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StB (Subject) / Basis Recht (Lesson)

ABGB, UGB, IO

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  • Nebenvereinbarungen zum Kaufpreis § 1067 ff ABGB -) Rückverkaufsrecht § 1071 ABGB: Das ist das Recht die Kaufsache dem Verkäufer wieder zurückzuverkaufen. (Recht des Käufers) -) Wiederkaufsrecht § 1068 ff ABGB: Das Recht eine verkaufte Sache wieder einzulösen. (Recht des Verkäufers) -) Vorkaufsrecht § 1072 ff ABGB: Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, dass der Käufer, wenn er selbige wieder verkaufen will, ihim die Einlösung anbieten soll, der hat das Vorkaufsrecht. (zB bei Liegenschaften, bedarf eines Notars oder RA wg Haftungspotential) -) Umtauschvobehalt -) Kauf auf Probe
  • Welche Arten von Schaden gibt es? Realer Schaden: Die tatsächliche negative Beeinträchtigung. Er ist Ansatzpunkt für die Naturalrestitution (zB Reparatur KFZ) Rechnerischer Schaden: ist maßgeblich, wenn Naturalrestitution ausscheidet. (zB Schmerzensgeld für Tod einer Frau durch Niedertrampeln einer Kuh) Vermögensschaden Entgangener Gewinn: ist eine unterbliebene Vermögensvermehrung, die nur bei groben Verschulden ersatzfähig ist (§§ 1323, 1324 ABGB)
  • Rechtswidrigkeit iZm Schaden Der Schädiger handelt rechtswidrig, wenn er gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verstößt, also anders handelt als er handeln sollte. § 1295 Abs 1 ABGB unterscheidet Vertragshaftung von der Deliktshaftung.
  • Kausalität iZm Schaden Das (rechtswidrige) Verhalten muss kausal, d.h. ursächlich für den Schaden sein. "condicio sine qua non"
  • Verschuden iZm Schaden Ist dem Schädiger das objektiv-rechtswidrige Verhalten auch subjektiv vorwerfbar? Voraussetzung: Deliktsfähigkeit Leichtes Verschulden -> Leichte Fahrlässigkeit Grobes Verschulden -> grobe Fahrlässigkeit & Vorsatz
  • Gehilfenhaftung Ist der Überbegriff für §1313a ABGB Erfüllungsgehilfenhaftung: Greift, wenn Vertragsverhältnis oder gesetzliches Schuldverhältnis vorliegt! §1315 ABGB Besorgungsgehilfenhaftung: Greift in zwei Fällen1.) Es wird ein habituell untüchtiger Gehilfe herangezogen (= professioneller Vollpfosten, muss von Dienstgeber nicht gewusst werden weil zB ein neuer Angestellter)2.) Es wird eine gefährliche Person herangezogen und der Geschäftsherr weiß von deren Gefährlichkeit (hat zB 3 Vorstrafen -> wissentlich gefährlich)
  • Bestandteile des Grundbuchs Das Hauptbuch besteht aus: 1.) A-Blatt = Gutbestandsblatt2.) B-Blatt = Eigentumsblatt3.) C-Blatt = Lastenblatt Die Urkundensammlung enthält Urkunden, welche die Grundlage für die Eintragung bilden wie zB Schenkungs- u Kaufverträge
  • Prinzipien des Grundbuchsrechts 1.) Publizitätsprinzip: Es steht jedermann das Recht zur Einsichtnahme zu § 7 GBG 2.) Eintragungsgrundsatz: Erwerb, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bürgerlichen Rechte werden nur durch ihre Eintragung im Hauptbuch erwirkt (§ 4 GBG u § 9 GBG). Modus für Rechtserwerb gem. § 431 ABGB! 3.) Grundsatz des bücherlichen Vormannes: Grundsätzl. sind Eintragungen nur gegen den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft etc. im GB erscheint. Daher wird in Kaufverträgen eine Aufsandungserklärung benötigt "Vertragsparteien sind sich eingi, dass... einverleibt wird" 4.) Vertrauensgrundsatz: