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StB (Subject) / Recht alte Prfg Fragen (Lesson)
UGB, ABGB, AktG, PSG, EKEG, IO
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- Was ist das Kapitalerhaltungsgebot? Das Kapitalerhaltungsgebot ist in § 82 GmbHG bzw § 52 AktG festgelegt. Demnach haben Gesellschafter nur Anspruch auf den Bilanzgewinn. Jede sonstige Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung in offener oder verdeckter Form ist unzulässig. Das Kapitalerhaltungsgebot dient dem Gläubigerschutz.
- Gilt das Kapitalerhaltungsgebot auch für eine GmbH & Co KG? Würde es auch bei einer AG & Co KG gelten? Nach Ansicht des OGH (insbesondere 2 Ob 225/07p) sind die für Kapitalgesellschaften geltenden Kapitalerhaltungsvorschriften analog auch auf die verdeckte Kapitalgesellschaft anzuwenden. Ohne Bedeutung ist, ob der Komplementär eine GmbH oder AG ist. Maßgeblich ist nur, dass keine natürliche Person für die Verbindlichkeiten der Personengesellschaft haftet und damit haftungsrechtlich eine Situation wie bei einer Kapitalgesellschaft vorliegt.
- Wie ist ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot zu prüfen? Bsp dazu: Im Rahmen einer Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns wurden Beteiligungen, die sich im Gesellschaftsvermögen einer GmbH & Co KG befanden, im Wege der Einbringung nach Art III UmgrStG in die Konzernmutter eingebracht, wobei die KG keine Gegenleistung in Höhe des Verkehrswertes der Beteiligungen erhielt. Die Konzernmutter war Kommanditistin der KG und 100%-Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Die Prüfung hat anhand eines Fremdvergleichs zu erfolgen. Maßgeblich ist zunächst, ob die Gesellschaft ein solches Rechtsgeschäft mit einem Dritten geschlossen hätte. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die Gesellschaft ein solches Rechtsgeschäft auch unter diesen Konditionen abgeschlossen hätte. ad Bsp: Im Anlassfall liegt ein eine unzulässige Einlagenrückgewähr vor; die Gesellschaft überträgt einen Vermögenswert an ihre Gesellschafterin, ohne dass sie eine entsprechende gleichwertige Gegenleistung erhält. Die Einbringung hält mangels objektiver Wertäquivalenz einem Fremdvergleich nicht stand.
- Liegt ein Verstoß gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz nicht vor, wenn die Umstrukturierung betrieblich gerechtfertigt und im Interesse des Konzerns ist? Bsp: Der bei der GmbH & Co KG bestellte Insolvenzverwalter sah im abgeschlossenen Einbringungsvertrag einen Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot und klagte den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auf Schadenersatz. Der Beklagte wendete ein, dass die Umstrukturierung zur Straffung der Leitungsfunktion betrieblich gerechtfertigt und im Interesse des Konzerns gewesen sei. Grundsätzlich wird bei einem Fremdvergleich Leistung und Gegenleistung einander entsprechen (objektive Wertäquivalenz). Liegt ein objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor, liegt eine unzulässige Einlagenrückgewähr dann nicht vor, wenn besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen (siehe zB OGH 6 Ob 271/05d). ad Bsp: Maßgeblich ist das Interesse der Gesellschaft und nicht – wie hier – das Interesse des Konzerns. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft ein solches Rechtsgeschäft mit einem objektiven Missverhältnis auch mit einem Dritten abgeschlossen hätte.
- Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß gegen Kapitalerhaltungsgrundsätze auf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft? Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte, die gegen § 82 GmbHG verstoßen, absolut nichtig (Gesamtnichtigkeit). Der OGH nimmt jedoch bloße Teilnichtigkeit an, wenn dies dem (hypothetischen) Willen beider Parteien entspricht (6 Ob 132/10w; 6 Ob110/12p). Liegt Gesamtnichtigkeit vor, so sind die Leistungen rückabzuwickeln. In diesem Zusammenhang hätte die Gesellschaft einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegenüber der Gesellschafterin für die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen.
- Im Rahmen einer Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns wurden Beteiligungen, die sich im Gesellschaftsvermögen einer GmbH & Co KG befanden, im Wege der Einbringung nach Art III UmgrStG in die Konzernmutter eingebracht, wobei die KG keine Gegenleistung in Höhe des Verkehrswertes der Beteiligungen erhielt. Die Konzernmutter war Kommanditistin der KG und 100%-Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Einige Zeit später wurde die GmbH & Co KG und auch die Konzernmutter insolvent. Der bei der GmbH & Co KG bestellte Insolvenzverwalter sah im abgeschlossenen Einbringungsvertrag einen Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot und klagte den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auf Schadenersatz. Welche Ansprüche hat der Insolvenzverwalter der KG gegen die insolvente Konzernmutter? Nach § 83 Abs 1 GmbHG sind Gesellschafter zum Rückersatz der verbotenen Leistungen verpflichtet. Aufgrund der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wären die Beteiligungen an die KG rückzuerstatten (Naturalrestitution). In der Insolvenz des Gesellschafters bestünde ein Aussonderungsanspruch nach § 44 IO. Ist eine Naturalrestitution nicht möglich, weil die Beteiligungen zB von der Muttergesellschaft schon veräußert wurden, bleibt ein Geldersatzanspruch. Wurde die Beteiligung nach der Insolvenzeröffnung veräußert, so kann die Gesellschaft nach § 44 Abs 2 IO die Aussonderung des Entgelts aus der Masse verlangen.
- GmbH & Co KG wird insolvent und es liegt eine unzulässige Einlagenrückgewähr vor. Kann der Insolvenzverwalter sowohl die Muttergesellschaft als auch den Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft klagen? Nach § 83 Abs 2 GmbHG haften die Geschäftsführer solidarisch mit dem Empfänger für die Rückerstattung. Der Insolvenzverwalter kann daher auch den Geschäftsführer belangen, wenn ihm ein Verschulden an der verbotenen Ausschüttung zur Last gelegt werden kann. Der Gesellschafter hat dagegen eine verschuldensunabhängige Rückerstattungspflicht.
- Wann verjähren Ansprüche wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr? Der Erstattungsanspruch verjährt nach § 83 Abs 5 GmbHG grundsätzlich in 5 Jahren. Nach Ansicht des OGH (6 Ob110/12p) konkurriert allerdings der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Es kommt daher die lange Verjährungsfrist zum Tragen.
- Beklagter GF behauptet, dass er eine Umstrukturierung, die zu einer unzulässigen Einlagenrückgewähr geführt hat, nur auf Weisung der Konzernmutter vorgenommen hat. Wie beurteilen Sie die angebliche Weisung der Konzernmutter im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers? Die Kapitalerhaltungsvorschriften sind zwingendes Recht. Weisungen des Gesellschafters, die zu einer unzulässigen Einlagenrückgewähr führen, sind daher rechtswidrig. Solche Weisungen darf der Geschäftsführer nicht befolgen. Befolgt er sie dennoch, so haftet er
- Haftet der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch gegenüber der KG? Beschränkt sich die Tätigkeit der GmbH ausschließlich auf die Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben für die KG, wird der GmbH-Geschäftsführer in diesem Fall organschaftlich mittelbar beziehungsweise faktisch für die Kommanditgesellschaft tätig; seine wesentliche Tätigkeit wirkt sich direkt bei der Kommanditgesellschaft aus. Er haftet daher auch gegenüber der KG (OGH 6 Ob 171/15p).
