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Verfassungsrecht (Subject) / Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und die unabhängigen Verwaltungssena (Lesson)

Lit. Berka, Mayer

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  • 7. Hauptstück B-VG "Garantien der Verfassung und Verwaltung" regelt die Organisation und Zuständigkeiten jener Organe, denen die  "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung" Art 129; unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; AsylGH, VwGH, VfGH
  • Die unabhängigen Verwaltungssenate Allg. Mit der Verfassungsnovelle 1988 wurden in Anlehnung an die schon bestehenden Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag gerichtsähnliche, unabhängige Verwaltungsbehörden auf Landesebene eingerichtet, die als unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern bezeichnet werden. (um besser der EMRK zu entsprechen siehe Berka RZ 869, 897) Kompetenzen dieser "Quasi-Gerichte" wurde zwar nach und nach ausgebaut, allerindgs nicht in befriedigender Art und Weise; man geht heute davon aus, dass dies nur durch die Einführung einer zweistufigen Verawltungsgerichtsbarkeit erreicht werden kann.
  • Die unabhängigen Verwaltungssenate Stellung im Rechtsschutzsystem nach Art 129 UVS zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Teil des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzsystems; Kontrolle von Bescheiden und Maßnahmen der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (vlg § 88 Abs 2 SPG) UVS haben (va im HInblick auf Art 6 EMRK) volle Kognitionsbefugnisse in Tat- und Rechtsfragen und entscheiden in der Sache selbst (meritorisch); Kompetenzen: Berufungsinstanz im Verwaltungsstrafrecht, Maßnahmenbeschwerden etc; einfach er Gesetzgeber kann im Bund und in den Ländern weitere Zuständigkeiten der UVS begründen; Entscheidung in Bescheidform; Beschwerde an VwGH und VfGH möglich; = Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rchts vorgeschaltete Rechtsschutzinstanz; Entlastung der beiden GH; UVS kann auch Normprüfungsverfahren beim VfGH einleiten Art 139, 140; auch Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH möglich
  • Die unabhängigen Verwaltungssenate Organisation der UVS in den Ländern UVS=unabhängige Verwaltungsbehörden, keine Gerichte, auch wenn ihre Mitglieder eine richterliche Stellung haben. organisatorisch als Landesbehörde eingerichtet, in jedem Bundesland ein UVS; Anforderungen eines Tribunals iS von Art 6 EMRK sollte gegeben sein; Unparteiisch; Art 129b: Vorsitzende und Mitglieder der UVS werden von der LReg für Amtsperiode von 6 Jahren bestellt; können befristet oder unbefristet bestellt werden;weisungsfrei Art 129a, 129b Grundsatz der festen Geschäftsverteilung; Entschidung entweder durch ein Einzelmitglied (Maßnahmenbeschwerden, geringeren Strafen im Berufungsverfahren nach dem VStG) oder in form einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kammer (Berufungsverfahren nach AVG; Berufungsverfahren nach VStG Freiheitsstrafen oder höheren Geldstrafen). Vollversammlung der UVS ist zB für die Dienstenthebung eines Mitglieds zuständig.
  • Die unabhängigen Verwaltungssenate Aufgaben und Verfahren Art 129a Z1: Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen (Verwaltungsübertretung, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes -> unabhängiger Finanzsenat) Z2: Maßnahmenbeschwerden; Beschwerden von Personen die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes; zB gegen Festnahme, Beschlagnahme, Abschleppe eines Kfz Z3: sonsitge Angelegenheiten; ermächtigt den einfachen Gesetzgeber in Bund und Länder weitere Zuständigkeiten der UVS zu begründen (zB Entscheidung über Schubhaftbeschwerden, Beschwerden gegen schlichthoheitliches sicherheitsbehördliches Handeln, Berufungen im Kraftfahrrecht und sonstigen Verkehrsrecht, Berufungen im Anlagenrecht des Bundes -. Gewerberecht, Forstrecht etc.) Z4 über Beschwerden gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht in bestimmten Fällen; auch ein Devolutionsantrag kann beim UVS eingebracht werden, wenn dies eine "sonstige Angelegenheit" betrifft; Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt: Art 129b Abs 6; §§ 67a ff AVG; §§ 51ff VStG; Verfahren sind so ausgestaltet, dass sie Art 6 EMRK entsprechen;
  • Asylgerichtshof Allg. Seit B-VG Novelle 2008 eigener Asylgerichtshof; Verfahren sollten beschleunigt werden; rechtspolitisch äußerst umstritten; soll Schutz von Asylanten abgeschwächt haben;  
  • Asylgerichthof Organisation Sitz in Wien, Außenstelle in Linz; Präsident, VizePrä, sonstige Mitglieder; werden vom BPräs auf Vorschlag BReg ernannt und müssen rechtskundig sein Art 129d; Einzelrichter oder 2er Senate; verstärkter Senat (5) bei Uneinigkeit oder Grundsatzentscheidungen möglich. nähere Regelungen im AsylGHG
  • Asylgerichtshof Aufgaben und Stellung im Rechtsschutzsystem 1) In Asylangelegenheiten entscheidet seit der Errichtung des AsylGH das Bundesasylamt in erster und letzter Veraltungsinstanz; Berufung an AsylGH Art 129c; prinzipiell bestehta uch die Möglichkeit einer Anrufung des VfGH in letzter Insanz bei erfolgter Verletzung verfassungsgesetrzlich gewährleisteten Recht;AsylGH Einzelrichter, Senat §§ 41f, 61 AsylG, Erkenntnise, Beschlüsse; 2) Bei "Grundsatzentscheidungen" durch verstärkten Senat; Art 129e Abs 1; § 42 AsylG; Art 132a; § 76 VwGG !!! nachlesen Berka Rz 913!!!!  
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