Öffentliches Recht (Subject) / Allgemeines VwR und VwR ProzessR (Lesson)

There are 49 cards in this lesson

--

This lesson was created by Juma1616.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Abgrenzung von Öffentlichem Recht und Privatrecht? Interessentheorie: Maßgeblich sind die Normen, nach denen sich die Ansprüche oder das Begehren richten.  Subordinationstheorie: Öffentliches Recht ist maßgeblich, wenn die Beteiligten sich in einem ober- oder untergeordneten Verhältnis befinden.  Modifizierte Subjekttheorie: Maßgeblich ist der Wille der Parteien und was bezweckt werden will. 
  • Unterfälle der Verpflichtungsklage Versagungsgegenklage  Untätigkeitsklage 
  • Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bei der vorbeugenden Feststellungsklage? Beim VA: Abwarten auf nachträglichen Rechtsschutz muss unzumutbar sein.  Beim Realakt: Vorliegen hinreichend konkreter Erstbegehungsgefahr. 
  • "Donnerstagsproblem" bei der drei-Tages-Fiktion im Verwaltungsrecht? H.M.: Sonntag ist Zugang, weil es sich um eine Fiktion und nicht um eine Frist handelt. Somit ist § 193 BGB nicht anwendbar. A.A.: Montag wegen § 31 III VwVfG, § 193 BGB.
  • Rechtsgrundlage bei der Verfristung im Widerspruchsverfahren? E.A.: § 57 VwGO A.A.: § 31 VwVfG, §§ 187 ff. BGB
  • Klagebefugnis zumindest analog bei der allgemeinen Leistungsklage? Rspr.: Wegen der Nähe zur Verpflichtungsklage ist eine analoge Anwendung von § 42 II nötig. Dafür spricht, dass Popularklagen vermieden werden müssen. A.A.: Klagebefugnis ist nicht nötig, weil keine Regelungslücke vorhanden ist. Dafür spricht, dass Popularklagen bereits durch das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses verhindert werden.
  • Erfordernis der Klagebefugnis bei der Feststellungsklage? E.A.: Ja, analog § 42 II um Popularklagen zu verhindern. H.M.: Nein, da es an einer Regelungslücke fehlt. Dafür spricht, dass die Feststellungsklage gem. § 43 hinter § 42 steht und somit eine Anwendung auch der Systematik widersprechen würde.
  • Begründetheit der nachträglichen Feststellungsklage Die Klage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand oder nicht bestand.
  • Muss die Behörde beim intendierten Ermessen eine Begründung ausführen? Rechtsprechung: Entscheidung für Normalfall erfordert keine Gründe. A.A.: Weil es sich um eine "Soll" Entscheidung handelt, muss zumindest ein Ausnahmefall geprüft werden. Diese Prüfung muss sich deutlich aus der Prüfung der Begründetheit ergeben.
  • Stellt die Zusicherung ein Verwaltungsakt dar? E.A.: Nein, da § 38 II statuiert, dass VA-Regeln nur "entsprechend" anwendbar sind. H.M.: Es handelt sich um einen VA, da die Zusicherung alle Merkmale eines VA erfüllt.
  • Ist eine modifizierte Auflage (qualitative Veränderung der Genehmigung) zulässig? H.M.: Nein, weil der Unterschied für den Bürger schwer zu erkennen ist und die Behörde das Institut der sofortigen Vollziehbarkeit gem. § 80 II Nr. 4 hat. A.A.: Ja, weil Mittelding zwischen Auflage und Bedingung nötig ist.
  • Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften? E.A:: Mittelbare Außenwirkung über die Selbstbindung der Verwaltung. Dafür spricht, dass dies antizipierte Verwaltungspraxis ist. A.A.: Unmittelbare Außenwirkung, da die Exekutive eine originäre Rechtssetzungskompetenz in ihrem Funktionsbeweis aufweist. Dafür spricht, dass sonst ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegt.
  • Ist beim Realakt eine Anhörung iSv § 28 nötig? Lit: Ja, wenn Realakt in Rechte Dritter eingreift und eine gewisse VA Qualität gegeben ist.  Dafür spricht, dass in vielen Fällen der Realakt oft als Ersatz für einen VA eingesetzt wird.  Rspr.: § 28 ist nicht anwendbar, wenn kein VA vorliegt.
  • Automatische Heilung von unterlassener Anhörung bei Durchführung eines Widerspruchverfahrens? H.M.: Ja, wenn Äußerungsmöglichkeit gegeben wird.  A.A.: § 28 verliert seinen Sinn, wenn eine Heilung möglich wäre.