Jedermann darf darauf vertrauen, dass die Eintragung im Grundbuch (Hauptbuch) richtig und vollständig ist. Materielles Publizitätsprinzip = was im Grundbuch eingetragen ist, gilt. Was nicht im Grundbuch eingetragen ist, gilt nicht (§§ 22, 63ff, 71 GBG) 5.) Prioritätsprinzip: Die Rangordnung der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt in dem die Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Nach Tagebuchzahl, wenn am gleichen Tag. (§§ 29 (1) u (2) GBG, § 103, 438, 440 ABGB 6.) Spezialitätsprinzip 7.) Legalitätsprinzip 8.) Antragsprinzip: Eintragungen im GB erfolgen nur auf Antrag einer Partei od Behörde § 76 GBG
  • Eintragungsarten im Grundbuch Einverleibung: Ist eine Eintragung, die dem unbedingten Rechtserwerb bzw. Rechtsverlust dient. Vormerkung: Ist eine Eintragung, die dem bedingten Rechtserwerb oder Rerchtsverlust dient. (zB sinnvoll, wenn man sich über den KP noch nicht einig ist um den Rang zu wahren) Anmerkung: Die Anmerkung der Rangordnung dient der Sicherung des bücherlichen Ranges für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung während der Dauer eines Jahres ab dem Tag der Bewilligung des Antrages.
  • Prinzipien des Pfandrechts 1.) Akzessorietät: Das Pfandrecht besteht nur soweit, als eine zu sichernde Forderung besteht. Wurde die Forderung erfüllt, erlischt das Pfandrecht automatisch 2.) Recht an einer fremden Sache: Pfandrecht besteht grds an fremden Sachen. 3.) Publizität: Pfandrecht muss offenkundig werden (Gläubigerschutz!). Bei beweglichen Sachen = Faustpfandrecht Übergabe von Hand zu Hand. Bei unbeweglichen Sachen = Eintragung im Grundbuch. 4.) Spezialität: Das Pfandrecht bezieht sich immer auf eine bestimmte Sache. Nicht gesamtes Vermögen einer Person. 5.) Priorität: Reihenfolge der Befriedigung mehrer Pfandgläubiger bestimmt sich nach deren Rang. 6.) Ungeteilte Pfandhaftung: Das Pfand haftet für die gesamte Forderung. Es haftet so lange, bis die gesamte Forderung erloschen ist. Anreiz für Schuldern auch die Ford. in gesamten Umfang zu erfüllen.
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  • Gesetzliches Pfandrecht Werden in diversen Gesetzen geregelt. Titel und Modus werden durch Gesetz ersetzt. Vermieterpfandrecht § 1101 (1) Satz 1 ABGBPfandrecht des Kommissionärs § 379 UGBPfandrecht des Spediteurs § 410 UGBPfandrecht des Lagerhalters § 421 UGBetc Bsp zum Vermieterpfandrecht: Mieter bringt Sachen in Wohnung, und er bezahlt seine Miete nicht. Der Vermieter hat ein gesetzliches Recht an diesen eingebrachten Sachen. Vorab pfandrechtl. Beweissicherungsverfahren, dann Antrag, dann Exekutor welcher hilft das Verpfändungsprotokoll zu schreiben.
  • Unternehmer gem UGB Unternehmer kraft betreiben eines Unternehmens § 1 (1) UGB: Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Voraussetzung = Rechtsfähigkeit -> keine GesbR! Unternehmer kraft Rechtsform § 2 UGB: AG, GmbH, EWIV, SE,... Mangels Aufzählung sind PersGes und Stiftungen nicht automat. Unternehmer gem. UGB Unternehmer kraft Eintragung § 3 UGB: Personen, die zu Unrecht ins FB eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln sind Unternehmer kraft Eintragung. Schutz des Rechtverkehrs Scheinunternehmer ist nicht im UGB geregelt, soll aber Rechtsschutz bieten, wenn jemand als Unternehmer auftritt.
