Drohung
In-Aussicht-stellen eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Inaussichtstellen eines künftigen Übels für Leben oder körperliche Unversehrtheit, auf das der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Gewalt, § 249
Jeder physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands.
Gewalt gegen eine Person
Jeder physisch vermittelter Zwang gegen den Körper einer Person zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.
Finalität
Gewalt und bzw. oder die Drohung muss gerade der Wegnahme dienen.
Vermögensschaden
Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwertes des Vermögens.
Bereicherungsabsicht
Jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die der Täter keinen Anspruch hat.
auf frischer Tat
in zeitlich-räumlicher Tatortnähe.
Beutesicherungsabsicht
Handeln zu dem Zwecke, den Gewahrsam an der Beute zu erhalten.
Waffe
Gegenstände, die nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch für Angriffs- oder Verteidigungszwecke gegen Menschen gedacht sind.
gefährliches Werkzeug
Gegenstände, die ihrer Art nach ein erhebliches Verletzungspotential aufweisen (und damit waffenähnlich sind)
Bande
Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zur Verübung mehrerer Diebstähle verbunden hat
objektive Fahrlässigkeit bzw. objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
objektive Vorhersehbarkeit
Vorhersehbar ist ein Erfolg dann, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung sein Eintritt einevielleicht nicht regelmäßige, aber auch nicht ganz ungewöhnliche Folge der Handlung ist
subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
subjektiv sorgfaltswidrig handelt, wer aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, die objektive Sorgfaltspflicht einzuhalten
subjektive Vorhersehbarkeit
subjektiv vorhersehbar ist der Erfolg, wenn der Täter individuell in der Lage gewesen wäre, die drohende Rechtsgutsverletzung zu erkennen
Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang
Es muss sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr in der schweren Folge niederschlagen
Unterlassen
Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz tatsächlicher Möglichkeit
gebotene Handlung
Gebotene Handlung ist die Rettungshandlung, die die Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges erwarten lässt
Hypothetische Kausalität
Kausalität liegt vor, wenn die gebotenen Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele
Garantenstellung
Eine Garantenstellung besteht, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt
Diensthandlung
jedwede Tätigkeit in Ausübung des Dienstes
tätlich angreifen
Gewalt gegen eine Person von einigem Gewicht
Vollstreckungshandlung
Jede Diensthandlung, die eine hoheitliche Zweckmaßnahme darstellt
Gewalt, § 113 StGB
Einsatz materieller Zwangsmittel, namentlich Körperkraft, die geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren
unbefugt
Unbefugt ist die Nachstellung, wenn sie nicht von einem Einverständnis oder einem berechtigten Interesse getragen ist
beharrlich
wiederholt aus Missachtung des entgegenstehenden Willens
einsperren
Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen gegen den Willen des Opfers
sonst der Freiheit berauben
dem Opfer durch ein anderes Mittel die Möglichkeit der Fortbewegung nehmen
sich-verschaffen
Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft zu eigenen Zwecken im Einverständnis mit dem Vortäter
absetzen
Jede auf wirtschaftliche Verwertung zielende Handlung zu Gunsten des und im Einverständnis mit dem Vortäter
Absetzen helfen
Jede Unterstützung des Vortäters bei dessen Verwertungsbemühungen
Gewalt, § 240
Körperlicher Kraftentfaltung beim Täter und körperlich empfundener Zwangswirkung beim Opfer
Drohen
Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
empfindliches Übel
jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. Zufügung von Nachteilen
Verwerflichkeit
sozial unerträgliches/ in erhöhtem Maße sozial missbilligtes Verhalten
Verdächtigen
Hervorrufen eines Verdachts oder Umlenken oder Verstärken eines bestehenden Verdachts