  • Bekanntgabe von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen? HM: Ordentliche Aufstellung, sodass Kenntnisnahme möglich ist.  Rspr.: Sichtbarkeit, dh. Bekanntgabe erst wenn der Betroffene das Schild aktiv wahrnimmt. 
  • Was passiert mit dem VA bei nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe? E.A.: VA ist rechtswidrig, aber wirksam. § 44 ist maßgeblich.  A.A.: VA ist nichtig, also unwirksam.
  • Wann beginnt die Frist bei der Aufhebung (§ 48) eines VA? Entscheidungsfrist, dh, wenn zuständiger Bearbeiter der Behörde positive Kenntnnis vom Fehler erlangt.  Bearbeitungsfrist, dh, Kenntnis der Rechtswidrigkeit.
  • Ist Vertrauen auf Fortbestand der rechtswidrigen Begünstigung im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen? Rspr.: Nein.  H.M.: Ja, wen Geldentschädigung keinen ausreichenden Ausgleich gewährt.
  • Greift § 50 nur bei begründetem Drittrechtsbehelf? E.A.: § 50 ist verfahrensrechtliche Norm und deshalb reicht die Zulässigkeit.  A.A.: § 50  greift nur bei Abhilfe, dh., Begründetheit ist notwendig gem. § 72 VwGO.
  • Was ist, wenn der Widerrufsvorbehalt rechtswidrig eingeführt wurde, der VA aber bestandskräftig geworden ist? E.A.: Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Nr. 1, da wirksamer Widerrufsvorbehalt nötig.  A.A.: Ermessensfehler BVerwG: Auch rechtswidriger Widerrufsvorbehalt entfaltet Tatbestandswirkung und ist deshalb ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit. 
  • Welche Bedeutung hat die aufschiebende Wirkung? E.A.: Hemmung des Vollzugs. Dafür spricht der Wortlaut.  A.A.: Hemmung der Wirksamkeit des VA. 
  • Setzt die aufschiebende Wirkung des § 80 I die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus? E.A.: Nur zulässiger Rechtsbehelf hat aufschiebende Wirkung A.A.: Auch unzulässiger Rechtsbehelf, wenn zumindest Verwaltungsrechtsweg eröffnet.  A.A.: Auch unzulässiger Rechtsbehelf. 
  • Ist beim vorläufigen Rechtsschutz ein Widerspruch erforderlich? H.M.: Ja, da wo kein WIderspruch war, kann nichts wiederhergestellt werden.  A.A.: Nein, bedarf es nicht. Dafür spricht, dass § 123 auch keinen Widerspruch bedarf. 
  • Stellen Warnungen Realakte dar? H.M.: Eingriff nur,w enn herabwürdigende Äußerung.  Rspr.: Selbst wenn Vorbehalt des Gesetzes gilt, besteht die Befugnis zur Warnung aus Art. 65 GG.
  • Kann die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mittels VA aufheben? Kehrseitentheorie: Form der Aufhebung richtet sich nach Form der Gewährung. Durch Ausweichen auf Vertrag nimmt sich die Behörde die VA Befugnis. 
  • Öffentlichrechtliche Einrichtung Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer in seinem Wirkungskreis fallender Aufgabe einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt.
  • Normen zur Anerkennung der allgemeinen Leistungsklage §§ 43 II S. 1, 111 S. 1, 113 I S. 2, IV, 169 II VwGO
  • Herleitung des FBA? E.A.: Art. 20 III GG A.A.: § 1004 BGB analog
  • Kann bei Ermessensentscheidungen auch ein Anordnungsanspruch bestehen? E.A: Keine Anordnung, sondern nur ermessensfehlerfreie Entscheidung. Sonst droht Vorwegnahme der Hauptsache. Anordnung nur, wenn Ermessensreduzierung auf Null. A.A.: wegen Schutzgedanken des Art. 19 IV ausnahmsweise Anordnung von VA durch Gericht.
  • Was ist Anspruchsgrundlage der Fortsetzungsfeststellungsklage? BVerwG: § 43 VwGO wegen fehlender Regelungslücke.  H.M.: § 113 I S. 4 analog, weil § 43 VwGO zu lose Voraussetzungen aufweist.
  • Vorverfahren bei der Fortsetzungsfeststellungsklage notwendig? E.A: Immer erforderlich. Widerspruch heißt also Fortsetzungsfeststellungswiderspruch.  A.A: Nie erforderlich, weil FFK eine Feststellungsklage ist und Popularklagen durch RSB verhindert werden.  H.M.: Bei Erledigung des VA vor Ablauf der Widerspruchsfrist kein Vorverfahren nötig. Bei Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist muss zulässiger Widerspruch rechtzeitig eingelegt werden.
  • Frist bei der Fortsetzungsfeststellungsklage? H.M.: Keine Frist, falls VA sich vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat.  A.A.: §§ 74, 58 VwGO analog, dh. Frist ein Jahr.
