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Strafrecht (Subject) / HS 1 (Lesson)
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- Drohung In-Aussicht-stellen eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt.
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Inaussichtstellen eines künftigen Übels für Leben oder körperliche Unversehrtheit, auf das der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
- Gewalt, § 249 Jeder physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands.
- Gewalt gegen eine Person Jeder physisch vermittelter Zwang gegen den Körper einer Person zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.
- Finalität Gewalt und bzw. oder die Drohung muss gerade der Wegnahme dienen.
- Vermögensschaden Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwertes des Vermögens.
- Bereicherungsabsicht Jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die der Täter keinen Anspruch hat.
- auf frischer Tat in zeitlich-räumlicher Tatortnähe.
- Beutesicherungsabsicht Handeln zu dem Zwecke, den Gewahrsam an der Beute zu erhalten.
- Waffe Gegenstände, die nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch für Angriffs- oder Verteidigungszwecke gegen Menschen gedacht sind.
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- gefährliches Werkzeug Gegenstände, die ihrer Art nach ein erhebliches Verletzungspotential aufweisen (und damit waffenähnlich sind)
- Bande Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zur Verübung mehrerer Diebstähle verbunden hat
- objektive Fahrlässigkeit bzw. objektive Sorgfaltspflichtverletzung Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
- objektive Vorhersehbarkeit Vorhersehbar ist ein Erfolg dann, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung sein Eintritt einevielleicht nicht regelmäßige, aber auch nicht ganz ungewöhnliche Folge der Handlung ist
- subjektive Sorgfaltspflichtverletzung subjektiv sorgfaltswidrig handelt, wer aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, die objektive Sorgfaltspflicht einzuhalten
- subjektive Vorhersehbarkeit subjektiv vorhersehbar ist der Erfolg, wenn der Täter individuell in der Lage gewesen wäre, die drohende Rechtsgutsverletzung zu erkennen
- Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang Es muss sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr in der schweren Folge niederschlagen
- Unterlassen Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz tatsächlicher Möglichkeit
- gebotene Handlung Gebotene Handlung ist die Rettungshandlung, die die Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges erwarten lässt
- Hypothetische Kausalität Kausalität liegt vor, wenn die gebotenen Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele
- Garantenstellung Eine Garantenstellung besteht, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt
- Diensthandlung jedwede Tätigkeit in Ausübung des Dienstes
- tätlich angreifen Gewalt gegen eine Person von einigem Gewicht
- Vollstreckungshandlung Jede Diensthandlung, die eine hoheitliche Zweckmaßnahme darstellt
- Gewalt, § 113 StGB Einsatz materieller Zwangsmittel, namentlich Körperkraft, die geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren
- unbefugt Unbefugt ist die Nachstellung, wenn sie nicht von einem Einverständnis oder einem berechtigten Interesse getragen ist
- beharrlich wiederholt aus Missachtung des entgegenstehenden Willens
- einsperren Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen gegen den Willen des Opfers
- sonst der Freiheit berauben dem Opfer durch ein anderes Mittel die Möglichkeit der Fortbewegung nehmen
- sich-verschaffen Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft zu eigenen Zwecken im Einverständnis mit dem Vortäter
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- absetzen Jede auf wirtschaftliche Verwertung zielende Handlung zu Gunsten des und im Einverständnis mit dem Vortäter
- Absetzen helfen Jede Unterstützung des Vortäters bei dessen Verwertungsbemühungen
- Gewalt, § 240 Körperlicher Kraftentfaltung beim Täter und körperlich empfundener Zwangswirkung beim Opfer
- Drohen Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
- empfindliches Übel jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. Zufügung von Nachteilen
- Verwerflichkeit sozial unerträgliches/ in erhöhtem Maße sozial missbilligtes Verhalten
- Verdächtigen Hervorrufen eines Verdachts oder Umlenken oder Verstärken eines bestehenden Verdachts