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- Vor Durchführung der Einbringung holt der GF eine Stellungnahme des Steuerberaters der GmbH & Co KG ein, wonach die Einbringung der Beteiligungen in die Konzernmutter nicht gegen das Gesellschaftsrecht verstößt. Wie beurteilen Sie den Einwand des GF, dass er nicht haftet, weil ihm der Steuerberater der GmbH & Co KG in einer Stellungnahme bestätigt hat, dass die Einbringung der Beteiligungen in die Konzernmutter nicht gegen das Gesellschaftsrecht verstößt? Bei größeren Umstrukturierungen müssen nicht einschlägig ausgebildete Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer nach Ansicht des OGH regelmäßig spezialisierte Berater beiziehen, um eine (auch) gesetzeskonforme Abwicklung zu gewährleisten und die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu erfüllen. Der Steuerberater ist nicht als ein derartiger spezialisierter Berater anzusehen und würde hier auch seine berufsspezifischen Befugnisse überschreiten
- Eine GmbH hat zwei Geschäftsführer, die die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten können. Zwischen beiden bestehen Meinungsverschiedenheiten über die wirtschaftliche Lage der GmbH. Schließlich stellt einer von beiden einen Insolvenzantrag. Wer ist im Anlassfall zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet? Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Vertretungsbefugnis der beiden Geschäftsführer und eine allfällige Ressortverteilung? Nach § 69 Abs 3 IO trifft die Antragspflicht die organschaftlichen Vertreter einer jurP, hier: beide Geschäftsführer der GmbH. Vertretungsbefugnis ist ohne Bedeutung; jedes Mitglied ist unabhängig von der Vertretungsbefugnis zur Antragstellung verpflichtet. Ebenso ohne Bedeutung ist eine Ressortverteilung; Insolvenzantragspflicht fällt in den Bereich der zwingenden Gesamtverantwortung aller organschaftlichen Vertreter; eine Ressortverteilung entbindet nicht von der Antragspflicht.
- Wann ist eine GmbH zahlungsunfähig? Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO liegt bei einem nicht bloß vorübergehenden Mangel an bereiten Zahlungsmitteln vor, so dass der Schuldners fällige Schulden generell nicht mehr bezahlen und sich die erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann. Abgrenzung zur Zahlungsstockung: bloß vorübergehender Liquiditätsmangel; höchstmögliche Frist: 3 Monate (OGH 3 Ob 99/10w). Schuldner muss nicht alle fälligen Verbindlichkeiten begleichen können. Wenn der Schuldner aber mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann, ist nach Ansicht des OGH von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
- Wann liegt eine Überschuldung vor? Erläutern Sie, wie das Vorliegen der Überschuldung festgestellt werden kann! Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang ein negatives Eigenkapital? Zweistufiger Überschuldungsbegriff: Überschuldung liegt vor, wenn eine rechnerische Überschuldung besteht und eine Fortbestehensprognose negativ ausfällt. Rechnerische Überschulung: Erstellung einer Überschuldungsbilanz; Gegenüberstellung von (verwertbarem) Vermögen und Schulden zu Liquidationswerten. Bei Überwiegen der Schulden liegt rechnerische Überschuldung vor. Fortbestehensprognose bestehend aus Primärprognose und Sekundärprognose. Primärprognose: Anhand eines Finanzplans ist die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit für die nächsten 12 Monate nachzuweisen. Sekundärprognose: Nachweis, dass der Schuldner unter Einbeziehung von Sanierungsmaßnahmen in den nächsten 2 bis 3 Jahren den „Turn-around“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schafft, dh nachhaltige Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit durch Wiederherstellung der Ertragskraft. Grundlage: Leitfaden Fortbestehensprognose 2.0 Negatives EK = Bilanzielle Überschuldung; Erläuterungspflicht im Anhang, ob Überschuldung iSd Insolvenzrechts vorliegt. Neg. EK: Spätester Zeitpunkt, zu dem eine Fortbestehensprognose zu erstellen ist.
- Wie ist vorzugehen, wenn sich zwei GmbH Geschäftsführer, die die Gesellschaft nur gemeinsamen vertreten können, über das Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes nicht einig sind? § 69 Abs 4 IO: geht der Antrag nicht von allen Geschäftsführern aus, so hat es Insolvenzgericht die nicht antragstellenden Geschäftsführer über den Antrag zu vernehmen. Wenn dennoch kein Einverständnis über den Antrag zu erzielen ist, so hat es Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird
- Wann und von wem ist ein Kostenvorschuss bezüglich der Insolvenzeröffnung zu erlegen? Fehlt es an einem kostendeckenden Vermögen, ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn der Antragsteller einen Kostenvorschuss erlegt (§ 71 a IO). Organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten bis zu einem Höchstbetrag von € 4000 zur ungeteilten Hand verpflichtet (§ 72a IO). Neben organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (§ 72d IO).
- Erläutern Sie, welche Haftungsrisiken ein Geschäftsführer zu tragen hat, wenn er nicht rechtzeitig den Insolvenzantrag stellt! Wem gegenüber haftet er? Innenhaftung: Nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG bei Leistungen von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz, die zu einer Schmälerung des Gesellschaftsvermögens führen (siehe OGH 6 Ob 164/16k). Haftung nach § 22 URG bei prüfpflichtigen Gesellschaften; Haftung beschränkt mit € 100.000. Außenhaftung: Haftung wegen Insolvenzverschleppung (Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 69 IO): Haftung gegenüber Altgläubiger für den Quotenschaden, Haftung gegenüber Neugläubigern für den Kontrahierungsschaden Haftung nach §§ 9, 80 BAO für Abgabenverbindlichkeiten bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Geschäftsführer darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als sonstige Schulden Haftung nach § 67 ASVG iVm § 58 ASVG: Haftung für Sozialversicherungsbeiträge; gleiche Grundsätze wie bei Haftung nach der BAO
- Wird ein Geschäftsführer seines Amtes enthoben, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt wird? Der Geschäftsführer bleibt im Amt. Er verliert nur die Verfügungsbefugnis über das insolvenzverfangene Vermögen. Über dieses Vermögen verfügt ausschließlich der Insolvenzverwalter (§ 2 IO).
- Was sind AAB rechtlich betrachtet? AAB sind rechtlich betrachtet Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei vorgibt und die durch Vereinbarung zwischen den Parteien Vertragsbestandteil werden
- Wann wurden AAB gültig vereinbart? AAB haben für die Vertragsbeziehung nur dann Geltung, wenn sie von den Vertragsparteien vereinbart wurden. Die AAB werden nicht durch den einseitigen Akt der Aufstellung, sondern durch Konsens der Parteien Vertragsbestandteil. Die Zustimmung kann auch konkludent erteilt werden. Das Begehren auf Einbeziehung der AAB muss spätestens bei Vertragsabschluss gestellt werden. Eine spätere Einbeziehung zB als Zusatz auf einer Rechnung kann als Vorschlag einer Vertragsänderung angesehen werden. AAB müssen nicht ausgehändigt werden. Die Kenntnisnahme muss dem Vertragspartner möglich gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher die AAB unaufgefordert zugänglich gemacht werden
- Seit dem Jahr 1992 führte ein Steuerberater die Lohnverrechnung und die Erstellung des Jahresabschlusses für eine OG durch. Über die Geltung der AAB haben die Vertragsparteien nie gesprochen. Den beiden Gesellschaftern der OG wurden die AAB auch niemals ausgehändigt. Seit dem Jahr 2005 finden sich auf den Rechnungen der Zusatz: „Es gelten die AAB für Wirtschaftstreuhänder, die den jeweiligen Jahresabschlüssen beigefügt sind“. Den Rechnungen waren keine AAB beigefügt. Wurden die AAB wirksam vereinbart? Im Anlassfall wurden die AAB Vertragsbestandteil: Wenn der StB im Rahmen einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung bei Bilanzerstellung und Rechnungslegung stets auf die Geltung der AAB hinweist und damit deutlich macht, dass er nur unter Anwendung dieser AGB kontrahieren will, ist in der widerspruchslosen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung eine schlüssige Unterwerfung unter die AAB zu erblicken.