  • Firmenbuch - welches Gericht, welche Personen? Landesgericht Richter und Rechtspfleger
  • Aufbau des Firmenbuches Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung
  • Deklarative vs. konstitutive Eintragung Deklarative Eintragung im FB: Prokurist wird bestellt und am nächsten Tag eingetragen. GF wird abberufen und erst nach Tagen im FB gelöscht,... Konstitutive Eintragung im FB: OG entsteht mit Eintragung im FB
  • Prokura: Was ist das und welche Merkmale hat sie? Ist eine unternehmerische Vollmacht, die folgende Merkmale aufweist: .) Sie kann nur von im FB eingetragenen Unternehmern erteilt werden.) Sie ist im FB einzutragen und daher für Dritte ersichtlich.) Sie ist jederzeit widerruflich.) Ihr Umfang ist gesetzlich festgelegt und kann inhaltlich nicht beschränkt werden (Formalvollmacht).) Sie ist unübertragbar
  • Erteilung der Prokura Die Prokura kann nur von einem ins FB eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden.  Ausdrückliche Erklärung nötig gem § 48 (1) UGB Erteilung kann auch an mehrere Personen gemeinschaftl. erfolgen = Gesamtprokura gem § 48 (2) UGB Die Prokura entsteht mit Erteilung, nicht erst mit Eintragung im FB
  • Umfang der Prokura Formalvollmacht gem § 49 (1) UGB Die Prokura ermöchtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt.  Gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte sind vom Prokuristen abschließbar.  Einzige Ausnahme: Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur mit gesonderter Befugnis möglich gem. § 49 (2) UGB
  • Unbeschränkbarkeit der Prokura Eine Beschränkung der Prokura ist einem Dritten gegenüber unwirksam! § 50 (1) UGB 
  • Zeichnung eines Prokuristen ppa. oder pp. = per procura autoritate gem. § 51 UGB hat der Prokurist so zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
  • Handlungsvollmacht Als Handlungsvollmacht gilt jede im Rahmen eines Unternehmens erteilte Vollmacht gem. § 54 (1) UGB Eine gesonderte Befugnis muss erteilt werden für folgende Geschäfte gem § 54 (2):Veräußerung oder Belastung von GrundstückenEingehung von WechselverbindlichkeitenAufnahme von Darlehen Prozessführung
  • Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten i.V., i.A. Der Handlungsbevollmächtigte hat gem § 57 UGB mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatzes zu unterzeichnen. 
  • Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht Grds jederzeit widerruflich gem § 58 (1) UGB, jedoch dispositiv. Übertragbar auf einen anderen ist sie nur mit Zustimmung des Unternehmers gem § 58 (2)
  • Unterschiede zw Handlungsvollmacht und Prokura HV ist vom Umfang her enger beschränkt als Prokura (ex lege auf gewöhnl. Geschäftsbetrieb beschränkt) HV dispositiv dh weitestgehend frei gestaltbar. Der Dritte muss derartige Beschränkungen kennen oder zumindest kennen müssen. HV kann nicht ins FB eingetragen werden. Prokura wird im FB eingetragen HV kann erteilt werden von: Unternehmer, seinen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder hierzu ermächtigten HandlungsbevollmächtigtenProkura wird von Unternehmer oder GF erteilt. Nur eingetragene Unt können Prokura erteilen. Mit Zustimmung des Unternehmens kann die Handlungsvollmacht weitergegeben werden. Die Prokura nicht. Zeichung des HV i.V oder i.A, Zeichnung des Prokuristen ppa. oder pp.
  • Asset Deal vs. Share Deal Asset Deal: Einzelrechtsnachfolge -> Titel= KV mit Auflistung von zB 15 MA, 1 Liegenschaft, Modus einzeln!Vertragspartner Gesellschafter -> durch deren Beschluss wird GF tätig und führt durchVertragsgegenstand Unternehmen Share Deal: Gesamtrechtsnachfolge -> Titel= KV als Notariatsakt, Modus = Eintragung im FBVertragspartner GeschäftsführerVertragsgegenstand Anteil
  • § 38 (1) UGB lesen und erklären 1.Satz: Unternehmensverkauf unter Lebenden -> nicht per Testament Ford & Verb werden übernommen 2.Satz: Sicherheiten bleiben Letzter Satz: Nicht mitgeschrieben?!
