Schuldrecht (Subject) / Mandatum (Lesson)

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Auftragsvertrag

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  • Was ist das Mandatum und wie kommt es zustande? Das Mandatum ist ein Auftragsvertrag, wobei sich der Auftragnehmer zur unentgeltlichen Führung eines Geschäftsf ür den Auftraggeber verpflichtet. Der Auftraggeber ist der Mandant, der Auftragnehmer der Mandatar.  Das Mandatum ist ein Konsensualvertrag und kommt folglich durch boße WE zustande, sowohl für das Entstehen als auch für den Fortbestand. Solange eine res integra (Beendigugn führt zu keinem Vertrauensschaden, es sind noch keine Aufwendungen/Ausführungen getätigt worden) vorliegt haben beide parteien die Möglichkeit der Kündigung durch einseitige erklärung: Wenn es seitens Mandant erklärt wird handelt es sich um eine revocatio, beim Mandatar um eine renuntatio. 
  • Welche Klagen hat man beim Mandatum? Das Mandatum zählt zu den unvolkommenen zweiseitigen Verträgen, da es den ANspruch des Mandanten auf Mandatserfüllung umfasst, Gegenansprüche aber nur allenfalls entstehen. Ist eine Bonae fidei iudicia.  a. Dabei hat der Mandant das Recht mit der A° Mandati directa vom Mandatar zu verlangen, dass er vereinbarungsgemäß Ausführt oder das Erlangte herausgibt  b. uU kann auch der Mandatar die A° Manati Contraria haben (für Auwendungen oder Schäden), für die Ausführung des Auftrags erhält er jedoch keine Vergütung
  • Voraussetzungen des Mandatums? Das Mandatum kann in der Vornahme eines REchtsgeschäftes oder einer faktische Tätigekti bestehen, es muss ein fremdes GEschäft sein und darf nicht im eigenen Interesse des Mandatars liegen. Ein Auftrag der nur im Interesse des Mandatars liegt ist ein unverbindlicher Ratschlag (Consilium), beiderseiteige Interessen werden durchaus zugelassen. 
  • Pflichten des Mandatars Der Mandatar muss das übernommene Geschäft entsprechend der Vereinbarung ausführen und dabei die Interessen des Mandanten wahren. Wozu er genau verpflichtet ist, ergibt sich aus der Abmachung; neben der Hauptverpflichtung ergeben sich aus dem Grundsatz der BONA FIDES auch Nebenpflichten. Bei schuldhafter Nichterfüllung hat der Mandant einen Anspruch auf das Interesse und den erwachsenen Nichterfüllungsschaden.  Der Mandatar haftet bloß für DOLUS und CULPA LATA
  • Pflichten des Mandanten? Der Mandant hat Aufwendungen und Schäden die bei ordnungsgemäßer Ausführung entstanden sind und in einem unmittelbarem Konnex stehen zu ersetzen, er steht verschuldensunabhängig für mandatsspezifische Schäden ein (Risikohaftung begründet sich aus der Unentgeltlichkeit).  Die Haftung ist aber nicht auf alle Zufallsschäden erstreckt und daher nicht auf Schäden die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind.  Aus der BONA FIDES können sich auch für ihn Nebenpflichten ergeben. 
  • Was geschieht bei der Unmöglichkeit des Auftrags? Der Mandatar hat übernommene Geschäfte wie vereinbart auszuführen, ist es unmöglich muss er es dem Mandanten mitteilen. Trifft ihn kein Schuldvorwurf an der Unmöglichkeit, so haftet er nicht und der Mandant hat keinen Anspruch auf Erfüllung, er muss sogar die Aufwendungen die der Mandatar bereits getätigt hat ersetzen. Eine Unmöglichkeit liegt bereits vor, wenn die Sache nicht zum vereinbarten Preis gekauft werdn kann, wenn es zu einer nachträglichen Genehmigung kommt entsteht ein neure Vertrag. Ist dem Mandatar die Ausführung möglich und besorgt er das Geschäft dennoch nicht so haftet er dem Mandanten auf das Intersse. 
  • GAIUS - CASE 183: Ego beauftragt Tu ein Grundstück um 100.000 zu kaufen, Tu kauft um 150.000, obwohl er um 100.000 kaufen könnte. Wie ist die Rechtslage E hat gegen T eine ACTIO MANDATI auf das Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung. E kann daher die Übergabe des Grundstücks gegen Zahlung von 100.000 verlangen oder er kann auch mit Hinweis auf Vertragsverletzung das Angebot ablehnen und sich weigern 100.000 zu zahlen. Dabei hat E eine Klage gegen T aber T nicht gegen E.  Allerdings scheint die Entscheidung von Sabinus und Cassius bezüglich des Aufwandersatzes des Mandatars eigenartig, denn auch wenn der Mandatar bereit ist das Grunstück um 100.000 zu zahlen wird abgelehnt. Die Prokulianer gewähren dem Mandatar daher sehr wohl einen Anspruch auf den ursprünglich vereinbarten Preis von 100.000.