- Im Herbst 2015 wurde die OG auf Anraten des Steuerberaters durch Ausscheiden der Gesellschafterin X in ein Einzelunternehmen umgewandelt. Der verbleibende Gesellschafter und nunmehriger Einzelunternehmer Y wurde bezüglich der steuerlichen Konsequenzen (Grunderwerbssteuer durch Eigentumsübergang von Liegenschaften) gänzlich falsch beraten. Der Steuerberater behauptete nämlich, dass die Umwandlung keine steuerlichen Nachteile und Konsequenzen hätte. Auf die nachteiligen steuerlichen Konsequenzen hat ihn erst der Notar, der mit den entsprechenden Firmenbuchanmeldungen beauftragt wurde, am 30.11.2015 hingewiesen. Y wechselte darauf hin sowohl den StB als auch den Notar; auch die neuen Berater bestätigten, dass definitiv Grunderwerbssteuer anfallen werde, sie aber über die Höhe keine genauen Aussagen tätigen könnten. Y erfuhr daher spätestens Ende 2015, dass er Grunderwerbssteuer zahlen müsse; nur die Höhe war noch nicht bekannt. Y informierte auch Ende 2015 den alten Steuerberater mit dem Hinweis, seine Haftpflichtversicherung zu verständigen. Mit Bescheid vom 23.2.2016 wurde Y die Grunderwerbssteuer vorgeschrieben. Y bezahlte die Grunderwerbssteuer und die Eintragungsgebühren in Höhe von ca € 55.000,--. Diesen Betrag klagte Y nun am 21.8.2016 beim Steuerberater ein. Dieser wendete Verjährung des Anspruchs ein; nach den AAB verjähre der Anspruch innerhalb von 6 Monaten. Unter welchen Voraussetzungen kann der Klient Schadenersatz begehren? Prüfen Sie anhand des konkreten Sachverhalts im Detail, ob die Voraussetzungen für den Schadenersatz vorliegen! Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Schadenersatz (§§ 1293 ff ABGB) vorliegen Eintritt eines Schadens: Im Anlassfall erleidet der Klient dadurch einen Schaden, dass entgegen der Behauptung des StB steuerliche Konsequenzen durch die Umwandlung entstanden sind. Es liegt ein Vermögensschaden vor; die Begründung der Steuerschuld bewirkt bereits den Schadenseintritt Rechtswidrigkeit: Hier hat der StB Vertragspflichten (Beratungsvertrag) verletzt, weil er falsch beraten hat Verschulden: Der Steuerberater muss schuldhaft gehandelt haben. Grundsätzlich genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Ein ordentlicher StB hätte den zu beurteilenden Sachverhalt entsprechend eruieren und die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen richtig beurteilen müssen. Dem StB ist hier grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Daher ist auch der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit in den AAB ohne Bedeutung. Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren, es sei denn, dass sie wie hier aufgrund der AAB eine kürzere Verjährungsfrist maßgeblich ist. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Mit positiver Kenntnis des tatsächlichen Schadenseintritt beginnt die Verjährung schon dann zu laufen, auch wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm alle Schadensfolgen noch nicht bekannt sind oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Im Anlassfall hatte der Klient spätestens Ende 2015 Kenntnis vom eingetretenen Schaden. Da die AAB wirksam vereinbart wurden, war der Schadenersatzanspruch zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits verjährt
- Was ist eine Zession, welche Arten von Zessionen kennen Sie und wie werden sie rechtsverbindlich begründet? Rechtsgrundlagen: §§ 1392 ff ABGB, § 452 ABGB § 1358 ABGB, § 67 VersG, § 1422 ABGB Als Zession wird die Übertragung einer Forderung ohne inhaltliche Veränderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) verstanden. Die Zession selbst ist das kausale Verfügungsgeschäft, welches einen gültigen Titel (z.B. Forderungskauf) voraussetzt. Man unterscheidet: o Rechtsgeschäftliche Zession: § 1392 ff ABGB o Legalzession: Die Forderung geht ex lege, d.h. ohne gesondert vereinbarte Abtretung auf den Zessionar über, z.B. § 1358 ABGB oder § 67 VersG o Notwendige Zession: Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen (§ 1422 ABGB). Gibt der Zahler keine solche Einlösungserklärung ab, so erlischt die Forderung.
- Was, wenn eine Zessionsvereinbarung den Passus enthält, wonach „unwiderruflich und rechtsverbindlich sämtliche Forderungen aus dem Betrieb des Unternehmens der A-GmbH gegenüber Dritten auch soweit sie in Zukunft entstehen“, abgetreten werden. ? Abtretung künftiger Forderungen: Jedenfalls abtretbar sind Forderungen, die bereits entstanden, aber noch nicht fällig sind. Auch zukünftige, bereits individualisierbare Forderungen können abgetreten werden, wenn wie hier Gläubiger („alle Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb“), Schuldner und Rechtsgrund feststehen
- An wen können die Schuldner eines Zedenten schuldbefreiend zahlen? Ist keine Drittschuldnerverständigung erfolgt, können die Schuldner eine abgetretene Forderung gemäß § 1395 ABGB weiterhin schuldbefreiend an den Altgläubiger leisten.
- Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn Forderungen zediert werden, von denen der Zedent wusste, dass diese voraussichtlich nicht erfüllt werden (zB wegen bereits länger bestehender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers, der hinter der Forderung steht)? Rechtsgrundlagen: § 1397 ABGB Der Zedent haftet im Rahmen der Gewährleistung gemäß § 1397 ABGB für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung. Da bei Abtretung der Forderung der Unternehmer bereits zahlungsunfähig war, haftet der Zedent dem Zessionar für die Einbringlichkeit.
- Wo ist das Stimmgewicht einer GmbH geregelt Rechtsgrundlagen: § 78 GmbHG, § 39 GmbHG Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind in erster Linie jene Gesellschafter, die im Firmenbuch aufscheinen (§ 78 GmbHG, weite Auslegung s. OGH 10 Ob 132/05t). Gemäß § 39 Abs 2 GmbHG muss jedem Gesellschafter zumindest eine Stimme zukommen. Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so kommt im Übrigen jedem Gesellschafter je Euro 10,-- übernommener Stammeinlage eine Stimme zu. Beträge unter Euro 10,-- werden nicht berücksichtigt. Die Regelung ist dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag kann andere Bestimmungen vorsehen; jedem Gesellschafter muss aber mindestens eine Stimme zustehen (§ 39 Abs 2 Satz 2 GmbHG). Die Stimmgewichte können im Weg der Satzungsänderung mit Zustimmung der Betroffenen neu verteilt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann daher ein Mehrstimmrecht, z.B. durch Erhöhung und/oder Reduzierung des auf die einzelnen Geschäftsanteile entfallenden Stimmgewichts, einführen. Eine komplette Aufspaltung des Stimmrechts ist unzulässig (60 Ob 202/10i), das Stimmrecht für einen Geschäftsanteil kann daher grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden
- Nach welchen Grundsätzen wird der Gesellschaftsvertrag einer GmbH interpretiert? Grundsätzlich unterscheiden sich Gesellschaftsverträge von anderen, z.B. schuldrechtlichen Verträgen dadurch, dass sie nicht nur die einzelnen Leistungsverpflichtungen (Einlagen) regeln, sondern auch die Grundlage der Gesellschaftsorganisation bilden. Es ist daher zu überlegen, ob und inwiefern die allgemeinen Auslegungsregeln des ABGB, nach denen der hypothetische Vertragsparteiwille primär zur Auslegung herangezogen wird, anwendbar sind. Die jüngere Rechtsprechung des OGH (vgl. u.a. OGH 16.6.2011, 6 Ob 99/11v) unterscheidet bei der Auslegung von Gesellschaftsverträgen zwischen echten und unechten Satzungsbestandteilen. Im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind demnach nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. Unechte, nur auf die Gründer und nicht auf künftige Gesellschafter beschränkte Satzungsbestandteile hingegen sind nach § 914 ABGB entsprechend dem wahren Parteiwillen auszulegen. Kooperative Regelungen sind solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind. Dazu zählen z.B. die Bestimmungen über die Vertretung der GmbH, die Kapitalausstattung, die Übertragung von Geschäftsanteilen, Kündigung, Auflösung und Liquidation. Diese Bestimmungen werden daher allein nach dem Text der Urkunde ausgelegt und es besteht damit keine Erkundungspflicht über die wahre Absicht der vertragsschließenden Parteien. Begründet wird dies damit, dass der Gesellschaftsvertrag Teil der öffentlichen Urkundensammlung ist und damit auch für nicht beteiligte Dritte eine objektive Auslegung erforderlich ist.