  • Wie kann man bei einem Unternehmenskauf die Übernahme von Verb ausschließen? gem. § 38 (4) UGB nur durch Publizität ausschließbar -> Eintragung zB im FB, dass Verb nicht übernommen werden gem. § 38 (5) UGB kann ein kontrolliert in Insolvenz gegangenes Unternehmen ohne Verb übernommen werden -> neuer Rechtsträger
  • Welche Gefahr kann sich beim Unternehmenskauf ergeben, wenn das Unternehmen Mieter ist? gem. § 12a MRG kann der Vermieter innerhalb von 6 Monaten den Mietzins auf den angemessenen Mietzins erhöhen. Kann schwierig werden, wenn mit einem extrem günstigen Mietzins gerechnet wurde
  • Mängelrüge B2B, dh der Kauf ist für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft. Der Käufter hat dem Verkäufer gem § 377 UGB Mängel der Ware binnen angemessener Frist anzuzeigen. Unterlässt der Käufer dies, so kann er folgende Ansprüche nicht mehr geltend machen:Gewährleistung gem. § 922ff, Schadenersatz wegen des Mangels selbst gem. § 933a (2) ABGBIrrtum über die Mangelfreiheit einer Sachen gem. §§ 871 f ABGB 
  • Selbstorganschaft vs. Fremdorganschaft Selbstorganschaft bei zB OG: Gesellschafter stellen GF Fremdorganschaft zB bei GmbH: GF muss nicht Gesellschafter sein
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  • Stimmrechte bei OG je nach Art der Geschäftsführung Einzelgeschäftsführung = nur einer der Gesellschafter ist GF ordentliche Geschäfte -> Widerspruchsrecht restlicher Gesellschafteraußergewöhnliche Geschäfte -> Zustimmung aller Gesellschafter Gesamtgeschäftsführung = einige der Gesellschafter bilden GF ordentliche Geschäfte -> alle GF zusammen ohne restliche Gesellschafteraußergewöhnliche Geschäfte -> Zustimmung aller Gesellschafter  außergewöhnliche Geschäfte immer zwingend gem. § 116 (2) UGB, ordentliche Geschäfte dispositiv
  • Kontrollrecht des Gesellschafters bei der PersGes Das Kontrollrecht des § 118 (1) UGB stellt ein unentziehbares Individualrecht jedes unbeschränkt haftenden Gesellschafters dar. Der Gesellschaftsvertrag kann dieses Recht einschränken oder erweitern.
  • Inhalt und Art der Haftung bei der OG .) Unmittelbare Haftung .) Gesellschafter haften primär .) Unbeschränkte Haftung .) Unbeschränkbare Haftung .) Persönliche Haftung .) Solidarhaftung
  • Haftung bei OG §128 UGB  Jeder einzelne Gesellschafter haftet unmittelbarprimärunbeschränktunbeschränkbarpersönlich und solidarisch
  • Beschlussfassung bei GmbH (Gründung, Änderung) Gründung und Vertragsänderungen vor Eintragung im FB: Einstimmigkeit Änderungen: qualifizierte Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (§ 50 (1) GmbHG) im Gesellschaftsvertrag können strengere Regelungen bzgl Mehrheiten festgelegt werden  Beschlüsse der Generalversammlung sind unverzüglich in eine Niederschrift aufzunehmen (GF muss mitschreiben) gem § 40 GmbHG
  • Inhalt des Gesesellschaftsvertrags bei der GmbH notwendiger Inhalt gem § 4 (1) GmbHG (=Mindestinhalt): FirmaSitzGegenstand des UnternehmensHöhe des StammkapitalsBetrag der von den einzelnen Gesetern übernommenen Stammeinlagen fakultativer Inhalt gem § 4 (2) GmbHG: VorkaufsrechtNachschüsseUmgang mit Tod eines GesellschaftersExit Szenario zB Texas Shoot out........
