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Jura (Rechtswissenschaften) (Subject) / Grundrechte (Lesson)

Grundrechte Definitionen

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  • Eingriff Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. sog. moderner Eingriffsbegriff; kurz: jede freiheitsverkürzende Maßnahme
  • Menschenwürde Art. 1 I GG Objektformel: Danach wird die Menschenwürde verletzt, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird. Bei dieser Formel nähert man sich dem Schutzbereich sozusagen „vom Eingriff her“.
  • Freiheit Art. 2 II GGDie Freiheit der Person gewährleistet die körperliche Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen.
  • verfassungmäßige Ordnung Art. 2 I GGDie verfassungsmäßige Ordnung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG umfasst die Gesamtheit aller formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen (hM, vgl. BVerfG im Elfes-Urteil).Art. 9 II GG Hier ist mit der verfassungsmäßigen Ordnung die freiheitliche demokratische Grundordnung gemeint, also die grundlegende demokratische Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes.
  • Wohnung Art. 13 I GG Eine Wohnung ist die räumliche Privatsphäre/jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt.
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