- Was ist ein Syndikatsvertrag? Ein Syndikatsvertrag ist eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Gesellschaftern, welche in der Regel eine GesbR begründet. Sie beinhaltet Regelungen über zukünftiges Abstimmungsverhalten, häufig werden auch Regelungen über Finanzierungen oder die Übertragung von Anteilen abgeschlossen. Werden sie im Gesellschaftsvertrag selbst aufgenommen, haben sie den Vorteil, dass sie aufgrund der Publizität des Gesellschaftsvertrages auch Dritten gegenüber wirken.
- A, B & C haben einen Syndikatsvertrag abgeschlossen. B stimmt bei der Generalversammlung unerwartet für die Entlastung des GF F, obwohl A & C dagegen sind. Können A und C den Beschluss aufgrund des Verstoßes gegen den Syndikatsvertrag erfolgreich anfechten? Welche Folgen hat das syndikatswidrige Abstimmungsverhalten des B? Kann erfolgreich auf die Einhaltung eines Syndikatsvertrages geklagt werden? Stimmbindungsverträge haben schuldrechtliche Wirkung und binden nur die Beteiligten, nicht die Gesellschaft. Syndikatswidrig abgegebene Stimmen sind wirksam und berechtigen nicht zur Anfechtung des Beschlusses, es sei denn, die Stimmbindung dient nur zur Konkretisierung einer ohnedies bestehenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Da ein Syndikatsvertrag die Gesellschaft nicht bindet, ist eine syndikatswidrige Stimmabgabe bei der Generalversammlung wirksam. Auch eine Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses wegen syndikatswidriger Stimmabgabe scheidet aus. In jenen Fällen, in denen ein Gesellschafterbeschluss gegen einen zwischen allen abgeschlossenen („omnilateralen“) Stimmbindungsvertrag verstößt und eine stark ausgeprägte personalistische Struktur der Gesellschaft vorliegt, lässt der OGH ausnahmsweise einen Durchgriff aufgrund eines solchen Syndikatsvertrages zu. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Stimmbindungsvertrag ist mit Leistungsklage durchsetzbar, ein rechtskräftiges Urteil hat die Wirkung der Stimmabgabe. Eine konkret drohende Verletzung einer Stimmrechtsbindung könnte mittels Unterlassungsklage und einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. A und C könnten daher aus dem Syndikatsvertrag gegen B klagen.
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- Wie können Beschlüsse einer GmbH grundsätzlich gefasst werden? Welche Voraussetzungen hinsichtlich Anwesenheit der Gesellschafter bestehen allenfalls? Rechtsgrundlagen: § 38 Abs 6 und 7 GmbHG, § 34 GmbHG Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, ist zur Beschlussfassung eine Anwesenheit oder Vertretung (Präsenzquorum) von mindestens 10% des Stammkapitals erforderlich (§ 38 Abs 6 GmbHG). Ist diese nicht erreicht und liegt daher Beschlussunfähigkeit vor, so ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit eine zweite Versammlung einzuberufen, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten Versammlung beschränkt ist. In diesem Fall besteht kein Mindesterfordernis in Hinblick auf das Präsenzquorum (§ 38 Abs 7 GmbHG). Weiters können Beschlüsse im Weg des sog. Umlaufverfahrens auf schriftlichem Weg erfolgen, sofern sich sämtliche Gesellschafter im einzelnen Fall schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder zumindest mit einer solchen Abstimmung einverstanden erklären (§ 34 Abs 1 GmbHG). In diesem Fall erfolgt die für eine Beschlussfassung erforderliche Berechnung der Stimmenmehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der allen Gesellschaftern zustehenden Stimmen (§ 34 Abs 2 GmbHG).
- A und B sind Gesellschafter einer GmbH. A hat die Stammeinlage nicht vollständig eingezahlt. Welche Konsequenzen könnten sich grundsätzlich aus der Nichteinzahlung der eingeforderten Stammeinlage für A und allenfalls andere Personen als A ergeben? Rechtsgrundlagen: §§ 65, 66, 70 GmbHG A könnte dem Risiko einer Kaduzierung seines Stammanteils unter den Prämissen des § 65 und § 66 GmbHG unterliegen. Gemäß § 67 GmbHG haften der Gesellschaft auch die Vormänner des A, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zahlungsaufforderung Gesellschafter waren, für die ausstehende Einlage samt Verzugszinsen, soweit die Einlage von A nicht zu erlangen ist. In diesem Fall erwirbt der Rechtsvorgänger des A gegen Einzahlung des aushaftenden Betrages den kaduzierten Anteil. Soweit eine Stammeinlage weder eingebracht werden kann, noch durch Verkauf des Geschäftsanteiles gedeckt wird, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen aufzubringen (§ 70 GmbHG).
- Wann ist ein Gesellschafter einer GmbH von der Beschlussfassung grundsätzlich ausgeschlossen? Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 4 und 5 GmbHG § 39 Abs 4 GmbHG regelt, wann ein Stimmrechtsverbot vorliegt. Nicht stimmberechtigt ist, wer durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit oder wem ein Vorteil zugewendet werden soll. Weiters unterliegen Rechtsgeschäfte mit einem Gesellschafter – unabhängig von der Vor- oder Nachteiligkeit des Geschäftes - oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft dem Stimmrechtsverbot. Unter die Regelung fallen z.B. die Entlastungsbeschlüsse des Gesellschaftergeschäftsführers, die Beschlussfassung über eine Sonderprüfung zur Klärung allfälliger Ersatzansprüche gegen einen Gesellschaftergeschäftsführer. Bei Interessenkollisionen umfasst das Stimmrechtsverbot auch Gesellschafter, auf deren Stimmverhalten der Betroffene Einfluss nehmen kann. Bei der Beschlussfassung über die eigene Bestellung oder Abberufung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer, Aufsichtsrat oder Liquidator besteht keine Beschränkung (§ 39 Abs 5 GmbHG). Ebenso besteht kein Stimmrechtsverbot bei Beschlüssen über die Einforderung von Stammeinlagen, auch dann, wenn nur noch bei einem Gesellschafter ein Betrag aussteht. Der OGH argumentiert das daraus, dass es sich um einen verbandsrechtlichen Beschluss handelt, der dem § 39 Abs 4 GmbHG nicht unterliegt.
- Welche Konsequenzen fehlerhafter Beschlüsse kennen Sie grundsätzlich? Wie kann sich ein Gesellschafter gegen einen fehlerhaften Beschluss zur Wehr setzen? Fehlerhafte Beschlüsse, die gemäß § 41 GmbHG gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen, können mittels Klage auf Nichtigerklärung (Rechtsgestaltungsklage) bekämpft werden. Die Beschlüsse sind zunächst wirksam, es besteht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Eine erfolgreiche Anfechtung führt ex tunc zur Nichtigkeit des Beschlusses. Anfechtbar sind Beschlüsse, die z.B. gegen das Gleichbehandlungsgebot oder die Treuepflicht verstoßen, weiters Beschlüsse, die unter Verletzung des Teilnahmerechts eines Gesellschafters zustande gekommen sind. Weiters Beschlussfassungen ohne ordnungsgemäße Ankündigung in der Tagesordnung oder Beschlüsse unter Mitstimmen eines vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters. Klageberechtigt sind alle Gesellschafter, die in der Generalversammlung anwesend waren und Widerspruch zu Protokoll gegeben haben, weiters Gesellschafter, die unberechtigter Weise nicht zur Generalversammlung zugelassen waren, solche, die aufgrund von Einberufungsmängeln an der Teilnahme gehindert wurden sowie bei schriftlicher Beschlussfassung jene Gesellschafter, die sich gegen die schriftliche Beschlussfassung ausgesprochen haben oder übergangen wurden (§ 41 Abs 2 GmbHG). Weiters sind auch die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat bzw. unter der Prämisse des § 41 Abs 3 GmbHG auch jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsrates und jeder einzelne Geschäftsführer klageberechtigt. Die Klage muss binnen einem Monat ab Zusendung der Kopie des Gesellschaftsbeschlusses erhoben werden und ist gegen die Gesellschaft zu richten. Obwohl das Gesetz die absolute Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen nicht regelt, herrscht Einigkeit darüber, dass Beschlüsse, die gegen ein Strafgesetz, gegen die guten Sitten oder gegen zwingende Bestimmungen des Gläubigerschutzes, insbesondere ist hier der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr von Bedeutung, verstoßen, absolut nichtig sein sollen. Eine absolute Nichtigkeit müsste mittels Feststellungsklage durch Urteil festgestellt werden.
