Schuldrecht (Subject) / negotorium gestio (Lesson)

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Geschäftsführung ohne Auftrag.

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  • Welche Klagen hat man und was ist die Goa? Negotorium gestio - geschäftsführung ohne auftrag -liegt vor, wenn jemand bewusst in ein fremdes Geschäft ohne dazu verpflichtet /bemächtig zu sein eingreift. Negotorium gestior ist der Geschäftsführer, Dominus negotii der GEschäftsherr. Diese klage ist eine BONAE FIDEI IUDICIA.  Dominus negotii: Actio negotorium getorium directa negotorium gestior: actio negotiorium gestorum contraria (Aufwand/Schäden)  Deckt sich mit dem Mandatum, jedoch fehlt die Vereinbarung. Die Verpflichtungen beruhen nicht auf einen Vertrag aber haben einen ähnlichen Tatbestand, daher werden sie wie Quasikontrakte gewertet. 
  • Voraussetzungen Fremdes Geschäft, ein gemischtes Interesse genügt. Grundsätzlich muss der negotiorum gestor mit dem Bewusstsein und Willen handeln ein fremdes Geschöft zu führen (animus rem alteri gerendi). Familienrechtliche Bedingungen und Schenkungsabsicht sind keine fremden Geschäfte, denn es fehtl ein ANIMUS RECIPENDI (wille die nützlichen Aufwendungen ersetzt zu bekommen)
  • Nützlichkeit? Negotium utiliter gestum die Handlungen müssen subjektiv nach dem Interesse des Geschäftsherrn nützlich sein. für einen allfälligen Impensenersatz, stellt es darauf ab wie der Geschäftsherr selbst gehandelt hätte (Notgeschäftsführung)
  • ex ante oder ex post? ex ante:  im Vorhinein ist zu prüfen ob die Handlung erfolgsversprechend erscheint (Utilita coeptum) 
  • Case 219 - Ulpian (Labeo, Proculus, Celsus: A stützt ein Wohnhaus des B, Das Haus fällt aber einem Brand zum Opfer. A pflegt einen kranken Sklaven, der trotzdem stirbt. Wie ist die Rechtslage? Ulpian entscheidet unter berufung auf Labeo dass der Geschäftsführer ersatz verlangen kann, denn es kommt nicht auf den Erfolg an sondern dass die GF nützlich begonnen wurde. - Proculus variiert. hat B das Haus derelinquirt weil er die Erhaltung nicht bezahlen konnte oder notwendig sah, dann bekommt A keinen Ersatz, denn es würde den GH belasten  - Celsus löst die Diskrepanz: wenn es keine subjetktive nützlichkeit gibt, gibt es keine Klage  - Julian: Nützliches beginnen
  • Ersatzfähiges Impensae necessariae (notwendiges) und impensae utiles (nütuliches)  Nicht: Impensae voluptatis cause (luxusaufwendungen) 
  • Case 221 - Modestin: A (volljährig) und B (minor), Miteigentümer ländlicher Grundstücke (Brüder). A errichtet großzügige Gebäude, später wird B volljährig und das Land geteilt. A fordert Ersatz für die Aufwendungen. Wie ist die Rechtslage? Kein Ersatz steht zu, da die Aufwendungen nur zum Vergnügen gemacht wurden (voluptatis causa)
  • Haftung des Geschäftsführers Nach Berücksichtigung der Umstände, soll der Geschäftsführer für Dolus und Culpa haften wenn er dem dominus einen Schaden hinzufügt. Der Maßstab wird gelockert,wenn es sich um einen unmittelbar drohenden Schaden handelte (nur Dolus). Erhöht wird es wenn er Geschäfte tätigt, die der Geschäftsherr üblich nicht tätigt. (DOLUS, CULPA, VIS MAIOR)
  • Case 218 (Ulpian, Labeo) A nimmt sich aus Freundschaft der Geschäfte des B an um dne Konkurs zu verhindernd, durch Nachlässigkeit ohne Dolus fügt er dem B aber schdaen zu. Labeo entscheidet, dass der Geschäftsführer nur für Dolus hafte, als Grund der HAftungserleichterung wird die Aequitas (Billigkeit) genannt
  • Case 217 - Pomponius (Proculus): A tätigt für den abwesenden B ein Geschäft das er nicht zu tätigen pflegte ohne dessen Wissen, aus welchem sich eventuell ein Verlust ergibt. Wie ist die Rechtslage? Proculus entscheidet, dass der erlust auch wenn er ohne verschulden eingetreten ist, vom Geseschäftsführer zu tragen ist. Führt das unübliche Geschäft zu einem Gewinn, gebührt es dem Geschäftsherren. Erwachsen Gewinn und Verlust, so kann der GEschäftsführer den Verlust in Abzug ziehen.
  • Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn? Der Aspekt der ungewünschten Einmischung wird dann deutlich wenn jemand gegen den erklärten Willen des Geschäftsherren fremde Geschäfte führt. Die Beurteilung solch einer GEschäfsführung ist controvers. Manche geben eine ACTIO NEGOTIORUM GESTORUM oder eine analog dazu gebildete Actio utilis; andere verweigern eine Klage zum Ersatz der Aufwendungen.