  • Zuschuss vs. Nachschuss Zuschuss: Eigenkapital wird zur Verfügung gestellt - freiwillig! Nachschuss: Gesellschaftsvertragliche Regelung, die Gesellschafter verpflichtet
  • Rücktritt des GF einer GmbH GF können unbeschadet ihrer Entschädigungsansprüche aus der GmbH ihren Rücktritt erklären gem § 16a (1) GmbH. Wichtiger Grund: sofortiger Austritt möglichAllgemeine Frist: 14 Tage Durchführung: Der Rücktritt ist gegenüber allen Gesellschaftern oder bei der Generalversammlung zu erklären. Für die Gültigkeit in letzterem Fall muss der Rücktritt in der Tagesordnungs angekündigt worden sein. Austragung aus dem Firmenbuch: Für die Anmeldung der Eintragung des GF Rücktritts ist der Empfang der Rücktrittserklärung durch die Gesellschafter in beglaubigter Form nachzuweisen gem § 18 (1) 2. Satz GmbHG
  • Was ist ein kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer? Wenn mehrere GF vorhanden sind, kann der Gesellschaftsvertrag einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist, berufen. § 18 (3) GmbHG § 48 (2) UGB
  • Inhalt der Geschäftsführungspflichten lt GmbHG Vertretung der GesellschaftBuchführung und BilanzierungFühren eines IKS, dass den Anforderungen des Unternehmens entsprichtAufstellung und Unterfertigung des JAAuskunftspflicht nach Beendigung der Organstellung gegenüber der Gesellschaft (5 Jahre)Vornahme von Anmeldungen zum FBErstattung des Jahresberichts, Quartalsberichten und SonderberichtenEinberufung der GeneralversammlungMitteilung von GesellschafterbeschlüssenErhaltung der Kapitalgrundlage der GesellschaftRechtzeitige Stellung des Konkursantrags rechtliche Grundlagen im GmbHG: §§ 18, 22f, 24a, 28a, 30j, 36ff, 40(2), 81ffbzgl FB §§ 9, 17, 26, 30f, 51, 53, 55f, 64, 88, 107 GmbHG
  • Business Judgement Rule = sich ordentlich verhaltende Geschäftsmann Def: "Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln" § 25 (1a) GmbHG
  • Wie kann ein GF einer GmbH abberufen werden? Ausschluss im Rahmen der Generalversammlung: § 38 (1) GmbHG mind 7 Tage zur Einberufung der GeneralversammlungBrief hat eingeschrieben zu seinTagesordnungspunkte müssen genau bezeichnet sein (unter "sonstiges" kann kein GF ausgeschlossen werden, außer einvernehmlich)
  • Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter einer GmbH Wurde der Tagesordnungspunkt nicht angekündigt, oder nicht entsprechend bezeichnet hat man folgende Möglichkeiten: Widerspruch zu Protokoll geben (versäumt man das, verliert man das Anfechtungsrecht!)Mit "Nein" stimmen (Dagegenstimmen kann nur, wer selbst nicht betroffen ist)Widerspruch gegen Beschluss des Ergebnissesbinnen 4 Wochen Klage bei Gericht einreichen gegen Gesellschaft (Frist läuft ab dem Zeitpkt, wo ich das Protokoll zugesendet bekommen habe) Legitimation zur Klage NUR durch Widerspruch gem § 41 GmbHG wenn anwesend. Wurde ich fälschlicherweise nicht geladen, gilt das nicht.Bin ich eingeladen, aber nicht erschienen -> Pech