- Der wirtschaftlich stets erfolgreiche Stefan K. hat vor rund zehn Jahren seine Unternehmensanteile an der operativen „Stefan K. Armbänder GmbH“ der „Stefan K. Privatstiftung“ gewidmet. Dem Stiftungsvorstand gehört Stefan K. nicht an, er ist aber einer von mehreren Begünstigten. In der „Stefan K. Armbänder GmbH“ fungiert Stefan K. als Geschäftsführer. In letzter Zeit beklagt Stefan K. immer öfter, dass der Stiftungsvorstand sich zunehmend in die Belange der „Stefan K. Armbänder GmbH“ einmischt und sich dabei auch nicht mit Weisungen an Stefan K. als Geschäftsführer zurückhält. Der Stiftungsvorstand argumentiert, dass diese Einmischung erforderlich ist, um dem Stiftungszweck zu wahren. Stefan K. beklagt dagegen, dass durch die Privatstiftungskonstruktion der unternehmerische Geist verloren gegangen ist und der familiäre Charakter „seiner“ „Stefan K. Armbänder GmbH“ nach und nach abhanden kommt. Ein findiger Freund und Anwalt von Stefan K. hat für das Dilemma folgenden Lösungsvorschlag: Zunächst erfolgt die Gründung einer Zwischenholding in Form einer GmbH & Co KG, in welche durch die „Stefan K. Privatstiftung“ 94 % der Anteile an der „Stefan K. Armbänder GmbH“ eingelegt werden. Die Komplementär-GmbH, die die Geschäftsführung der KG ausüben und deren 100 %-GesellschafterGeschäftsführer Stefan K. werden soll, fungiert als reine Arbeitsgesellschafterin. Am Vermögen der KG ist ausschließlich die „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin beteiligt. Die „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin soll nicht an der Geschäftsführung der GmbH & Co KG beteiligt sein. Außerdem soll die „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin kein Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften der GmbH & Co KG haben. Schließlich soll gesellschaftsvertraglich auch das ordentliche Kontrollrecht (insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses) sowie das außerordentliche Kontrollrecht bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. unredliche Geschäftsführung) der „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin abbedungen werden. Was bezweckt der Anwalt mit seinem Lösungsvorschlag? Rechtsgrundlagen: § 20 GmbHG Mit der Konstruktion wird versucht, den Einfluss des Stifters auf „sein“ Vermögen wiederherzustellen. Der Stiftungsvorstand kann in der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte dem Stifter, der bei der „Stefan K. Armbänder GmbH“ Geschäftsführer ist, nach § 20 GmbHG Weisungen erteilen. Da der Stifter dies nicht mehr möchte, wird die beschriebene Konstruktion in Erwägung gezogen. Sämtliche Mitgliedschaftsrechte der Privatstiftung sollen ausgeschaltet werden. Diese sollen sich ausschließlich bei der Komplementär-GmbH bündeln, deren Geschäftsführung der Stifter innehat.
- Der wirtschaftlich stets erfolgreiche Stefan K. hat vor rund zehn Jahren seine Unternehmensanteile an der operativen „Stefan K. Armbänder GmbH“ der „Stefan K. Privatstiftung“ gewidmet. Dem Stiftungsvorstand gehört Stefan K. nicht an, er ist aber einer von mehreren Begünstigten. In der „Stefan K. Armbänder GmbH“ fungiert Stefan K. als Geschäftsführer. In letzter Zeit beklagt Stefan K. immer öfter, dass der Stiftungsvorstand sich zunehmend in die Belange der „Stefan K. Armbänder GmbH“ einmischt und sich dabei auch nicht mit Weisungen an Stefan K. als Geschäftsführer zurückhält. Der Stiftungsvorstand argumentiert, dass diese Einmischung erforderlich ist, um dem Stiftungszweck zu wahren. Stefan K. beklagt dagegen, dass durch die Privatstiftungskonstruktion der unternehmerische Geist verloren gegangen ist und der familiäre Charakter „seiner“ „Stefan K. Armbänder GmbH“ nach und nach abhanden kommt. Ein findiger Freund und Anwalt von Stefan K. hat für das Dilemma folgenden Lösungsvorschlag: Zunächst erfolgt die Gründung einer Zwischenholding in Form einer GmbH & Co KG, in welche durch die „Stefan K. Privatstiftung“ 94 % der Anteile an der „Stefan K. Armbänder GmbH“ eingelegt werden. Die Komplementär-GmbH, die die Geschäftsführung der KG ausüben und deren 100 %-GesellschafterGeschäftsführer Stefan K. werden soll, fungiert als reine Arbeitsgesellschafterin. Am Vermögen der KG ist ausschließlich die „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin beteiligt. Die „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin soll nicht an der Geschäftsführung der GmbH & Co KG beteiligt sein. Außerdem soll die „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin kein Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften der GmbH & Co KG haben. Schließlich soll gesellschaftsvertraglich auch das ordentliche Kontrollrecht (insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses) sowie das außerordentliche Kontrollrecht bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. unredliche Geschäftsführung) der „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin abbedungen werden. Wie beurteilen Sie den Lösungsvorschlag des Anwalts aus stiftungsrechtlicher Sicht? Welche Rolle spielt dabei der Stiftungszweck bzw. die Möglichkeit des Stifters Stefan K., die Stiftungsurkunde zu ändern? Stiftungsrechtlich ist zunächst zu überlegen, ob die Privatstiftung durch die Vermögensverlagerung in ihrem Vermögen geschmälert wird. Dies ist zunächst bestimmt nicht der Fall. Die Privatstiftung ist vor der Umstrukturierung unmittelbar und nach der Umstrukturierung zum Großteil mittelbar zu 100 % an der „Stefan K. Armbänder GmbH“ beteiligt. Fraglich ist, ob die Privatstiftung durch mangelnde Mitsprache und die gesetzlich zulässige Ausschaltung bestimmter Kontrollrechte des Kommanditisten (siehe Lösung zu Frage 3) in weiterer Folge geschädigt werden könnte. Da die Geschäftsführung der KG ad personam durch den erfolgreichen Unternehmer und Stifter Stefan K. ausgeübt wird, liegen gute Gründe vor, dass dies außerhalb der Lebenserfahrung liegt. (Könnte von den Prüflingen aber auch in die andere Richtung argumentiert werden). Wesentlich ist, dass die Vermögensverlagerung vom Stiftungszweck gedeckt ist. Wenn sich der Stifter umfassende Änderungsrechte vorbehalten hat, kommt es auf die Kongruenz mit dem Stiftungszweck jedoch nicht an.