  • Welche Fälle werden vom besonderen Feststellungsinteresse der FFK erfasst? Wiederholungsgefahr  Rehabilitationsinteresse (VA muss zur Diskriminierung führen) Vorbereitung eines SE-/Entschädigungsprozesses Erheblicher Eingriff in ein wichtiges Grundrecht
  • Ist eine Entscheidung bei einem verspäteten Widerspruch dennoch möglich? E.A.: Nicht möglich, weil Fristerfordernis entlastet Gerichte. A.A.: Ja, Behörde kann sich über Frist hinwegsetzen, weil Behörde Herrin des Vorverfahrens ist.
  • Berechnung der Frist beim Vorverfahren Verwaltungsprozessual: § 57 VwGO. Jedoch verweist § 70 II nicht darauf.  Dafür spricht, dass der Bund alles fürs Vorverfahren in der VwGO geregelt hat.  Verwaltungsverfahrensrechtlich: § 31 VwVfG. 
  • Besteht bei einem unbestimmten Rechtsbegriff ein Beurteilungsspielraum? Lehre vom Beurteilungsspielraum: Immer Ermächtigung zu einem eigenverantwortlichen Verwaltungshandeln.  Dafür spricht die Sachnähe zur Verwaltung und "Vertretbarkeit" der Ergebnisse. Normative Ermächtigungslehre: Keinen Beurteilungsspielraum.  Dafür spricht, dass es mehrere Lösungen nciht geben kann und wegen Art. 19 IV eine volle Überprüfbarkeit nötig ist. Außerdem hat die Verwaltung ermessen. 
  • Bundesaufsichtsverwaltung Ausführung der Bundesgesetze durch Länder als eigene Angelegenheit (Art. 84 GG). Normalfall der Verwaltung. Unterschieden wird zwischen mittelbarer Landesverwaltung (Selbstverwaltungskörperschaften) und unmittelbare Landesverwaltung (eigene Landesbehörden).  Da es um die Ausführung von Bundesgesetzen geht, hat der Bund Befugnisse: -BReg kann mit Zustimmung des BR Verwaltungsvorschriften erlassen, Art. 84 GG- BReg übt Aufsicht (Rechtsaufsicht)- Einzelweisung an oberste Landesbehörde
  • Bundesauftragsverwaltung Ausführung der Bundesgesetze durch Länder im Auftrag des Bundes, Art. 85 GG. Fälle sind im GG genannt.  BReg hat Fach- und Rechtsaufsicht, sowie ein umfassendes Weisungsrecht für die BReg bzw. einzelne Fachminister. 
  • Rechtsaufsicht Wenn eine gemeindliche Aufgabe im eigenen Wirkungskreis betroffen ist.
  • Fachaufsicht Wenn gemeindliches Handeln im übertragenen Wirkungskreis in Streit steht.
  • Was ist beim reformatio in peuis Klagegegenstand? E.A.: Ursprünglicher VA in Gestalt des Widerspruchbescheids § 79 I Nr. 1. A.A.: Nur isolierter Widerspruchsbescheid § 79 I Nr. 2. H.M.: Wahlrecht § 79 II. 
  • Ist beim reformatio in peuis eine Anhörung erforderlich? E.A.: § 71 nur bei neuen Tatsachen.  H.M.: Nach § 71 immer, wobei ein Unterlassen nicht heilbar ist.
  • Ist das Institut des reformatio in peuis zulässig? H.M.: Ja, weil §§ 48, 49 ermöglichen Belastung nach Bestandskraft, daher muss vorher auch möglich sein.  A.A.: Nein, weil ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. Anders als bei §§ 48, 49 fehlt es an der RGL.  Dafür spricht der Wortlaut der §§ 71, 73, der von "Abhilfe" spricht.
  • Erledigung Von Erledigung ist auszugehen, wenn die mit ihm verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer weggefallen ist.
  • Rechtverordnung Rechtsnorm, die von einem Organ der Exekutive erlassen wird, um staatliche Angelegenheiten zu regeln. Nötig ist eine EGL.
  • Formlosen Rechtsbehelfe Dienstaufsichtsbeschwerde Fachaufsichtsbeschwerde  Gegenvorstellung 
  • Verwaltungsakt Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme der Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Recht zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung. 
  • Bekanntgabe Verwaltungsakt Eine Bekanntgabe liegt vor, wenn die zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des VA dem Betroffenen gegenüber eröffnet und der VA dem Adressaten auch zugegangen ist.
  • Herleitung Unterlassungsanspruch E.A.: Art. 20 III GG A.A.: § 1004 analog  A.A.: Gewohnheitsrecht