  • Erwerb der Gesellschafterstellung bei einer GmbH § 76 (1) GmbHG Anteile sind übertragbar und vererblich -) im Zuge der Gründung (Abschluss des GV als Gründungsgesellschafter)-) im Zuge einer Kapitalerhöhung-) Übertragung eines bestehenden Geschäftsanteils (Einzelrechtsnachfolge)-) Erbe eines Gesellschafters (Gesamtrechtsnachfolge), es können jedoch im GV Aufgriffsrechte für die verbleibenden Gesellschafter und Abfindungsklauseln für Erben vorgesehen werden § 76 (2) GmbHG Übertragung zwischen Lebenden ZWINGEND Notariatsaktpflichtig!! (Schutz vor Übereilung) Keine Notariatsaktpflicht, wenn durch Insolvenz oder gerichtl. Vergleich. Eintragung im FB: -) Gültigkeit des Geschäfts zw. übertragendem & übernehmenden Geseter unabhängig von Eintragung-) Der Gesellschaft gegenüber gilt nur der im FB eingetragene Geseter gem. § 78 (1) GmbHG-) Neuer Geseter kann Gesellschaft auf Eintragung klagen 
  • Gesellschafterrechte bei GmbH Gesetern im Überblick Vermögensrechte: Anspruch auf Gewinnanteil vom festgestellten BilanzgewinnHerrschaftsrechte: .) Teilnahme und Ausübung der Stimmrechte bei der Generalversammlung.) Informationsrechte.) EinsichtsrechteMinderheitsrechte: Für Geseter die mind. 10% des Stammkapitals halten
  • Herrschaftsrecht bei GmbH: Stimmrecht Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts bei Generalversammlung (§§ 38 u 39 GmbHG): -) Recht zur Einberufung der Generalversammlung -) Recht zur Stellung eines Antrags auf Beschlussfassung-) Recht zur Teilnahme an der Versammlung-) Recht zur Teilnahme an der Beschlussfassung-) Recht auf Beschlussanfechtung (=Nichtigkeitsklage) gem § 41ff GmbHG Stimmrecht richtet sich grds nach der KapitalbeteiligungDispositiv, jedoch Untergrenze: 1 Stimme Stimmverbot in eigener Sache gem § 39 (4) GmbHG
  • Herrschaftsrecht bei GmbH: Informationsrecht Sachgerechte Entscheidung benötigt ausreichende Kenntnis von Tatsachen -> Geseter haben Informationsansprüche
  • Herrschaftsrecht bei GmbH: Einsichtsrecht Anspruch auf Einsichtnahme in -) Protokollbuch gem § 40 (1) GmbHG -) sonstige Bücher und Schriften der GmbH gem § 22 (2) GmbHG-) JA samt Lagebericht Jedem Geseter ist eine Abschrift von in das Protokollbuch eingetragenen Beschlüssen zuzusenden gem §§ 22 (2) u § 40 (2) GmbHG
  • Minderheitsrechte bei der GmbH Gesellschafter mit mind. 10% des Stammkapital genießen folgende Minderheitsrechte: -) unverzügliche schriftliche Einberufung der Generalversammlung § 37 GmbHG-) Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung der nächsten Gen.vers. gem § 38 (3) GmbHG Gesellschafter mit mind. 10% des SK, oder 700.000,- Nennbetrag:-) Prüfung des JA mittels Bestellung von gerichtlich bestellten sachverständigen Revisoren § 45 (1) GmbHG-) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem GF oder den AR Mitgliedern § 48 GmbHG Gesellschafter mit mind. 1/3 des Stammkapitals: -) Entsendung eines Mitglieds in den Aufsichtsrat Gesellschafter mit mind 25 % des Stammkapitals: -) sog. Sperrminorität - kann Gesellschaftsvertragsveränderungen verhindern
  • Einlagepflicht des GmbH Geseters Jeder Geseter ist verplichtet die Stammeinlage einzubezahlen § 63 (1) GmbHG Wer nicht rechtzeitig bezahlt muss mit Verzugszinsen und - wenn im GV vorgesehen - einer Konventionalstrafe rechnen § 65 (1) GmbHG Aufforderung zur Einzahlung durch den GF § 65 (2) GmbHGZahlungsklage durch die Gesellschaft Kaduzierung: Säumigen Gesellschaftern wird unter Setzung einer Nachfrist (mind. 1 Monat) der Ausschluss aus der Gesellschaft angedroht. Verstreicht die Frist, erklärt der GF des Geseter als ausgeschlossen und benachrichtigt diesen darüber. Auswirkung: Verlust sämtlicher Rechte aus dem Anteil und bereits geleisteter Einzahlungen hierauf. § 66 GmbHG