nur die Bundesregierung eine der Landesregierungen oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages antragsberechtigt
  • Antragsgegenstand Gem. § 76 I BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht Bundes- und Landesrecht überprüfen.
  • Antragsbefugnis Gem. § 76 I Nr. 1 BVerfGG ist zudem erforderlich, dass der Antragsteller den vorgelegten Rechtsakt wegen seiner Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz (und im Fall von vorgelegtem Landesrecht auch mit sonstigem Bundesrecht) für nichtig hält.
  • Form und Frist Gemäß §23 Abs. 1 BVerfGG müssen Anträge an das Bundesverfassungsgericht schriftlich gestellt werden müssen
  • Begründetheit Der Antrag ist begründet soweit das hier zu prüfende Gesetz mit dem Grundgesetzt unvereinbar ist
  • Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG für Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zuständig.
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