  • Wie ist vorzugehen wenn eine Partei stirbt? Mandatum morte solvitur, das Mandat erlischt mit dem Tode, da es ein Höchstpersönliches Geschäft ist und es kommt zu keiner Übertragung von Rechten oder Pflichten auf die Erben. Bereits getätigte Aufwendungen sind dem Erben jedoch zu ersetzen und umgekehrt ist der Erbe verpflichtet bereits erlangtes dem Mandanten herauszugeben. Weiters sind dem Mandatar, der vom Tod des Partners nichts weiß und bona fide handelt, der Ersatz seiner Kosten und Schäden zu ersetzen - Actio mandati contraria. 
  • Wie ist das Kreditmandat? Dieser Vertrag ist äußerst bürgschaftsähnlich, denn A vereinbart mit N, dass N im eigenen Namen und auf eigene Rechnung dem B einen Kredit gewährt (Mandatum qualificatum). Dabei ist N verpflichtet dem B einen Kredit zu gewähren und A ist verpflichtet für die Rückzahlung bei einem allfälligen Ausfall einzustehen. Das Darlehen kommt zwischen N und B zustande, folglich kann N von B die Rückzahlung ersta dann verlangen, wenn B den Kredit nicht zurückzahlt. 
  • Case 173 - Gaius: Ego fordert Tu auf, das Geld das herumliegt als Zinsen zu verleihen. Ego tut dies aber sein Kreditnehmer zahlt nicht zurück, wie ist die Rechtslage? Ego haftet nicht, denn es handelt sich um einen Mandatum tua gratia, einem bloßen Ratschlag. Anders wäre es wenn eine Dritte Person konkret bestimmt würde, so sagt Gaius, dann hätte Ego eine Actio mandati contraria auf die Rückzahlung. Servius soll auch in der zweiten Variante einen bloßen Ratschlag gesehen haben. 
  • Erkläre den Begriffe: Cessio Cessio ist die Übertragugn eines obligatorischen Rechtes mit Wirkung das anstelle des alten Gläubigers (Zedent) einem anderen Zessionar das Forderungsrecht gegen dem Schuldner (Debitor cessus) zusteht.  Da die Obligatio ein persönliches Rechtsband zwischen Gläubiger und Schuldner ist, bedarf die Anspruchsübertragung einer besonderen jurstischen Konstruktion. Eine Cessio mit dem Effekt des Gläubgierwechsels ist nur mithilfe des Neuerungsvertrages Novatio, welches an die Stipulationsform gebunden ist möglich. 
  • Erkläre: Novatio Die Novatio ist ein bestehendes Schuldverhältnis, das in Stipulationsform durch ein anderes ersetzt wird. Mit dem Zustandekommen des neuen,e rlischt das alte. Dabei erlösen auch Sicherheiten (Pfand und Bürgschaft) die bestellt waren. Es kann auch bei Schuldnerwechsel oder Wechsel der Rechtsgrundes eingesetzt werden.
  • Erkläre: Mandatum ad agendum in rem suam Der Gläubigerwechsel kann auch ohne Zustimmung des Schuldners erzielt werden, wenn zB der Altgläubiger im Rahmen eines Mandats jemanden auffordert eine Forderung einzutreiben, oder beim Prozessmandat, wobei eine Person damit beauftragt wird, einen Prozess zu führen (Mandatum ad agendum). Sei können Vereinbaren, dass der Mandatar den Erlös des Prozesses behält, dies kommt fuktionell einer Klagsabtretung des Mandanten an den Mandatar gleich. Der Mandatar betreibt den Prozess in eigener Sache (Auftragsvertrag) obwohl er die Interessen des Mandanten verfolgt (Mandatum in rem suam). Formell macht der PM einen fremden Anspruch geltend was dazu führt, dass der Schuldner weiterhin schuldbefreiend an den Mandanten leisten kann, eine nach Mandates vereinbarte Stundung zwischen Mandaten und Schuldner kann dem Mandatar entgegengehalten werden. Gestärkt wird die Position des Procurator IN REM SUAM durch kaiserliche Reskripte, welche zB dem Prokurator bei Erlöschen der Prozessvertretung durch Tod des Gläubigers eine A° Utilis gegen den Schuldner einräumen.