- Der wirtschaftlich stets erfolgreiche Stefan K. hat vor rund zehn Jahren seine Unternehmensanteile an der operativen „Stefan K. Armbänder GmbH“ der „Stefan K. Privatstiftung“ gewidmet. Dem Stiftungsvorstand gehört Stefan K. nicht an, er ist aber einer von mehreren Begünstigten. In der „Stefan K. Armbänder GmbH“ fungiert Stefan K. als Geschäftsführer. In letzter Zeit beklagt Stefan K. immer öfter, dass der Stiftungsvorstand sich zunehmend in die Belange der „Stefan K. Armbänder GmbH“ einmischt und sich dabei auch nicht mit Weisungen an Stefan K. als Geschäftsführer zurückhält. Der Stiftungsvorstand argumentiert, dass diese Einmischung erforderlich ist, um dem Stiftungszweck zu wahren. Stefan K. beklagt dagegen, dass durch die Privatstiftungskonstruktion der unternehmerische Geist verloren gegangen ist und der familiäre Charakter „seiner“ „Stefan K. Armbänder GmbH“ nach und nach abhanden kommt. Ein findiger Freund und Anwalt von Stefan K. hat für das Dilemma folgenden Lösungsvorschlag: Zunächst erfolgt die Gründung einer Zwischenholding in Form einer GmbH & Co KG, in welche durch die „Stefan K. Privatstiftung“ 94 % der Anteile an der „Stefan K. Armbänder GmbH“ eingelegt werden. Die Komplementär-GmbH, die die Geschäftsführung der KG ausüben und deren 100 %-GesellschafterGeschäftsführer Stefan K. werden soll, fungiert als reine Arbeitsgesellschafterin. Am Vermögen der KG ist ausschließlich die „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin beteiligt. Die „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin soll nicht an der Geschäftsführung der GmbH & Co KG beteiligt sein. Außerdem soll die „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin kein Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften der GmbH & Co KG haben. Schließlich soll gesellschaftsvertraglich auch das ordentliche Kontrollrecht (insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses) sowie das außerordentliche Kontrollrecht bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. unredliche Geschäftsführung) der „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin abbedungen werden. Wie beurteilen Sie aus der Perspektive des Rechts der Personengesellschaften, dass die Privatstiftung als Kommanditistin nicht an der Geschäftsführung der GmbH & Co KG beteiligt sein soll, die Privatstiftung als Kommanditistin kein Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften der GmbH & Co KG haben soll und sowohl das ordentliche als auch das außerordentliche Kontrollrecht ausgeschlossen werden soll. Rechtsgrundlagen: § 164 UGB, § 118 Abs 2 UGB, § 166 UGB Der Kommanditist ist nach § 164 UGB grundsätzlich nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Dies müsste gesellschaftsvertraglich separat vereinbart werden. Das grundsätzliche Widerspruchsrecht des Kommanditisten bei außergewöhnlichen Geschäften kann gesellschaftsvertraglich abbedungen werden. Das ordentliche und außerordentliche Kontrollrecht des Kommanditisten kann nicht ausgeschlossen werden (§§ 118 Abs 2, 166 UGB).
- Der wirtschaftlich stets erfolgreiche Stefan K. hat vor rund zehn Jahren seine Unternehmensanteile an der operativen „Stefan K. Armbänder GmbH“ der „Stefan K. Privatstiftung“ gewidmet. Dem Stiftungsvorstand gehört Stefan K. nicht an, er ist aber einer von mehreren Begünstigten. In der „Stefan K. Armbänder GmbH“ fungiert Stefan K. als Geschäftsführer. In letzter Zeit beklagt Stefan K. immer öfter, dass der Stiftungsvorstand sich zunehmend in die Belange der „Stefan K. Armbänder GmbH“ einmischt und sich dabei auch nicht mit Weisungen an Stefan K. als Geschäftsführer zurückhält. Der Stiftungsvorstand argumentiert, dass diese Einmischung erforderlich ist, um dem Stiftungszweck zu wahren. Stefan K. beklagt dagegen, dass durch die Privatstiftungskonstruktion der unternehmerische Geist verloren gegangen ist und der familiäre Charakter „seiner“ „Stefan K. Armbänder GmbH“ nach und nach abhanden kommt. Ein findiger Freund und Anwalt von Stefan K. hat für das Dilemma folgenden Lösungsvorschlag: Zunächst erfolgt die Gründung einer Zwischenholding in Form einer GmbH & Co KG, in welche durch die „Stefan K. Privatstiftung“ 94 % der Anteile an der „Stefan K. Armbänder GmbH“ eingelegt werden. Die Komplementär-GmbH, die die Geschäftsführung der KG ausüben und deren 100 %-GesellschafterGeschäftsführer Stefan K. werden soll, fungiert als reine Arbeitsgesellschafterin. Am Vermögen der KG ist ausschließlich die „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin beteiligt. Die „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin soll nicht an der Geschäftsführung der GmbH & Co KG beteiligt sein. Außerdem soll die „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin kein Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften der GmbH & Co KG haben. Schließlich soll gesellschaftsvertraglich auch das ordentliche Kontrollrecht (insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses) sowie das außerordentliche Kontrollrecht bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. unredliche Geschäftsführung) der „Stefan K. Privatstiftung“ als Kommanditistin abbedungen werden. Die Zwischenholding soll folgenden Firmenwortlaut haben: „Stefan K. Holding GmbH & Co KG“. Für die Komplementär-GmbH wird „Stefan K. Beteiligungs GmbH“ als Firmenwortlaut in Erwägung gezogen. Wie beurteilen Sie das Vorhaben aus firmenrechtlicher Sicht? Rechtsgrundlagen: § 19/2 UGB, § 20 UGB § 19 Abs 2 iVm § 20 UGB: Es muss ersichtlich sein, dass bei einer OG oder KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet; nur der Name eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters darf in die Firma aufgenommen werden. Daher ist das Vorhaben rechtlich nicht möglich. Die Komplementär-GmbH muss daher als Stefan K. Holding GmbH - oder die KG als Stefan K. Beteiligungs GmbH & Co KG - firmieren.
- Welche Insolvenzeröffnungsgründe kennen Sie? Wer ist verpflichtet bzw. berechtigt, den Insolvenzantrag zu stellen und was ist dabei in Hinblick auf die Kosten des Insolvenzverfahrens zu beachten? Rechtsgrundlagen: §§ 66 – 72d IO Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt entweder eine Zahlungsunfähigkeit gemäß § 66 IO oder – alternativ nur bei kapitalistischen Personengesellschaften oder juristischen Personen – die Überschuldung gemäß § 67 IO voraus. Nach § 69 Abs 3 IO trifft die Antragspflicht den Schuldner bzw. bei juristischen Personen deren organschaftliche Vertreter. Weiters können gemäß § 70 IO auch die Gläubiger eines Schuldners einen Insolvenzantrag stellen. Außerdem muss für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein kostendeckendes Vermögen vorhanden sein, ist dies nicht der Fall, so kann das Verfahren dennoch eröffnet werden, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichtes einen Kostenvorschuss leistet (§ 71a IO). Organschaftliche Vertreter einer juristischen Person, die nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, sind gemäß § 72 a IO zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten bis zu einem Betrag von Euro 4.000,-- zur ungeteilten Hand verpflichtet. Gemäß § 72d IO ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50% beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet.
- Welche Verpflichtungen treffen einen GF im Zusammenhang mit einem Bilanzverlust, welcher über die Hälfte des Stammkapitals beträgt? Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 2 GmbHG Gemäß § 36 Abs 2 2. Satz GmbHG muss der Geschäftsführer einer GmbH unverzüglich eine Generalversammlung einberufen, wenn sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Prämissen gemäß §§ 23 und 24 URG nicht erfüllt sind. Die Hälfte des Stammkapitals ist verloren, wenn bei Berücksichtigung von offenen Rücklagen und stillen Reserven (umstritten) das Eigenkapital unter die Hälfte des Stammkapitals absinkt. Eine Verletzung der Einberufungspflicht begründet eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Der GF müsste daher eine Generalversammlung einberufen, die die wegen drohender Insolvenz zu treffenden Maßnahmen beschließen kann (1Ob 571/86). Solche Maßnahmen könnten u.a. die Vereinbarung einer Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen sein, das Zuführen von neuem Eigenkapital oder harte Patronatserklärungen eines wirtschaftlich potenten Gesellschafters oder Dritten. Die Gesellschafter sind jedoch nicht verpflichtet, Sanierungsmaßnahmen zu beschließen.
- Welche Verpflichtungen treffen einen GF A, wenn die wirtschaftlichen Entwicklungen wie folgt aussehen: Der Jahresverlust 2017 resultiert aus Schadenersatzzahlungen aus einem Schadensfall, den die XY-BauGmbH im Jänner 2017 bei einem Kunden verursacht hat. A nimmt infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage der XY-Bau-GmbH am 25. März 2017 bei der Bank zum bestehenden Kredit einen zusätzlichen Kredit über 1 Mio. für die Gesellschaft auf, um die offenen Löhne Februar und die anstehenden Löhne März 2017 sowie die anstehenden Materiallieferungen bezahlen zu können. Auf Drängen der Bank, die aufgrund der laufend übermittelten Saldenlisten über die Schieflage der Gesellschaft informiert ist, wird die gesamte Forderung der Bank mit einem Grundstück der Gesellschaft besichert. A räumt daher der Bank ebenfalls am 25.3.2017 ein Pfandrecht an einer Liegenschaft der Gesellschaft ein. Im Jahr 2017 stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wann die Gesellschaft nicht nur buchmäßig, sondern auch insolvenzrechtlich überschuldet war. An die insolvenzrechtliche Überschuldung knüpft die Insolvenzantragspflicht gemäß § 69 Abs 2 IO an. Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor (§ 66 IO oder § 67 IO), so hat der Schuldner ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen (§ 69 Abs 2 IO). Im vorliegenden Fall ist daher der Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 67 IO im Jänner 2017 zu prüfen. Zumindest Ende Februar 2017 kann von einer Zahlungsunfähigkeit der XY Bau-GmbH ausgegangen werden. A hat daher unverzüglich, spätestens jedoch Ende März bzw. Ende April 2017 den Insolvenzantrag zu stellen.
