Öffentliches Recht (Subject) / Polizei- und Baurecht (Lesson)
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- Enthält ein Verkehrszeichen neben dem Halteverbot auch ein Wegfahrgebot? E.A.: Ja, wenn Voraussetzungen für ein erlaubtes Halten nicht (mehr) vorliegen. Dafür spricht der Wortlaut des § 41 StVO. A.A.: Nein, Abschleppmaßnahmen können sich nicht darauf beziehen. Dafür spricht Sinn und Zweck des § 59 I VwVfG.
- Verstoß der öffentlichen Ordnung durch rechtsradikalen Veranstaltungen? E.A.: Immer Störung der öffentlichen Ordnung. BVerwG: Maßgeblich ist Art und Weise der Durchführung. Rechtsradikalität reicht nicht aus. BVerfG: Bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtferigt kein Versammlungsverbot.
- Geht die Verhaltensverantwortlichkeit per Gesamtrechtsnachfolge über? Rspr.: Ja, gem. §§ 1922, 167 I, weil auch Pflichten übergehen. A.A.: Nein, weil keine Nachlassverbindlichkeiten gegeben sind, sondern nur eine Eingriffsgrundlage.
- Ausgleichungspflicht zwischen verschiedenen Störern? E.A.: § 426, jedoch kann Behörde nicht nach Belieben aussuchen, wie es § 421 voraussetzt. Sondern es geht nach pflichtgemäßem Ermessen. A.A.: GoA
- Rechtsakte bei den Obdachlosenfällen Einweisungsverfügung §§ 3, 1 Umsetzungsverfügung §§ 3, 1 Räumungsverfügung §§ 3, 1 (meist gegenüber Nichtstörer: § 9) Beschlagnahme der Wohnung § 33
- Unmittelbarer Zwang durch physisch wirkende Gewalt oder Selbstvornahme H.L.: Realakt Rspr.: VA auf Duldung
- Wie lange ist Platzverweis zulässig? E.A.: Kürzer als Aufenthaltsverbot Rspr.: Es darf kein Eingriff in Art. 11 vorliegen. Daher darf Verweis nicht länger als 24h andauern. A.A.: Je nach Einzelfall kann auch tagelanger Platzverweis noch gerechtfertigt sein.
- Gefahr für öffentliche Sicherheit Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.
- Gefahr für öffentliche Ordnung Gesamtheit der ungeschriebenen Normen, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens angesehen wird.
- konkrete Gefahr Wenn Sachlage vorliegt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
- Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gem. § 31 II BauGB, wenn Ermessensreduzierung auf Null vorliegt? E.A.: Kein Anspruch. A.A.: Es kommt auf Nichtvorliegen städtebaulicher Gründe an. H.M.: Ja, weil Baufreiheit, Art. 14 GG.
- Was besagt das Gebot der RÜcksichtnahme § 15 BauNVO? Lage, Umfang und Zweck dürfen nicht Eigenarten des Baugebiets widersprechen.
- Was ist der Unterschied zwischen privilegierten und nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich? Privilegiertes Vorhaben § 35 I: Nur im Außenbereich wegen Natur oder Wesen des Vorhabens zugelassen. Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche belange nicht entgegen stehen. Nicht privilegiertes Vorhaben § 35 II: Diejenigen, die nicht in § 35 I genannt sind. Zulässig nur, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind.
- Werden obligatorisch Berechtigte wie Mieter auch vom Baurecht geschützt? E.A.: Ja, da Besitzrecht eines Mieters als ET iSv Art. 14 GG anerkannt wurdeund obligatorisch Berechtigte oft eigene Rechte an der Sache haben. H.M.: Nein, da Baurecht grundstückbezogen und nicht personenbezogen ist.
- Für passiven Bestandschutz darf keine Besitz- oder Nutzungsaufgabe vorliegen. Zeitliche Geltung? Zeitmodell: Mehr als zwei Jahre wird ein Gebäude nicht mehr genutzt. Landesrechtliche Regelung, dh. § 62 LBO: 1 Jahr. VGH: Es muss ein Verzichtswille vorliegen.
- Ist das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB entbehrlich, wenn untere Baurechtsbehörden identisch sind (z.B. Stadtkreisen oder Große Kreisstädte)? E.A.: Nicht entbehrlich, weil § 36 weisungsfreie selbstverwaltungsrechtliche Angelegenheit darstellt. Innerhalb der Gemeinde finden sich unterschiedliche Zuständigkeiten. h.M.: entbehrlich, weil § 36 Schutznorm der Gemeinde ist. Jedoch könnten sich Informationspflichten zwischen unterschiedlichen Organen ergeben.
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- Gilt das Einvernehmen der Gemeinde für Bauvorbescheid für spätere Baugenehmigung fort? E.A.: Nein, erneute Erteilung ist nötig. Dafür sprich der Sinn und Zweck des Einvernahmeerfordernis. A.A.: Keine erneute Ertwilung des gemeindlichen Einvernehmens möglich.
- Unter welchen Voraussetzungen ist die Nutzungsuntersagung § 65 LBO zulässig? H.M.: Formelle Baurechtswidrigkeit reicht. A.A.: Formelle und materielle Baurechtswidrigkeit. Nutzung hat großes wirtschaftliches Gewicht.
