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Strafrecht (Subject) / Strafrecht I (Lesson)

Strafrecht

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  • Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft, deren Umfang sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt. -> sozialnormative Zuordnung
  • Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in geschütze Räume entgegenstehen, unter Anwendung nicht unerheblicher Anstrengungen.
  • Einsteigen ist das Betreten des geschützten Raumen auf einem dafür nicht bestimmten Wege unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.
  • Wohnungen sind Räumlichkeit, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie erster Linie Arbeitsräume sind.
  • Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und nach der Vorstellung des Täter die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewaltanwendung und deren Androhung eingesetzt zu werden.
  • Fehlgeschlagener Versuch Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täer nach seiner Vorstellung die Tat nicht ohne wesentliche Zäsur vollenden kann.
  • Unbeendeter Versuch Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellungvon der Tat zur ihrer Vollendung notwendig ist.
  • Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffsahandlung so angesetzt hat, dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergehen soll.
  • Sichverschaffen erfordert die Erlangung einer eigenen selbständigen tatsächlichen Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter.
  • Absatzhilfe ist das unselbständige Unterstüzen des Vortäters in dessen wirtschaftlichem Interesse bei dessen Absatzbemühungen.
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  • Absetzen ist die entgeltliche Weitergabe der Sache im Einverständnis und im Interesse des Vortäters an einen Dritten durch selbständiges Handeln
  • Bestimmen bei der Beihilfe liegt vorm wenn der Anstifer beim Täter den Tatentschluss durch eine Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts hervorgerufen hat.
  • Schema Betrug § 263 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung = Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtum b) Irrtum = Fehlvorstellung über Tatsachen c) Vermögensverfügung = jedes Tun, Dulden oder Unteralssen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. d) Vermögensschaden 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht stoffgleicher Bereicherung = Streben nach einemn Vermögensvorteil