- Unter welchen Voraussetzungen könnte der GF A von der Fortführung des Unternehmens ausgehen? Was wird er in Hinblick auf den Bilanzverlust prüfen? Welche Angaben sind diesbezüglich im Jahresabschluss zu machen? Rechtsgrundlagen: §§ 66 und 67 IO, § 225 Abs 1 UGB Ist die XY Bau-GmbH nur bilanziell, nicht jedoch insolvenzrechtlich überschuldet und besteht keine Zahlungsunfähigkeit, so liegt kein Insolvenzgrund vor. Es muss zur Feststellung der insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung eine zweistufige Überschuldungsprüfung vorgenommen werden (OGH 3.12.1986, 1 Ob 655/86). Zuerst wird eine Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten erstellt. Stille Reserven werden aufgedeckt und stille Lasten bewertet. Dabei sind auch latente Steuern auf etwaige stille Reserven nach Abzug von etwaigen Verlusten bzw. Verlustvorträgen zu berücksichtigen. Liegt auch zu Liquidationswerten eine Überschuldung vor, ist in weiterer Folge eine Fortbestehensprognose zu erstellen. Diese enthält eine Primär- und eine Sekundärprognose. In der Primärprognose wird anhand eines Zahlungsplanes überprüft, ob die Gesellschaft für die nächsten 12 Monate zahlungsfähig ist. In der Sekundärprognose wird nachgewiesen, dass die Gesellschaft unter Einbeziehung von Sanierungsmaßnahmen in den nächsten 2-3 Jahren den Turn-around mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schafft, d.h. dass sie ihre Zahlungsfähigkeit erhält und ihre Ertragskraft wiederherstellt. Bei Vorliegen eines negativen Eigenkapitals hat die Gesellschaft im Anhang zu erläutern, ob auch eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vorliegt.
- Wie wird der Insolvenzverwalter in Hinblick auf die gepfändeten LKWs und die besicherten Kredite der Bank vorgehen? Sachverhalt: A nimmt infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage der XY-Bau-GmbH am 25. März 2017 bei der Bank zum bestehenden Kredit einen zusätzlichen Kredit über 1 Mio. für die Gesellschaft auf, um die offenen Löhne Februar und die anstehenden Löhne März 2017 sowie die anstehenden Materiallieferungen bezahlen zu können. Auf Drängen der Bank, die aufgrund der laufend übermittelten Saldenlisten über die Schieflage der Gesellschaft informiert ist, wird die gesamte Forderung der Bank mit einem Grundstück der Gesellschaft besichert. A räumt daher der Bank ebenfalls am 25.3.2017 ein Pfandrecht an einer Liegenschaft der Gesellschaft ein. Am 15. Juni 2017 wird über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Als der Insolvenzverwalter das Vermögen der Masse verwerten möchte, stellt er fest, dass laut Exekutionsregister der XY Bau-GmbH am 10. Juni 2017 ein exekutives Pfandrecht an mehreren LKWs der XY-Bau GmbH zugunsten des Finanzamtes für offene Steuerschulden der XY Bau-GmbH begründet wurde Rechtsgrundlagen: Pfandrecht: §§ 447ff ABGB Absonderungsrechte: §§ 10, 48 IO Anfechtung: §§ 28-31 IO Ist ein Pfand anfechtungsfest bestellt worden, sei es exekutiv oder vertraglich, so hat der Pfandgläubiger grundsätzlich ein Absonderungsrecht (§§ 10, 48 IO). Das heißt, dass der Gläubiger ein bevorzugtes Befriedigungsrecht am Pfand – entgegen der sonst bestimmenden Gläubigergleichbehandlung – hat. Das Pfand bildet eine Sondermasse, wird es vom Insolvenzverwalter verwertet, so wird der besicherte Gläubiger vorrangig befriedigt. Ist der Verwertungserlös höher als seine besicherte Forderung, fällt der Überschuss = Hyperocha in die allgemeine Insolvenzmasse. Liegt der Verwertungserlös unter der Höhe der besicherten Forderung, nimmt der Gläubiger mit jener Restforderung, die nicht befriedigt werden konnte, am allgemeinen Insolvenzverfahren teil und hat insoweit eine Insolvenzforderung. Die Frage ist jedoch, ob es Umstände gibt, die dieses Prinzip durchbrechen können. Zu denken ist dabei insbesondere an Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung durch Exekution neu erworben wurden (§ 12 IO) oder an die allgemeine Exekutionssperre gemäß § 10 IO, welche die Begründung eines richterlichen Pfandrechtes nach Insolvenzeröffnung untersagt. 12 Bei Pfandbestellungen außerhalb der 60-Tages Frist stellt sich die Frage nach einer allfälligen Anfechtbarkeit der Pfandbegründung nach den Normen des Anfechtungsrechtes im Sinne der §§ 28 ff IO. Praktisch bedeutsam ist insbesondere die Anfechtung wegen Begünstigung gemäß § 30 IO und die Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 31 IO. Das exekutive Pfandrecht an den LKWs wurde innerhalb der 60-Tages-Frist vorgenommen, es handelt sich jedoch um die Besicherung zugunsten öffentlicher Abgaben, sodass das Pfandrecht nicht gemäß § 12 IO durch die Insolvenzeröffnung automatisch erlischt. Der Masseverwalter wird jedoch prüfen, ob das Pfandrecht unter den Voraussetzungen der §§ 28ff IO, insbesondere wegen §§ 30, 31 IO anfechtbar ist. Hinsichtlich des vertraglich eingeräumten Pfandrechtes an der Liegenschaft zugunsten der Bank ist ebenfalls eine Anfechtung gemäß §§ 30, 31 IO zu prüfen. Das Pfandrecht wurde am 25. März 2017 eingeräumt. Laut Sachverhalt kann man von eingetretener Zahlungsunfähigkeit der XY Bau GmbH ab zumindest Ende Februar 2017 ausgehen, die Bestellung erfolgte daher nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Das Pfandrecht dient zur Besicherung eines bis dato unbesicherten Altkredits, es handelt sich um eine sog. „inkongruente Deckung“, welche unter den weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs 1 Z 1 IO eine Anfechtung ermöglicht. Weiters wird der Insolvenzverwalter eine Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 31 Abs 1 Z 2 1.Fall IO prüfen. Hinsichtlich des neuen Kredites (Zug-um-Zug-Geschäft) ist eine Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 2.Fall und Z 3 IO wegen „Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes“ zu prüfen.
- Welche Haftungen können sich für den Geschäftsführer A im Zusammenhang mit der Insolvenzeröffnung ergeben? Rechtsgrundlagen: § 25 GmbHG § 22 URG § 1295ff ABGB Schadenersatz §§ 9 iVm 80 BAO GF-Ausfallshaftung Abgaben §§ 67 Abs 10 iVm § 58 Abs 5 ASVG GF-Ausfallshaftung Beiträge Innenhaftung: Dabei handelt es sich um die Haftung gegenüber der Gesellschaft selbst. Gemäß § 25 Abs 3 Z 2 haftet der Geschäftsführer einer GmbH insbesondere dann, wenn er nach Eintritt der Insolvenz Zahlungen leistet, die das Gesellschaftsvermögen verringern. Das Zahlungsverbot beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der materiellen Insolvenz und - nicht unter Umständen - erst 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Gemäß § 22 URG haften die Geschäftsführer einer prüfpflichtigen Gesellschaft dieser gegenüber zur ungeteilten Hand mit bis zu Euro 100.000,-- pro Person, wenn sie es entgegen den Bestimmungen des URG unterlassen haben, ein Reorganisationsverfahren einzuleiten oder den Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt haben. Außenhaftung: Dabei handelt es sich um die Haftung wegen Insolvenzverschleppung gegenüber geschädigten Gläubigern entgegen dem sonst geltenden Trennungsprinzip. Zu unterscheiden ist eine Haftung gegenüber den Altgläubigern, bei der es zu einem Quotenschaden kommt von der Haftung gegenüber Neugläubigern für den Kontrahierungsschaden. Weiters bestehen Haftungen in den Fällen der §§ 9, 80 BAO sowie §§ 58, 67 ASVG.