- Handelt es sich bei bauaufsichtlichen Eingriffsverfügungen um intendiertes Ermessen? E.A.: Ja, im Regelfall soll eingeschritten werden. Nur im Ausnahmefall und mit Begründung Duldung des rechtswidrigen Zustands. A.A.: Nein, weil es sich um Ordnungsrecht handelt. Hier gilt das Opportunitätsprinzip.
- Kann langjähriges Dulden eines baurechtswidrigen Zustands einen rechtmäßigen Zustand herstellen? E.A.: Behördliche Duldung schließt bauordnungsrechtliche Verfügung aus. H.M: Langjährige Duldung begründet kein Gewohnheitsrecht. Jedoch ist eine Begründung notwendig, warum Behörde ihr Verhalten geändert hat.
- Normenkontrollverfahren § 47 VwGO gegen Flächennutzungspläne? E.A.: Nein, da sie nicht der Normenkontrolle unterliegen. Nur Satzungen sind erfasst. Keine Analogie, weil § 47 VwGO abschließend ist. H.M.: Normenkontrollverfahren, wobei strittig ist, ob analog oder direkt. --> E.A.: analog, weil es sich um eine Sonderregelung im Bereich des Städtebaurechts handelt. --> Rspr.: Direkt über § 47 I Nr. 2 VwGO iVm § 4 AGVwGO, weil Funktionen zum Bebauungsplan vergleichbar sind. Flächennutzungsplan ist abstrakt-generell mit Außenwirkung.
- Bebauungspläne nach § 33 BauGB als Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens? E.A.: Ja, analog, weil Planreife gegeben ist und Grundlage für die Erteilung von Bebauungsplänen gegeben ist. H.M.: Nein, weil nicht erfasst sind Entwürfe von Rechtsvorschriften.
- Begründen subjektive Rechte aus § 1 VII BauGB eine Antragsbefugnis? E.A.: Nein, Gesetzgebung dordert nach Änderung von § 47 VwGO eine Rechtsverletzung. § 1 VII BauGB hat rein objektiven Charakter. H.M.: Es wird ein subjektives Recht vermittelt. § 1 VII BauGB hat also drittschützenden Charakter.
- Vorhaben iSv § 29 BauGB Darunter ist eine Anlage zu verstehen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mitdem Erdboden verbunden ist.
- Im Zusammenhang bebauter Ortsteil § 34 BauGB Bebauung, die den Eindruck einer Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit erweckt, nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
- Wird die Bebauung durch Nachbargemeinde berücksichtigt hinsichtlich der Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt? H.M.: Nein, keine Berücksichtigung wegen der Planungshoheit der Gemeinde Art. 28 II GG. Diese könnte sich gegen Entstehung eines Innenbereichs durch heranrückende Bebauung kaum wehren. A.A.: Berücksichtigung, weil § 34 BauGB stellt auf die tatsächliche Bebauung ab. Die formale Bebauungsgrenze hat hier keinen Einfluss.
- Gegenwärtige Gefahr Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist, noch andauert oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.
- Erhebliche Gefahr Das gefährdete Rechtsgut ist besonders hochrangig oder eine Vielzahl von Opfern ist betroffen.
- Abstrakte Gefahr Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage vorliegt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen im Falle eines Eintritts eine konkrete Gefahr begründet.
- Konkrete Gefahr Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im Einzelfall eine Situation vorliegt, bei der es bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem nicht völlig belanglosen Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kommt.
- Anscheinsgefahr Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn im Entscheidungszeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr vorliegen, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich keine Gefahr vorlag.
- Putativgefahr Eine Putativgefahr liegt vor, wenn im Entscheidungszeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr vorliegen. Hier geht der handelnde Beamte fälschlicherweise und pflichtwidrig von einer Gefahr aus. Ein gewissenhafer und besonnener Beamter hätte jedoch erkannt, dass objektiv keine Gefahr vorliegt.
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- Gefahrenverdacht Ein Gefahrenverdacht liegt vor, wenn der handelnde Beamte Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Gefahr vorliegt. Ihm ist aber bewusst, dass er nicht über das erforderliche Wissen verfügt, um einen Schaden mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren.
- Unzulässig iSd Gewerberechts Unzulässig ist derjenige, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe entsprechend er gesetzlichen Vorschriften ausüben wird. Verschulden ist nicht erforderlich.
- Beliehener Beliehene sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben in eigenem Namen wahrnehmen.
- Juristen des Öffentlichen Rechts Körperschaften des öffentlichen Rechts Anstalten des öffentlichen Rechts Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Anstalt des öffentlichen Rechts Verselbstständigter Bestand von Sach- und Personalmitteln, der eine bestimmte Verwaltungsaufgabe erfüllen soll.
- Nachbar iSd Bauplanungsrechts Nachbar ist jeder, der in der durch die Rechtsnorm geschützten Position von dem konkreten Vorhaben beeinträchtigt wird. Erfasst werden die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke und ihnen gleichgestellte dingliche Berechtigte.
- Widmung hoheitlicher Rechtsakt, durch den eine Sache einer besonderen öffentlich-rechtlichen Nutzungsordnung unterstellt wird.
