Schuldrecht (Subject) / locatio conductio operis/operarum (Lesson)
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Werkvertrag
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- Was ist die Locatio conducti operis und welche Pflichten ergeben sich aus ihr? Die Locatio conductio operis hat die entgeltliche Einbringung eines OPUS (Werkes, Erfolges) zum Inhalt. Opus können Leistungsziele unterschiedlicher Natur sein (Musikdarbietungen, Erteilung iener Fachausbildung, Bau eines Hauses usw). Häufig hat sie auch die Verarbeitung fremden Materials zum Inhalt (keine Specificatio da es einvernehmlich ist) - Der Unternehmer (CONDUCTOR) hat die Pflicht den Erfolg zu erbringen, er haftet für DOlus, Culpa und Custodia: Mangelhafte Fachkenntnisse werden als Fahrlössigkeit gewertet, schädliche Unterbringung als Custodia. - Besteller (LOCATOR) hat die Pflicht das Entgelt zu zahlen auch wenndie Leistung aus Gründen ausbliebt die nicht im Bereich des Unternehmens liegen, Unternehmer hat an den vom Besteller überlassenen Sachen ein Retentionsrecht, dh er muss die Sachen erst dann herausgeben, wenn der Besteller seiner Vertragspflicht nachkommt.
- Was ist die Adprobatio? Die Adprobatio (Abnahme), ist häufig ein eigener Arkt in welchem der Unternehemer das Werk dem Besteller darbietet und dieser es entgegennimmt. Dies kommt der Traditio bei Kauf gleich, mit Entgegennahmen tritt die Erfüllung ein.
- Was ist der Werklieferungsvertrag? Die Vereinbarung darüber, dass der Unternehmer ein Werk liefern muss, das überwiegend mit seinem eigenen Material hergestellt wurde, die Klassik entwicklete die hL, dass die zur Emptio Venditio gehört. Ausnahme: Bauverträge, sie gelten immer als Locatio conductio, das die Hauptsache (Baugrund) vom Besteller stammt.
- Wie ist die Haftung bei schuldhafter Beschädigung von Sachen des Bestellers? CASE 169 Ulpian: als schuldhafter Pflichtverstoß gilt das Mitnehmen des zur Ausbildung überlassenen Sklaven ins Ausland ohne Erlaubnis. Case 170 Gaius: beim Transport erforder die Custodia-pflicht erfordert die Sorgfalt eines Diligentissimus, daher haftet der CONDUCTOR für jegliches Verschulden von sich selbst oder seiner Gehilfen. Nur wenn ihn keinerlei Schuld trifft, (zB Sache bricht aufgrund einer unsichtbaren Materialschwachstelle) bleibt die Haftung aus 165a Gaius: Diebstahl von Kleidungen beim Wäscher - da den Unternehmer der Nachteil trifft, legitimiert es ihn zur ACTIO FURTI. Wenn ihm diese Klage jedoch nichts bringt (weil zB der Dieb insolvent ist) so hat der Besteller doch die Diebstahlsklage
- Wie steht es mit der Receptum - Garantiehaftung? Beim Transport durch Schiffer, der Beherbergung durch einen Gastwirten oder STallwirten hat der Unternehmer die Garantieverpflichtung, dass den Passagieren oder gästen nichts gestohlen bzw beschädigt wird. Im Schadensfall gibt es die eigene Klage ACTIO DE RECEPTO für WErtersatz gegen die besondere Unredlichkeit des Unternehmens. (Gefahr des offenen Hauses im modernen Recht) Der Geltungsgrund der Garantie liegt wohl in einem Verpsrechen von Unternehmen - SALVAM FORE - welche oft vereinbart wurden und sich zu einer objektiven Garantiepflicht entwickelten, die bereits aus dem Übernehmen entsteht. Der Inhalt der Garantie enthält die Erfolgshaftung, dh der Ersatzanspruch hängt nicht von einem Verschulden ab. Inhaltlich läuft die Garantie auf eine Custodia-Haftung hinaus. Vis maior ist allerdings ausgeschlossen, gegen eine alfällige Actio de recepto hat der Unternehmer die Exceptio doli.