- Wie werten Sie das Darlehen des T in der Insolvenz? Sachverhalt: A ist Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der XY-Bau-GmbH. Neben A, der zu 10% am Stammkapital beteiligt ist, sind X mit 30% der Anteile und Y mit 60% der Anteile am Stammkapital beteiligt. Y hält die Anteile treuhändig für seinen Freund T. Das Stammkapital beträgt Euro 35.000,-- A und Y haben ihre Stammeinlagen voll einbezahlt, X hat auf seine Einlage lediglich die Hälfte einbezahlt. In Summe wurden also Euro 29.750,-- einbezahlt, Euro 5.250,-- haften aus. Der Bilanzverlust per 31.12.2016 beträgt Euro 20.000,--, der Jahresverlust 2017 beträgt Euro 40.000,-. Unter den Verbindlichkeiten der XY-Bau-GmbH findet sich auch ein Darlehen in Höhe von Euro 10.000,--, das T der Gesellschaft Ende Mai 2017 kurzfristig gewährt hat und das er nie zurückgefordert hat. Rechtsgrundlagen: §§ 5, 7, 14 EKEG, § 57a IO Beim Darlehen des T handelt es sich um einen Kredit in der Krise der Gesellschaft. Zu prüfen ist, ob der Kredit eigenkapitalersetzend im Sinne des EKEG ist und zum einen der Rückzahlungssperre gemäß § 14 EKEG unterliegt und zum anderen eine nachrangige Insolvenzforderung gemäß § 57a IO darstellen. § 7 EKEG normiert, dass in diesem Fall der Treugeber T als erfasster Gesellschafter im Sinne des § 5 13 EKEG gilt und sein Darlehen damit als Eigenkapital ersetzend zu werten ist. Wurde der Kredit für weniger als 60 Tage gewährt, ist er wegen der Kurzfristigkeit (§3 Z 1 EKEG) nicht eigenkapitalersetzend.
- Die G-GmbH weist im Jahresabschluss 2017 ein negatives Eigenkapital in Höhe von knapp € 200.000 auf. Bekanntlich ist im Anhang zu erörtern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Wann liegt eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vor? Erklären Sie insbesondere, wie ermittelt wird, ob eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt! Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vor, wenn die Gesellschaft rechnerisch überschuldet ist und keine positive Fortbestehensprognose gegeben ist. Die rechnerische Überschuldung ist anhand einer Überschuldungsbilanz zu ermitteln; unter Zugrundelegung von Liquidationswerten wird geprüft, ob das vorhandene Vermögen zur Deckung der Schulden ausreicht. Nach dem Leitfaden Fortbestehensprognose 2.0 sind eine Primärprognose und eine Sekundärprognose zu erstellen. Im Rahmen der Primärprognose ist die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit für die nächsten zwölf Monate anhand eines Finanzplans glaubhaft nachzuweisen. Im Rahmen der Sekundärprognose muss dargelegt werden können, dass durch die geplanten Maßnahmen ein Turnaround erwartet werden kann. Der Zeitraum beträgt grundsätzlich 2-3 Jahre.
- Die G‐GmbH weist im Jahresabschluss 2017 ein negatives Eigenkapital in Höhe von knapp € 200.000 auf. Bekanntlich ist im Anhang zu erörtern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Beurteilen Sie, ob nachfolgende Anhangserörterungen geeignet sind, eine entsprechende Erklärung zu liefern und begründen Sie auch Ihre Meinung: Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts liegt nicht vor, weil der Gesellschafter G der Gesellschaft einen Kredit in Höhe von € 200.000 gewährt hat, dieser Kredit aber Eigenkapital ersetzend sei. Ist ein Kredit Eigenkapital ersetzend, so besteht außerhalb der Insolvenz nur eine Rückzahlungssperre. In der Insolvenz begründet der Kredit eine nachrangige Forderung nach § 57a IO. Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, müsste der Kredit in der Überschuldungsbilanz trotzdem als Verbindlichkeit angesetzt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Gesellschafter eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung im Sinne des § 67 Abs 3 IO abgibt. Eine rechnerische Überschuldung kann daher durch einen eigenkapitalersetzenden Kredit nicht beseitigt werden. Aufgrund der Rückzahlungssperre hätte der Kredit allenfalls positive Auswirkungen auf die Primärprognose, weil keine Rückzahlungsverpflichtung besteht.
- Die G‐GmbH weist im Jahresabschluss 2017 ein negatives Eigenkapital in Höhe von knapp € 200.000 auf. Bekanntlich ist im Anhang zu erörtern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Beurteilen Sie, ob nachfolgende Anhangserörterungen geeignet sind, eine entsprechende Erklärung zu liefern und begründen Sie auch Ihre Meinung: Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts liegt nicht vor, weil sich der Gesellschafter G für einen Kredit der Gesellschaft bei der Bank in Höhe von € 500.000 verbürgt hat. Auch diese Erklärung ist nicht geeignet zu begründen, warum keine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vorliegt. Wird nämlich der besichernde Gesellschafter von der Bank in Anspruch genommen, so geht die Forderung der Bank gegenüber der Gesellschaft im Wege der Legalzession nach § 1358 ABGB auf den Bürgen über. Aus Sicht der Gesellschaft käme es nur zu einem Gläubigerwechsel. Daher wäre der Kredit sowohl im Rahmen der Prüfung der rechnerischen Überschuldung als auch als Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Erstellung der Primärprognose entsprechend zu berücksichtigen.
- Die G‐GmbH weist im Jahresabschluss 2017 ein negatives Eigenkapital in Höhe von knapp € 200.000 auf. Bekanntlich ist im Anhang zu erörtern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Beurteilen Sie, ob nachfolgende Anhangserörterungen geeignet sind, eine entsprechende Erklärung zu liefern und begründen Sie auch Ihre Meinung: Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts liegt nicht vor, weil der Gesellschafter G eine Patronatserklärung abgegeben hat. Auch eine Patronatserklärung kann isoliert betrachtet nicht begründen, weshalb keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Es müsste einerseits überprüft werden, ob der Gesellschafter als Patron wirtschaftlich überhaupt in der Lage wäre, seine Verpflichtungen aus der Patronatserklärung zu erfüllen. Andererseits müsste die Patronatserklärung inhaltlich dahingehend geprüft werden, ob es sich um eine weiche oder harte Patronatserklärung handelt. Nur bei einer harten Patronatserklärung entstünde für den Gesellschafter auch eine Leistungspflicht.
- Die G‐GmbH weist im Jahresabschluss 2017 ein negatives Eigenkapital in Höhe von knapp € 200.000 auf. Bekanntlich ist im Anhang zu erörtern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Beurteilen Sie, ob nachfolgende Anhangserörterungen geeignet sind, eine entsprechende Erklärung zu liefern und begründen Sie auch Ihre Meinung: Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts liegt nicht vor, da die Gesellschaft stets in der Lage war und ist, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Tatsache, dass die Gesellschaft in der Vergangenheit und in der Zukunft in der Lage sein wird, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen bedeutet nur, dass sie zahlungsfähig ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet aber nicht, dass die Gesellschaft auch ein entsprechendes Schuldendeckungspotenzial hat. Die Zahlungsfähigkeit hat zwar Bedeutung im Rahmen der Primärprognose; die Zahlungsfähigkeit kann aber isoliert betrachtet nicht begründen, ob aus Sicht der Gesellschaft eine positive Fortbestehensprognose besteht.