- Wie ist die Entgeltsgefahr beim natürlichen Tod eines geschifften Sklaven? CASE 168 Labeo: der natürliche Tod ist vis maior und triff nicht den Conductor. Obwohl der Conductor nicht das gesamte Frachtgut bringt, darf er Entgelt verlangen. Paulus und die hL lassen die Entgeltsgefahr den Besteller tragen, sobald es sich erweiste, dass der Sklave eingeschifft worden ist, muss der Besteller den Transportentgelt zahlen - auch wenn der Sklave letztlich wegen VIS MAIOR untergeht. Es kann aber vereinbart werden, dass die Entgeltsgefahr erst mit dem Ausladen entsteht. PERICULUM EST LOCATORIS
- Sphärentehorie: Case 167 - LABEO - Das werk ist vollendet aber noch nicht übergeben und stürzt ein bevor es approbiert wurde Der Gefahrenübergang liegt hier bei der Approbation, das heißt der Unternehme trage laut Labeo die Entgeltsgefahr bei vis maior, unklar ist ob die Entgeltsgefahr des Unternehmers auf unverschuldete Ausführungsdefekte beschränkt ist, möglicherwerise nimmt Paulus an, dass bei Ereignissen von VIS MAIOR die sich nicht einer der beiden Spähren zuorden lassen der Grundstatz PERICULUM EST LOCATORIS gilt Paulus beurteilt die Entgeltsgefahr icht pauschal, sondern danach ob die Schadensursache der Sphäre des A oder B anzuordnen ist: a. Mangelhaftigkeit der Ausführung (VITIUM OPERIS) die primäre Schadensursache kommt aus der Sphäre des Unternehmers folglich erhält er kein Entgelt b. Mangelhaftigkeit des Bodens (VITIUM SOI) trifft die Späre des Bestellers, er muss daher zahlen
- Javolen CASE 167a: Entgelt ist tageweise auszuzahlen und die Qualität der Ausführung ist durch ADPROBATIO nachzuweisen. Unternehmer führt das Werk mangelhaft aus. Wie ist die Lage? Javolen meint den Unternehmer treffe eine Haftung aus Acito locati und die spezielle Entgeltszahlung spielt keine rolle, offen bleibt allerdings ob der Besteller anlässlich der Adprobatio die entgegennahme des Wekes ablehnt und ob der Unternehmer in Schuldnerverzug gerät. oder ob der Besteller die Adpobatio vornimmt und dann mit der Actio locati Entgeltsminderung (wandlung) verlangt. Weiters: Mangelfolgeschäden Wenn angesichts der tagweisen Bezahlung der Besteller eine besonders dominante Position hat und etwa die Arbeitsabläufe und technische Durchführung bestimmt und kontrolliert, dann haftet der Unternehmer nicht für allfällige Mänge
- Was ist die Locatio conductio irregularis? von einer LCI spricht man, wenn der Locator eine Sache aus Silber dem CONDUCTOR übergibt, es aber dem Conductor überlassen ist ob er es zur herrstellung des Gefäßes tatsächlich verwendet oder nicht, die Rechtsfolge ist, dass der Unternehmer Eigentümer wird, was normalewerise nicht der fall ist (normal nur Besitzer). Zur Erfüllung muss der Conductor das vollendete Werk dem Besteller übereignen Ebenfalls bei Vermengung von Getreide auf einem Schiff beim Trasnport, wird der COnductor eigentümer. Wenn er einem Adressaten etwas von dem Getreide ausfolgt, nimmt er eine Übereingung vor. Gründe für den EIgentumserwerb ist die Freiheit der Entscheidung beim Metall und die wirtschafltiche Tunlichkeit beim Getreide. Nachteil dieser Sonderform ist, dass beim Sammeltransport von Getreide der conductor nicht das Risiko der zufälligen Beeinträchtigung trägt.
- Was ist die Locatio conductio operarum? Die locati conductio operarum ist das zur Verfügung stellen von Arbeitskraft gegen Entgelt auf bestimmte Zeit. Das römische Recht kennt nur unbefristete Dienstverhältnisse, wobei kein bestimmter Eerolg geschuldet wird sondern eine Dienstleistung in wiederholter, über eine Zeitraum gestereckter, Anweisungen ausführender Form. (OPERAE) Der Dienstnehmer (locator) hat die Verpflichtung in der vereinbarten Weie die Dienstleistungen zu erbringen der Dienstgeber (conductor) hat die pflicht, Arbeitslohn zu zahlen. Lohngefahr! Der Conductor muss auch dann den Lohn zahlen, wenn es nicht am locator liegt, dass die Arbeit nicht oder nur teilweise geleistet wird. Wenn der Locator jedoch krank wird und deshalf entfällt bekommt er keinen Lohn, das Gegenteil gilt bei Unterbleiben der Leistung infolge von Krankheit oder Tod des Conductors.